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Abmeldung Vespa P80X


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Hallo zusammen,

 

ich habe eine Vespa P80X abzumelden. Die Vespa war seit 1982 ununterbrochen angemeldet, an der Betriebserlaubnis für das Leichtkraftrad, Roller 50-80cm3 hängt ein zusätzlicher Zettel, auf dem sämtliche Tüv-Untersuchungen gestempelt sind.

 

Die Dame von der Zulassungsstelle in Lörrach, und ihre Chefin, welche mutmasslich beide noch nicht auf der Welt waren, als diese Vespa zugelassen wurde, bestanden darauf, dass ich einen FZ-Schein haben müsste.

 

Soweit ich mich erinnere, wurden seinerzeit für die 80er doch keine Fahrzeugscheine ausgestellt, die BE musste mitgeführt werden. Oder bin ich da schief gewickelt? Lasse mich gerne eines besseren Belehren.

 

Im WWW habe ich auf die Schnelle nichts (brauchbares/amtliches) gefunden, wäre für eine verlässliche Antwort, gerne auch mit Hinweis auf entsprechende offizielle Angaben, sehr dankbar.

 

Danke & Gruss

Mischa

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vor 3 Minuten schrieb Tyler Durden:

Mein PX 80, EZ 91 hatte damals (1994) eine BE und einen FZ, keinen Brief (Soweit ich mich erinnere). Würde dann die Aussage der Damen stützen. 

 

1994 kann das schon wieder anders gewesen sein, das weiss ich nicht, da bin ich keine 80er mehr gefahren.

 

Der Roller ist seit 1982 ununterbrochen zugelassen....

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ich hatte 2010 ne 80er angemeldet und FZ und Brief bekommen also Zulassungsbescheinigung 1 und 2

 abgemeldet habe ich ne 80er mit nur der grünen Be, allerdings brauchten die Damen von der Zulassung das alte Kennzeichen -warum auch immer ist ne LKR . gewesen also ...ich denke die verstehen das Gesetz mit LKR und MOPED in groß nicht ganz. soll heissen -125 ccm grün und danach dann motorrad mit zwei scheinen- wenn das nun zu unverständlich war ...bitte pn

 

Bearbeitet von kallethebrain px
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vor 13 Stunden schrieb knipskistensammler:

Hallo zusammen,

 

ich habe eine Vespa P80X abzumelden. Die Vespa war seit 1982 ununterbrochen angemeldet, an der Betriebserlaubnis für das Leichtkraftrad, Roller 50-80cm3 hängt ein zusätzlicher Zettel, auf dem sämtliche Tüv-Untersuchungen gestempelt sind.

 

Die Dame von der Zulassungsstelle in Lörrach, und ihre Chefin, welche mutmasslich beide noch nicht auf der Welt waren, als diese Vespa zugelassen wurde, bestanden darauf, dass ich einen FZ-Schein haben müsste.

 

Soweit ich mich erinnere, wurden seinerzeit für die 80er doch keine Fahrzeugscheine ausgestellt, die BE musste mitgeführt werden. Oder bin ich da schief gewickelt? Lasse mich gerne eines besseren Belehren.

 

Im WWW habe ich auf die Schnelle nichts (brauchbares/amtliches) gefunden, wäre für eine verlässliche Antwort, gerne auch mit Hinweis auf entsprechende offizielle Angaben, sehr dankbar.

 

Danke & Gruss

Mischa

Habe vor Kurzem eine zugelassen. Bin mit den alten Unterlagen zum TÜV und Zulassungsstelle um HU zu machen und zuzulassen.

Da gab es nur die Betriebserlaubnis, wie du schon richtig geahnt hast.

Gibt es dort keinen älteren Mitarbeiter, der die beiden mal richtig einarbeiten könnte?

Kann man abmelden nicht auf jeder Zulassungsstelle?

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vor 13 Stunden schrieb Felix1978:

Ich hatte für meine Px 80 auch nur die grüne Betriebserlaubnis und keinen Schein ! Und die Betriebsergebnis Muste immer mitgeführt werden ! 

 

vor 11 Stunden schrieb kallethebrain px:

ich hatte 2010 ne 80er angemeldet und FZ und Brief bekommen also Zulassungsbescheinigung 1 und 2

 abgemeldet habe ich ne 80er mit nur der grünen Be, allerdings brauchten die Damen von der Zulassung das alte Kennzeichen -warum auch immer ist ne LKR . gewesen also ...ich denke die verstehen das Gesetz mit LKR und MOPED in groß nicht ganz. soll heissen -125 ccm grün und danach dann motorrad mit zwei scheinen- wenn das nun zu unverständlich war ...bitte pn

 

 

vor 20 Minuten schrieb PK-HD:

Habe vor Kurzem eine zugelassen. Bin mit den alten Unterlagen zum TÜV und Zulassungsstelle um HU zu machen und zuzulassen.

Da gab es nur die Betriebserlaubnis, wie du schon richtig geahnt hast.

Gibt es dort keinen älteren Mitarbeiter, der die beiden mal richtig einarbeiten könnte?

Kann man abmelden nicht auf jeder Zulassungsstelle?

 

Genau, nur BE mit dem angehefteten weissen Zettel und das Nummernschild. BE muss(te) immer mitgeführt werden, kein FZ-Schein. So zumindest in den 1980er Jahren. Ob sich daran im Laufe der Jahre etwas geändert hat, weiss ich nicht, spielt aber auch keine Rolle, der Roller ist seit 1982 ununterbrochen vom gleichen Halter angemeldet gewesen.

 

Nur noch junge Gücksi's auf dem Amt, die (neue) Leiterin ist seit 16 Jahren auf der Zulassungsstelle (dürfte dort bereits die Lehre gemacht haben und ist wahrscheinlich jünger als die Vespa)... Keine(!!!) alten Hasen mehr...

 

Abmelden kann man überall, ja, aber wenn die Sachbearbeitung einen FZ-Schein verlangt, der aber m.M.n. nie ausgegeben wurde wird's schwer... :wallbash:

 

Roller kommt aus einem anderen Landkreis, darum haben die keine eigene Akte über das Fahrzeug. Jetzt wollen sie bei der aktuellen Zulassungsstelle anfragen, ob sie einen neuen Fahrzeugschein ausstellen dürfen, den sie aber nicht ausstellen werden, weil das Fzg. ja vorübergehend stillgelegt werden solll... Deutschland Dein Behördenwahnsinn... :withstupid: Da fallen mir doch spontan die Boomtown-Rats ein, die dereinst so schön Banana-Republik sangen...

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vor 13 Stunden schrieb Rita:

die meisten Zulassungsstellen haben damals einen grünen Zettel ausgegeben, mit Aufdruck der Halterdaten, des Kennzeichens und der Fahrgestellnummer...

 

Format wie eine Seite der BE

 

Rita

Bei mir ist der Zettel weiss, an die BE geheftet, mit einer Gebührenmarke aus 1982 versehen (2DM) und weist 17(!!!) Tüv-Stempel auf. Halterdaten sind drauf, Kennzeichen und Fgst.-Nr, genau wie Du geschrieben hast.

 

Ergo: Abmelden muss gehen, die Amtsamseln haben keine Ahnung!

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Würde halt auf doof mal bei der vorigen Zulassungsstelle nachfragen was ausgegeben worden ist, ggf. den problematischen Sachverhalt schildern...

Die haben ja die Akte zum Fahrzeug. Da wird das eigentlich sehr genau verzeichnet. (Die Erfahrung hab ich mal bei mir hier daheim auch mal machen dürfen..."Neiiiin, schauen Sie, hier stehts... wir haben vor 23 Jahren dasunddas ausgegeben..."

 

Mit der Schilderung, dass es um eine Abmeldung geht, solltest du da ja auch telefonisch etwas erfragen können. OB es einen Schein gab oder nicht zumindest. Musst ja dann nicht persönlich hin (wo immer das auch ist...)

Und mit der Aussage "Herr XY von JWD hat aber gesagt, er hat das nie so ausgegeben" mit der entsprechenden Telefonnummer anbei wirste schon einiges erreichen können.

 

Schöne Grüße,

Jan

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Habe heute mit dem Vorbesitzer telefoniert. Er hat, wie ich mir bereits dachte, keinen Schein bekommen... So wie das damals halt war...

 

Habe auch nochmal mit beiden zuständigen LRA telefoniert, zum einen dort wo der Roller noch zugelassen ist, zum anderen wo er abgemeldet werden soll. Man zeigt sich völlig uneinsichtig...

 

Ergo: Der Verkäufer wird den (nie ausgegebenen) Fahrzeugschein nun als verloren melden, einen "Neuen" bekommen, mir zuschicken und ich kann (hoffentlich) abmelden.

 

Banana Republik....  

 

 

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Ich hatte in den 90ern eine BE und einen Schein, allerdings war der Schein kein Schein sondern eine Zulassungsbescheinigung, sprich das das Fahrzeug zugelassen ist! Fahrzeugschein Schriftzug war oben ausge-x-t und es stand Zulassungsbescheinigung darunter. War wohl billiger als jedes mal ne neue BE auszufüllen, das mit den regulären Fahrzeugscheinen....Beim umschreiben dann auf LKRad wurde die BE entwertet und ein Brief mit Schein ausgestellt.

Bearbeitet von zimbo
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Versuch das doch vorab per E-Mal an die Zulassungsstelle zu klären. E-Mails werden meistens von Sachbearbeitern beantwortet, die Ahnung von der Materie haben. Und du sparst dir die Lauferei. Kannst wahrscheinlich per E-Mail auch einen Termin mit einem Sachkundigen Mitarbeiter ausmachen und wirst nicht einfach so von Zimmer zu Zimmer geschickt. Versuch es einfach mal, geht ja schneller als ein Behördengang.

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alternativ: Schreibst auf einen Zettel, dass du das Ding abmelden willst, unterschreibst und bittest um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wenn sie die Abmeldung untersagen wollen. 

 

Dann freust dich über die dummen Gesichter und kriegst nach ein paar Tagen mitgeteilt, dass es jetzt doch geht.

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Ähnlichen Fall hatte ich neulich, nur umgekehrt. Ich wollte einen Roller wieder zulassen, den ich selber 2004 stillgelegt hatte. Damals wurde dabei noch der Schein eingezogen und eine grüne Stillegungsbescheinigung ausgegeben (die ich natürlich auch dabei hatte). Die junge Dame hinterm Schalter kannte das Ding aber nicht und erklärte mir, dass sie den Roller ohne den Fahrzeugschein nicht zulassen könne. Hat auch einiges hin- und her gebraucht - zum Glück hat sich da aber noch vor Ort jemand finden lassen, der meine Geschichte bestätigt hat. Wenn mir sonst noch nicht klar war, dass ich ein alter Sack bin - spätestens da war's soweit. :-(

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vor 19 Stunden schrieb weissbierjojo:

Verlang den Dienststellenleiter und käre das mit ihm telefonisch ab.

Alternativ.....Ruf mal Offenburg an....Verlang den Herrn Palmer.....is der Chef....der hat richtig Ahnung.

 

...der kann aber die gescannten Originalunterlagen nicht mehr entziffern, auf die Idee kam ich auch schon... :cheers:

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So hier ist mal der Text der 1983 gültigen StVZO:

---

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
 
 
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),

[...]

 

(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. [...]

 

(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.

---

 

Daraus geht ja nun hervor, dass man damals eine Allgemeine Betriebserlaubnis hatte. Wenn sie immer noch nicht will, schreib ihr, dass du das Fahrzeug abmelden willst und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Erst dann muss sie sich hinsetzen und wirklich mal überlegen, was sie eigentlich tut. Vorher wimmelt sie dich nur ab.

 

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vor 2 Stunden schrieb Run Seven:

So hier ist mal der Text der 1983 gültigen StVZO:

---

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
 
 
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),

[...]

 

(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. [...]

 

(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.

---

 

Daraus geht ja nun hervor, dass man damals eine Allgemeine Betriebserlaubnis hatte. Wenn sie immer noch nicht will, schreib ihr, dass du das Fahrzeug abmelden willst und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Erst dann muss sie sich hinsetzen und wirklich mal überlegen, was sie eigentlich tut. Vorher wimmelt sie dich nur ab.

 

 

TOP, danke, aber wo hast Du das gefunden, der Text ist teilweise etwas verhackstückt... Das ist m.E. nicht der ganz originale Wortlaut...

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Nee natürlich ist das nicht der ganze Text, den uninteressanten Teil hab ich ausgeschnitten, deswegen ja auch die Klammern mit Punkten...

 

Das ist aus juris, einer juristischen Datenbank. 

 

Hier ist der ganze Text, etwas unübersichtlich

 

Zitat

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
2.
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4.
Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h haben),
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),
5.
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
6.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c)
Anhänger hinter Straßenwalzen;
d)
Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e)
Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f)
Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g)
eisenbereifte Möbelwagen;
h)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i)
Anhänger für Feuerlöschzwecke;
k)
Anhänger des Abwehrdiensts gegen den Kartoffelkäfer;
l)
Arbeitsmaschinen;
m)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke;
n)
Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p)
einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. 2Ausgenommen sind
1.
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
2.
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
3.
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
5.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(4) 1Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Leichtkrafträder. 2Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.3Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) 1Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.
(6) 1Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
2.
die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. 3Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

 

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  • 3 Wochen später...

Moin zusammen.

Habe letztes Jahr eine P80X (Ez 1983) gekauft die ich gerade aufbaue. Auch mit Brief und Schein. Im Brief ist vermerkt, das die BE eingezogen wurde (dreiersatz voll?).

Mir fehlen jetzt die technischen Daten für den TÜV um einen DR135 eintragen zu lassen (Nr.der Abe). Hat jemand eine Kopie für mich? Fahrgestell Nr im 36000er Bereich....

Danke!

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