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Das Große GARTEN Topic


michgibtsauch

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Hallo!

Jetzt mal ganz unjuristisch: wenn ich mich recht erinnere, hast Du doch einen Neubau, oder?

Die Bäume stehen da aber schon 30 Jahre oder länger.

Dann dürfen sie das auch meiner Meinung nach.

Ich habe hier eine 200 Jahre alte riesige Blutbuche im Garten und freue mich drüber.

Ist ein wenig so wie Einwohner eines Neubaugebiets, die sich über den Geruch des Bauernhofs beschweren.

VG Henning

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vor 2 Minuten hat PK-HD folgendes von sich gegeben:

Am Ende wird das ne Sache des Anwalts, alles andere bringt wahrscheinlich nix.

 

Ohne da jetzt Fachmann zu sein, mein letzter Prozess zu dem Thema ist rund 15 Jahre her, dürfte das zumindest auch ein Verjährungsproblem sein. Was Überwuchs selbst und Abstandsregeln angeht.

 

Eine andere Hausnummer Laub-/Zapfenfall. Aber da müsste eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, was wohl regelmäßig nicht vorliegt.

 

Mal fix im Münchner Kommentar zu § 906 BGB geschaut:

 

„Beeinträchtigungen durch Blüten-,416 Blätter- und Laubfall417 sind danach regelmäßig als unwesentlich einzustufen und können nicht abgewehrt werden. Sind sie ausnahmsweise als wesentlich anzusehen,418 können sie auf einer ortsüblichen Grundstücksnutzung beruhen, wenn eine solche Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend gemäß ist (§§ 910 ff.). Ein Ausgleichsanspruch wird in der Regel zu verneinen sein, da spätestens bei der Prüfung, ob das zumutbare Maß überschritten wird, die Vorteile des „Wohnens im Grünen“ zu berücksichtigen sind.419“

 

 

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P.S.: Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenze der Beeinträchtigung überschritten wäre, was schon ein Problem sein dürfte, käme es auch noch auf die Ortsüblichkeit der Bäume/ des Laubs an. Also ds, was Henning mit im grünen Wohnen meint.

 

Edit: MüKo, Henning meinte Bauernhof 

Bearbeitet von milan
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vor 14 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

tzt mal ganz unjuristisch: wenn ich mich recht erinnere, hast Du doch einen Neubau, oder?

Geht in diesem Fall nicht um den Neubau, sondern um einen Altbau von 1967. Auf den Fotos aus der Bauzeit waren die Pflänzchen ca. 2 Jahre alt.

 

Ich habe die Kacke erst seit letztem Jahr an der Backe.

Und nur weil die vorherigen Bewohner das alles akzeptierten (was sie nicht taten, jedoch den Gang zum Anwalt scheuten) heißt das ja nicht, dass der Bewuchs rechtens ist.

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vor 2 Minuten hat milan folgendes von sich gegeben:

P.S.: Selbst wenn die Wesentlichkeitsgrenze der Beeinträchtigung überschritten wäre, was schon ein Problem sein dürfte, käme es auch noch auf die Ortsüblichkeit der Bäume/ des Laubs an. Also ds, was Henning mit im grünen Wohnen meint.

 

Edit: MüKo, Henning meinte Bauernhof 

Beim Bau des Hauses waren an der Stelle des jetzigen "Waldes" beackerte Felder. Der eigentliche Wald beginnt erst in einigen km Entfernung.

Das alles hier ist erst in den letzten 50 Jahren gewachsen worden.

Wohnen im Grünen ist was anderes als Wohnen im Wald.

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Bei 25m Bäumen braucht man sich über die Abstandsregel und Verjährungsfristen keine Gedanken mehr machen:satisfied:!

 

Grundsätzlich wäre von Bedeutung wo du wohnst und welche Baumschutzsatzungen hier gelten und in welchen Umfang eine zivilrechtliche Klage ggf. in Erwägung gezogen werden kann (Verminderung der Lebensqualität etc.). Wobei das aus meiner früheren Tätigkeit beim Wiener Stadtgartenamt eine recht kostenintensive Angelegenheit werden kann.

 

Vielleicht gibt es bei Dir auch so eine Art Schlichtungsstelle an die du Dich im Vorfeld wenden kannst.

 

Um Baumveränderung (größere Rückschnitte über dem Erlaubten) kann man eigentlich fast immer ansuchen und bei vernünftiger sachlicher und fachlicher Argumentation wird das auch im vertretbaren Rahmen genehmigt. 

Oftmalig scheitert es in der Regel dann an der Übernahme der Kosten. Da gilt es ggf. einen vernünftigen Kompromiss zu finden. 

So Baumstreitigkeiten sind leider recht unangenehm und erfordern von allen Seiten ein wenig Fingerspitzengefühl und Einlenkungsvermögen. Ich würde aus Erfahrung die außergerichtliche Einigung immer bevorzugen und auch anstreben und da nicht unbedingt etwas übers Knie brechen!

Bearbeitet von 125vnb6
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vor 6 Minuten hat PK-HD folgendes von sich gegeben:

Ich habe die Kacke erst seit letztem Jahr an der Backe.

Und nur weil die vorherigen Bewohner das alles akzeptierten (was sie nicht taten, jedoch den Gang zum Anwalt scheuten) heißt das ja nicht, dass der Bewuchs rechtens ist.

 

Na gut, dann hast Du die Butze also kürzlich gekauft? Da wusstest Du ja auch von den Bäumen. Hättest ja woanders kaufen können. Ich sage das ja nicht, um Dich zu ärgern, sondern um Dir zu zeigen, dass man eben mit gewissen Entscheidungen und Einschränkungen leben muss.

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vor 16 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

 

Na gut, dann hast Du die Butze also kürzlich gekauft? Da wusstest Du ja auch von den Bäumen. Hättest ja woanders kaufen können. Ich sage das ja nicht, um Dich zu ärgern, sondern um Dir zu zeigen, dass man eben mit gewissen Entscheidungen und Einschränkungen leben muss.

 

Da ist leider was dran. Die Fehler der Voreigentümer fallen Dir auf die Füße.

 

Edit: im Ergebnis du bist halt in den Wald gezogen.

 

vor 17 Minuten hat 125vnb6 folgendes von sich gegeben:

Um Baumveränderung (größere Rückschnitte über dem Erlaubten) kann man eigentlich fast immer ansuchen und bei vernünftiger sachlicher Argumentation wird das auch im vertretbaren Rahmen genehmigt. 

 

Im Gespräch mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks. Gerichtlich dürfte da wenig Spielraum sein. Wobei das vom Einzelfall abhängig ist. Natürlich kann auch  mal ausnahmsweise die Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein! Das sind aber Klimmzüge....

 

Bearbeitet von milan
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vor einer Stunde hat 125vnb6 folgendes von sich gegeben:

Grundsätzlich wäre von Bedeutung wo du wohnst

in diesem Fall geht es um NRW.

 

vor einer Stunde hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

Na gut, dann hast Du die Butze also kürzlich gekauft?

geerbt.

Und aus Schriftverlauf lässt sich erkennen, dass in den letzten Jahrzehnten bereits zu Hauf von den vorherigen Bewohnern Bedenken gegenüber der Wuchshöhe und Beeinträchtigung durch Laub angemeldet wurden.

Aber nicht einmal hat irgendeiner von dem Saftladen auch nur mal drüber nachgedacht vielleicht wenigstens einmal im Jahr einen Gärtner zur Beseitigung der Verlaubung vorbei zu schicken.

Letztes Jahr, nach Übernahme der Immobilie durfte ich bereits den ersten Wasserschaden feststellen, der dadurch zustande kam, dass Laub die Regenrinne verstopfte, wodurch sich Wasser aufstaute, unter die Ziegel lief und sich, wohl über Jahre, den Weg bis durch die Rigips-Verkleidung der Decke suchte.

Durch die Schattenlage und das viele Laub ist natürlich das Dach auch stärker vermoost als bei Immobilien gleichen Alters in der selben Straße, die nicht durch dieses Grundstück beeinträchtigt sind.

Diese Vermoosung sorgt dafür, dass bspw. Dachflächenfenster regelmäßiger auf guten Wasserabfluss hin untersucht werden müssen.

Ich kann jährlich mehrmals aufs Dach hoch und den Mist wegkehren.

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Ok, die letzte Antwort klingt irgendwie fieser als sie gemeint ist.

Was ich auch sagen will: steigere Dich da nicht rein in den Ärger. Rechtlich ist es alles andere als klar und am Ende wird es einen Vergleich geben und die einzigen Gewinner sind die beiden Anwälte.

Von dem Geld das das Haus an Miete einbringt, kannst Du dann ja auch einen Dienstleister mit der Regenrinnenreinigung beauftragen.

Dürfte immer noch was übrig bleiben.

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vor 12 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

Ok, die letzte Antwort klingt irgendwie fieser als sie gemeint ist.

Was ich auch sagen will: steigere Dich da nicht rein in den Ärger. Rechtlich ist es alles andere als klar und am Ende wird es einen Vergleich geben und die einzigen Gewinner sind die beiden Anwälte.

Von dem Geld das das Haus an Miete einbringt, kannst Du dann ja auch einen Dienstleister mit der Regenrinnenreinigung beauftragen.

Dürfte immer noch was übrig bleiben.

Vielleicht habe ich vergessen ein paar Punkte zu erwähnen...

An dem Haus stecken jede Menge Erinnerungen und wir wollen es ungern abgeben.

Die einzige Möglichkeit es zu halten beinhaltet aber eine Grundsanierung und Umbau, da es so gottenschlecht geschnitten ist und außerdem mittlerweile einige grobe Schnitzer wie Wasserrohrbruch u.Ä. aufweist. Das Dach ist echt in die Jahre gekommen. Von Elektrik und Wasser will ich gar nicht anfangen.

Da spricht man von gut 300.000 € Kapital, schön gerechnet, was investiert und noch in diesem Leben wieder reingebracht werden muss.

Die entsprechende Miete muss erstmal wieder veranschlagt werden. So ganz ohne wirtschafliche Bedenken durch Corona und Spätfolgen. Mit einem Schattengarten und der Laubbeeinträchtigung ist es ebenfalls schwerer einen Mieter zu finden, als wenn alles perfekt ist.

Dann zu sagen, dass die Miete ja locker einen Gärtner/Dachdecker/wasauchimmer bezahlt ist irgendwie nur halb zu Ende gedacht. Sorry.

Schön für jeden, der locker flockig mit Immobilien handelt ohne groß investieren zu müssen und dem das ganze ohne Herzblut am Hintern vorbei geht. Aber es kann eben auch anders sein.

Des Weiteren ist das immernoch keine Antwort darauf, dass Nachbarn rücksichtslos tun und lassen was sie wollen.

 

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vor 34 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

und die einzigen Gewinner sind die beiden Anwälte.

 

Ohne da jetzt etwas über deine Grundeinstellung zu Anwälten reininterpretieren zu wollen, hast du jedenfalls definitiv eine falsche Vorstellung davon, welche Fälle/Streitwerte für (zumindest halbwegs erfolgreiche) Anwälte wirtschaftlich gewinnbringend sein könnten.

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vor 16 Minuten hat pehaa folgendes von sich gegeben:

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müsstest du denn rechnen, wenn du den Ast Überhang einfach absägst und Fakten schaffst?

Wir sprechen hier von Ästen in Höhen von 15 - 20 m. Also ich traue mir ja einiges im Umgang mit der 2Takt-Stihl zu. Ebenso meinen Kletterkünsten. Aber von der Kombination aus beidem oder dem was ein Baumpfleger so kann bin ich Lichtjahre entfernt.

 

Daher kommt die Frage in diesem Fall leider überhaupt erst gar nicht auf.

Hainbuchenhecke oder Apfelbaum sind da gänzlich andere Maßstäbe und würden mich nicht vor solche Herausforderungen stellen.

 

Zuletzt wären solche Maßnahmen ohne Rücksprache und Fristsetzung aber wohl unter Sachbeschädigung zu verbuchen.

So wie ich das verstanden habe liegt das in einer Ebene mit "direkt mal eben den ganzen Baum fällen".

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Es kann aber ja auch nicht alles an den 4 Meter überhängen Ästen liegen. Im Herbst ist es nun einmal windig und da werden sicherlich auch viele Blätter von Ästen über seinem Grundstück zu Dir fliegen.

Ebenso kann sich der Wind mal drehen und die Blätter von den Ästen über Deinem Grundstück fliegen zu ihm.

 

Wenn es alles so schlimm ist, dann musst Du eben zum Anwalt. Wir haben ja nun auch von Milan gehört, dass das nur Peanuts kostet.

Aber eben auch viel Deiner Zeit...

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vor 11 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

Wir haben ja nun auch von Milan gehört, dass das nur Peanuts kostet.

 

Lies einfach noch mal.

 

Ein Prozess kann teuer werden. Anwaltskosten auf beiden Seiten. Gerichtskosten. Und noch blutiger wird es, wenn ein Sachverständiger, wie häufig in derartigen Fällen, erforderlich wird. Der Verlierer zahlt die gesamte Zeche. Was beim jeweiligen Anwalt davon hängenbleibt und wie das im Verhältnis zum Zeitaufwand steht, ist eine ganz andere Frage. Die Themen, in denen seinerzeit von Peanuts die Rede war, sind da schon eher interessant.

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Das hier kennst du?

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/nachbarrecht/index.php

 

3. Überhang

Auch wenn wegen Verjährung die Beseitigung eines Baumes oder eines Strauches nicht mehr verlangt werden kann, gelten die Vorschriften über den Überhang (§ 910 BGB). Ein Grundstückseigentümer kann danach vom Nachbarn verlangen, dass dieser Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, beseitigt, wenn die Wurzeln und Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen (§ 1004 BGB). In das Grundstück hineingewachsene Wurzeln darf der Eigentümer dieses Grundstückes sofort im Wege der Selbsthilfe beseitigen, Zweige erst dann, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Abschneiderecht besteht nicht, wenn der Überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Auch wird zu prüfen sein, ob nicht durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes die angestrebte Maßnahme verboten ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen. Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Bevor man daher von Nachbarn die Beseitigung von Ästen oder Wurzelwerk verlangt oder selbst Hand anlegt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet.

Zu beachten ist auch, dass Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen (Baumschütteln also nicht gestattet!), diesem Nachbarn gehören. Bis zum Abfallen gehören sie dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum oder Strauch steht.

4. Laub

Häufig stellt sich die Frage, ob Eigentümer eines Grundstückes es entschädigungslos hinnehmen müssen, dass das Laub von Nachbars Bäumen auf ihr Grundstück weht, oder ob sie von dem Nachbarn Schadensersatz für die Beseitigung des Laubes, insbesondere auch soweit es Dachrinnen verstopft, verlangen können. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass dies für Bäume, mit deren Anpflanzung der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten worden ist, nicht der Fall sein kann. In diesem Fall ist der Laubbefall des eigenen Grundstückes entschädigungslos hinzunehmen, weil bereits mit der Normierung des Grenzabstandes eine Abwägung der Interessen der beiden Nachbarn durch die Gesetzgeber erfolgt ist. Halten aber Bäume den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, so steht dem Nachbarn nach Verjährung des Beseitigungsanspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (siehe oben unter II.1) zu, der den Nachbarn verpflichtet, den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln oder ähnlichen zu ersetzen.

Bearbeitet von Mad Marc
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vor 1 Stunde hat PK-HD folgendes von sich gegeben:

An dem Haus stecken jede Menge Erinnerungen und wir wollen es ungern abgeben.

Die einzige Möglichkeit es zu halten beinhaltet aber eine Grundsanierung und Umbau, da es so gottenschlecht geschnitten ist

 

Mad Marc hat ja was gutes im Internet gefunden, demnach ist ein Ausgleich für den Mehraufwand ja realistisch.

Aber was das Haus angeht: nach Grundsanierung und Umbau stecken da eben keine Erinnerungen mehr drin.

Es ist ja grade die knarzende Stufe, die einen an früher erinnert, das Geräusch des Haustürschlosses, der Geruch, etc.

Danach ist das alles weg. Dann kannst Du es auch gleich verkaufen.

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vor 5 Minuten hat Mad Marc folgendes von sich gegeben:

so steht dem Nachbarn nach Verjährung des Beseitigungsanspruches

 

Wann sind die Ansprüche eigentlich verjährt ?

Das geht aus dem Text nicht hervor.

 

Hab zuhause auch so einen Fall. Nachbar hat 3 Trauerweiden jeweils 1 Meter von meinem Grundstück gepflanzt und versprochen, sie klein zu halten.

Ist aber jetzt nicht mehr so. Das Zeug wächst wie Unkraut, auch zu uns rüber, die Bäume sind jetzt bereits ca. 4 Meter hoch.

Gepflanzt wurden sie vor 1,5 Jahren.

Da er sein Versprechen nicht einhält, werde ich am Wochenende mal vorstellig und frag höflich nach dem abgesprochenen.

Aber bis wann kann ich die Beseitigung verlangen ?

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vor 2 Minuten hat sucram70 folgendes von sich gegeben:

 

Wann sind die Ansprüche eigentlich verjährt ?

Das geht aus dem Text nicht hervor.

 

Hab zuhause auch so einen Fall. Nachbar hat 3 Trauerweiden jeweils 1 Meter von meinem Grundstück gepflanzt und versprochen, sie klein zu halten.

Ist aber jetzt nicht mehr so. Das Zeug wächst wie Unkraut, auch zu uns rüber, die Bäume sind jetzt bereits ca. 4 Meter hoch.

Gepflanzt wurden sie vor 1,5 Jahren.

Da er sein Versprechen nicht einhält, werde ich am Wochenende mal vorstellig und frag höflich nach dem abgesprochenen.

Aber bis wann kann ich die Beseitigung verlangen ?

Gemäß § 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW ist der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für den Fall, dass der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung abhängt, wie z. B. bei Hecken, beginnt die Frist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.

 

Auch aus dem Link.

  • Thanks 1
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Die Einspruchsfristen scheinen aber unterschiedlich zu sein.

In Bayer gilt soweit ich es im Kopf habe, dass man ab dem Jahr wo die Pflanze die 2m Wuchshöhe erreicht (und die Abstandsregel nicht eingehalten wurde) 3 Jahre Einspruch erheben kann (gerechnet ab dem letzten des Jahres also 31.12.XX).

 

Fachgutachten bezüglich Baumbeurteilung sind bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eigentlich fast immer Bestand des Verfahrens und da kannst schon mal mit Minimum von ca. € 1500.-- aufwärts rechnen. Dazu kommen noch Gutachten die die bauliche Beschädigungen dokumentieren bzw. die verminderte Lebensqualität darstellen sollen. Ich schätze da mal, dass da locker € 5000.- für Gutachten im Raum stehen.

 

Ich kann deinen Unmut verstehen, daher nochmals das Anraten, dass du Dich mit den Eigentümern auf eine "friedliche" Lösung einigst. Verlegten Dachrinnen oder verstopfte Fallrohren kann man bedingt baulich entgegenwirken. Trotz allem wirst du nicht herumkommen, diese trotzdem regelmäßig zu kontrollieren und ggf. im Spätherbst zu reinigen. Laub frei wärest du erst wenn in deinem Umfeld kein Baum mehr steht und das wird es voraussichtlich so leicht nicht spielen, daher gilt es jetzt mal vorrangig für dich eine akzeptable Lösung zu finden.

 

 

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Simmer mal ehrlich, am Ende geht's doch ums Geld und ums Kümmern. 

 

Angebot einholen für Beschnitt, Brief mit Kostenteilung im fairen Rahmen anbieten und sich so des Problems entledigen. 

 

Ich hab das hier auch mit einem Ahorn, welcher zum einen das ganze Jahr den Dreck auf mein Grund wirft und zum anderen noch das Wasser wegsaugt wie doof. Meine Kiefer starb auch zum Teil an der Unterdrückung. 

Ich hab jetzt neue Nachbarn, die haben das gleiche vor der Brust wie deine und müssten 3-5 Bäume entnehmen, damit die anderen wieder gescheit wachsen. 

Da sie dies Jahr erst eingezogen sind, nehm ich gerade erst Anlauf. Die Oma vorher war auch durch Geiz taub auf dem Ohr. 

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vor 9 Stunden hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

 

Mad Marc hat ja was gutes im Internet gefunden, demnach ist ein Ausgleich für den Mehraufwand ja realistisch.

Aber was das Haus angeht: nach Grundsanierung und Umbau stecken da eben keine Erinnerungen mehr drin.

Es ist ja grade die knarzende Stufe, die einen an früher erinnert, das Geräusch des Haustürschlosses, der Geruch, etc.

Danach ist das alles weg. Dann kannst Du es auch gleich verkaufen.

Aha,

Danke für deinen Rat.

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Nochmal vorsorglich: Ich habe mit Nachbarschaftsrecht nichts zu tun, daher insoweit Halblaie. Zum schnell mal nebenbei Einarbeiten sind solche Fälle zu komplex.

 

Aber grds. wird hier wohl sauber zwischen dem Überhang und dem Laub abzugrenzen und differenzieren sein.

 

Überhang:

 

vor 10 Stunden hat Mad Marc folgendes von sich gegeben:

Das Abschneiderecht besteht nicht, wenn der Überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Auch wird zu prüfen sein, ob nicht durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes die angestrebte Maßnahme verboten ist.

 

Wenn sich die überhängenden Äste in großer Höhe befinden und als solche nicht stören (also z.B. die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen oder irgendwo reinwachsen), wird eine Beeinträchtigung durch diese selbst wohl nicht gegeben sein. Ich bezweifele, dass man dafür auf das Laub, welches vom Überhang herunterfällt abstellen kann, da dieses gesondert zu betrachten sein dürfte. Aber selbst wenn, wird wohl das Laub vom Überhang im Vergleich zum gesamten Laub der Bäume eher unwesentlich sein.

 

Zum Laub:

 

vor 10 Stunden hat Mad Marc folgendes von sich gegeben:

Halten aber Bäume den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, so steht dem Nachbarn nach Verjährung des Beseitigungsanspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (siehe oben unter II.1) zu, der den Nachbarn verpflichtet, den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln oder ähnlichen zu ersetzen.

 

Also Ansprüche schon mal grds. nur für die Bäume, die zu nah' gepflanzt wurden. Und wenn man § 906 Abs. 2 BGB zu Ende liest, steht da aber leider auch, dass das eine Entschädigung nur verlangt werden kann, wenn eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Und auch hier kommt eine etwaige Entschädigung dann auch nur für diejenigen Laubverunreinigungen in Betracht, die aus den zu nah' gepflanzten Bäumen resultieren... 

 

Einen zu PK-HDs ganz ähnlichen Fall hat mal das OLG Hamm 2008 entschieden (siehe Anlage), da gehen die diesbezüglichen Probleme schön daraus hervor...

 

Viel Raum zum Streiten also, die Startposition nicht die beste. Übrigens, auch in NRW muss in Nachbarschaftsstreitigkeiten vor dem Gericht zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle durchgeführt werden. Das ginge notfalls auch ohne Anwalt... 

OLG Hamm Laubfall von bestandsgeschützten Bäumen im Nachbarverhältnis - beck-online.pdf

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vor 11 Stunden hat sucram70 folgendes von sich gegeben:

Wann sind die Ansprüche eigentlich verjährt ?

 

vor 11 Stunden hat sucram70 folgendes von sich gegeben:

Das Zeug wächst wie Unkraut, auch zu uns rüber,

 

Auch da muss differenziert werden!

 

Der Beseitigungsanspruch betreffend zu nah gepflanzte Bäume als Solche ist im jeweiligen Landesrecht geregelt, wie 125vnb6 zu recht darauf hinweist, meist so zwischen 4 und 6 Jahren nach Pflanzung, meine ich. NRW definitiv 6 Jahre.

 

Der Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses (§ 1004 BGB) verjährt allerdings IMMER innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Also 3 Jahre nach Eintritt der Beeinträchtigung des Grundstücks, wobei die Frist erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Beeinträchtigung begonnen hat, also mit Ablauf des 31.12. zu laufen beginnt. In meinem letzten Fall vor rund 15 Jahren war das noch streitig. Ich habe mich seinerzeit darauf berufen, dass die Äste mit jedem Tag neu und weiter wachsen, also täglich eine neue Situation geschaffen wird und damit faktisch keine Verjährung eintreten kann. Der Bundesgerichtshof hat es dann letztes Jahr anders entschieden...

 

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Klasse Thema.

Ich bin gespannt, wie es bei uns mit einer Tanne weitergeht.

O-Ton Nachbar "die ist mir außer Kontrolle geraten".

 

Sie steht unmittelbar an der Grenze zu uns (wenige Zentimeter, drückt schon den Zaun schief), und ich schneide weg, was mir bzw. der Nachbarwohnung (DHH) Licht und Sicht nimmt und solange er sich ohne Murren um den Dreck kümmert, den ich Ihm regelmäßig als Haufen in die Einfahrt schiebe, gibt es erstmal keinen Ärger.

 

Lustig wird es also in dem Moment, wo wir unseren Hof neu pflastern werden (in etwa 2-3 Jahren).

So wie ich es oben lese, hab ich gute Chancen, die Wurzeln, die jetzt schon bei uns massiv das Kopfsteinpflaster heben, einfach abschneiden zu können. Nur, ob ich das will? Anschließend kippt der Trümmer in seine Bude und ich hab den Ärger.

 

Da wird bald auch nochmal ein deutliches Gespräch nötig werden.

 

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vor 13 Minuten hat MyS11 folgendes von sich gegeben:

So wie ich es oben lese, hab ich gute Chancen, die Wurzeln, die jetzt schon bei uns massiv das Kopfsteinpflaster heben, einfach abschneiden zu können.

 

Jedenfalls dann nicht, wenn es bei euch eine Baumschutzsatzung gibt und der Eingriff zur Beeinträchtigung des Baumes i.S.d. Satzung führen würde, wovon bei solchen Flachwurzlern wohl ausgegangen werden muss. Dann müsste das vorher behördlich genehmigt werden.

Bearbeitet von milan
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