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Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ich habe eine Vespa P80X abzumelden. Die Vespa war seit 1982 ununterbrochen angemeldet, an der Betriebserlaubnis für das Leichtkraftrad, Roller 50-80cm3 hängt ein zusätzlicher Zettel, auf dem sämtliche Tüv-Untersuchungen gestempelt sind.

 

Die Dame von der Zulassungsstelle in Lörrach, und ihre Chefin, welche mutmasslich beide noch nicht auf der Welt waren, als diese Vespa zugelassen wurde, bestanden darauf, dass ich einen FZ-Schein haben müsste.

 

Soweit ich mich erinnere, wurden seinerzeit für die 80er doch keine Fahrzeugscheine ausgestellt, die BE musste mitgeführt werden. Oder bin ich da schief gewickelt? Lasse mich gerne eines besseren Belehren.

 

Im WWW habe ich auf die Schnelle nichts (brauchbares/amtliches) gefunden, wäre für eine verlässliche Antwort, gerne auch mit Hinweis auf entsprechende offizielle Angaben, sehr dankbar.

 

Danke & Gruss

Mischa

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Tyler Durden:

Mein PX 80, EZ 91 hatte damals (1994) eine BE und einen FZ, keinen Brief (Soweit ich mich erinnere). Würde dann die Aussage der Damen stützen. 

 

1994 kann das schon wieder anders gewesen sein, das weiss ich nicht, da bin ich keine 80er mehr gefahren.

 

Der Roller ist seit 1982 ununterbrochen zugelassen....

Geschrieben

die meisten Zulassungsstellen haben damals einen grünen Zettel ausgegeben, mit Aufdruck der Halterdaten, des Kennzeichens und der Fahrgestellnummer...

 

Format wie eine Seite der BE

 

Rita

Geschrieben

Ich hatte für meine Px 80 auch nur die grüne Betriebserlaubnis und keinen Schein ! Und die Betriebsergebnis Muste immer mitgeführt werden ! 

  • Like 2
Geschrieben (bearbeitet)

ich hatte 2010 ne 80er angemeldet und FZ und Brief bekommen also Zulassungsbescheinigung 1 und 2

 abgemeldet habe ich ne 80er mit nur der grünen Be, allerdings brauchten die Damen von der Zulassung das alte Kennzeichen -warum auch immer ist ne LKR . gewesen also ...ich denke die verstehen das Gesetz mit LKR und MOPED in groß nicht ganz. soll heissen -125 ccm grün und danach dann motorrad mit zwei scheinen- wenn das nun zu unverständlich war ...bitte pn

 

Bearbeitet von kallethebrain px
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb knipskistensammler:

Hallo zusammen,

 

ich habe eine Vespa P80X abzumelden. Die Vespa war seit 1982 ununterbrochen angemeldet, an der Betriebserlaubnis für das Leichtkraftrad, Roller 50-80cm3 hängt ein zusätzlicher Zettel, auf dem sämtliche Tüv-Untersuchungen gestempelt sind.

 

Die Dame von der Zulassungsstelle in Lörrach, und ihre Chefin, welche mutmasslich beide noch nicht auf der Welt waren, als diese Vespa zugelassen wurde, bestanden darauf, dass ich einen FZ-Schein haben müsste.

 

Soweit ich mich erinnere, wurden seinerzeit für die 80er doch keine Fahrzeugscheine ausgestellt, die BE musste mitgeführt werden. Oder bin ich da schief gewickelt? Lasse mich gerne eines besseren Belehren.

 

Im WWW habe ich auf die Schnelle nichts (brauchbares/amtliches) gefunden, wäre für eine verlässliche Antwort, gerne auch mit Hinweis auf entsprechende offizielle Angaben, sehr dankbar.

 

Danke & Gruss

Mischa

Habe vor Kurzem eine zugelassen. Bin mit den alten Unterlagen zum TÜV und Zulassungsstelle um HU zu machen und zuzulassen.

Da gab es nur die Betriebserlaubnis, wie du schon richtig geahnt hast.

Gibt es dort keinen älteren Mitarbeiter, der die beiden mal richtig einarbeiten könnte?

Kann man abmelden nicht auf jeder Zulassungsstelle?

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Felix1978:

Ich hatte für meine Px 80 auch nur die grüne Betriebserlaubnis und keinen Schein ! Und die Betriebsergebnis Muste immer mitgeführt werden ! 

 

vor 11 Stunden schrieb kallethebrain px:

ich hatte 2010 ne 80er angemeldet und FZ und Brief bekommen also Zulassungsbescheinigung 1 und 2

 abgemeldet habe ich ne 80er mit nur der grünen Be, allerdings brauchten die Damen von der Zulassung das alte Kennzeichen -warum auch immer ist ne LKR . gewesen also ...ich denke die verstehen das Gesetz mit LKR und MOPED in groß nicht ganz. soll heissen -125 ccm grün und danach dann motorrad mit zwei scheinen- wenn das nun zu unverständlich war ...bitte pn

 

 

vor 20 Minuten schrieb PK-HD:

Habe vor Kurzem eine zugelassen. Bin mit den alten Unterlagen zum TÜV und Zulassungsstelle um HU zu machen und zuzulassen.

Da gab es nur die Betriebserlaubnis, wie du schon richtig geahnt hast.

Gibt es dort keinen älteren Mitarbeiter, der die beiden mal richtig einarbeiten könnte?

Kann man abmelden nicht auf jeder Zulassungsstelle?

 

Genau, nur BE mit dem angehefteten weissen Zettel und das Nummernschild. BE muss(te) immer mitgeführt werden, kein FZ-Schein. So zumindest in den 1980er Jahren. Ob sich daran im Laufe der Jahre etwas geändert hat, weiss ich nicht, spielt aber auch keine Rolle, der Roller ist seit 1982 ununterbrochen vom gleichen Halter angemeldet gewesen.

 

Nur noch junge Gücksi's auf dem Amt, die (neue) Leiterin ist seit 16 Jahren auf der Zulassungsstelle (dürfte dort bereits die Lehre gemacht haben und ist wahrscheinlich jünger als die Vespa)... Keine(!!!) alten Hasen mehr...

 

Abmelden kann man überall, ja, aber wenn die Sachbearbeitung einen FZ-Schein verlangt, der aber m.M.n. nie ausgegeben wurde wird's schwer... :wallbash:

 

Roller kommt aus einem anderen Landkreis, darum haben die keine eigene Akte über das Fahrzeug. Jetzt wollen sie bei der aktuellen Zulassungsstelle anfragen, ob sie einen neuen Fahrzeugschein ausstellen dürfen, den sie aber nicht ausstellen werden, weil das Fzg. ja vorübergehend stillgelegt werden solll... Deutschland Dein Behördenwahnsinn... :withstupid: Da fallen mir doch spontan die Boomtown-Rats ein, die dereinst so schön Banana-Republik sangen...

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Rita:

die meisten Zulassungsstellen haben damals einen grünen Zettel ausgegeben, mit Aufdruck der Halterdaten, des Kennzeichens und der Fahrgestellnummer...

 

Format wie eine Seite der BE

 

Rita

Bei mir ist der Zettel weiss, an die BE geheftet, mit einer Gebührenmarke aus 1982 versehen (2DM) und weist 17(!!!) Tüv-Stempel auf. Halterdaten sind drauf, Kennzeichen und Fgst.-Nr, genau wie Du geschrieben hast.

 

Ergo: Abmelden muss gehen, die Amtsamseln haben keine Ahnung!

Geschrieben

Also nochmal hin und denen auf den Tisch knallen.

Zur Not darauf verweisen, dass es eben damals keinen Fz Schein gab, für Roller unter 125 ccm und dass sie das ja gerne recherchieren dürfen.

 

Geschrieben

Würde halt auf doof mal bei der vorigen Zulassungsstelle nachfragen was ausgegeben worden ist, ggf. den problematischen Sachverhalt schildern...

Die haben ja die Akte zum Fahrzeug. Da wird das eigentlich sehr genau verzeichnet. (Die Erfahrung hab ich mal bei mir hier daheim auch mal machen dürfen..."Neiiiin, schauen Sie, hier stehts... wir haben vor 23 Jahren dasunddas ausgegeben..."

 

Mit der Schilderung, dass es um eine Abmeldung geht, solltest du da ja auch telefonisch etwas erfragen können. OB es einen Schein gab oder nicht zumindest. Musst ja dann nicht persönlich hin (wo immer das auch ist...)

Und mit der Aussage "Herr XY von JWD hat aber gesagt, er hat das nie so ausgegeben" mit der entsprechenden Telefonnummer anbei wirste schon einiges erreichen können.

 

Schöne Grüße,

Jan

Geschrieben

Habe heute mit dem Vorbesitzer telefoniert. Er hat, wie ich mir bereits dachte, keinen Schein bekommen... So wie das damals halt war...

 

Habe auch nochmal mit beiden zuständigen LRA telefoniert, zum einen dort wo der Roller noch zugelassen ist, zum anderen wo er abgemeldet werden soll. Man zeigt sich völlig uneinsichtig...

 

Ergo: Der Verkäufer wird den (nie ausgegebenen) Fahrzeugschein nun als verloren melden, einen "Neuen" bekommen, mir zuschicken und ich kann (hoffentlich) abmelden.

 

Banana Republik....  

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hatte in den 90ern eine BE und einen Schein, allerdings war der Schein kein Schein sondern eine Zulassungsbescheinigung, sprich das das Fahrzeug zugelassen ist! Fahrzeugschein Schriftzug war oben ausge-x-t und es stand Zulassungsbescheinigung darunter. War wohl billiger als jedes mal ne neue BE auszufüllen, das mit den regulären Fahrzeugscheinen....Beim umschreiben dann auf LKRad wurde die BE entwertet und ein Brief mit Schein ausgestellt.

Bearbeitet von zimbo
Geschrieben

Versuch das doch vorab per E-Mal an die Zulassungsstelle zu klären. E-Mails werden meistens von Sachbearbeitern beantwortet, die Ahnung von der Materie haben. Und du sparst dir die Lauferei. Kannst wahrscheinlich per E-Mail auch einen Termin mit einem Sachkundigen Mitarbeiter ausmachen und wirst nicht einfach so von Zimmer zu Zimmer geschickt. Versuch es einfach mal, geht ja schneller als ein Behördengang.

Geschrieben (bearbeitet)

Verlang den Dienststellenleiter und käre das mit ihm telefonisch ab.

Alternativ.....Ruf mal Offenburg an....Verlang den Herrn Palmer.....is der Chef....der hat richtig Ahnung.

Bearbeitet von weissbierjojo
Geschrieben

alternativ: Schreibst auf einen Zettel, dass du das Ding abmelden willst, unterschreibst und bittest um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, wenn sie die Abmeldung untersagen wollen. 

 

Dann freust dich über die dummen Gesichter und kriegst nach ein paar Tagen mitgeteilt, dass es jetzt doch geht.

Geschrieben

Ähnlichen Fall hatte ich neulich, nur umgekehrt. Ich wollte einen Roller wieder zulassen, den ich selber 2004 stillgelegt hatte. Damals wurde dabei noch der Schein eingezogen und eine grüne Stillegungsbescheinigung ausgegeben (die ich natürlich auch dabei hatte). Die junge Dame hinterm Schalter kannte das Ding aber nicht und erklärte mir, dass sie den Roller ohne den Fahrzeugschein nicht zulassen könne. Hat auch einiges hin- und her gebraucht - zum Glück hat sich da aber noch vor Ort jemand finden lassen, der meine Geschichte bestätigt hat. Wenn mir sonst noch nicht klar war, dass ich ein alter Sack bin - spätestens da war's soweit. :-(

Geschrieben
Am 21. Oktober 2016 um 13:34 schrieb ElBarto666:

in den 90ern hatte ich wie schon oft beschrieben ne BE, aber einen ganz normalen fahrzeugschein bekommen. Die BE durfte dann zuhause bleiben

 

jo, wir sprechen hier aber von 1982...

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb weissbierjojo:

Verlang den Dienststellenleiter und käre das mit ihm telefonisch ab.

Alternativ.....Ruf mal Offenburg an....Verlang den Herrn Palmer.....is der Chef....der hat richtig Ahnung.

 

...der kann aber die gescannten Originalunterlagen nicht mehr entziffern, auf die Idee kam ich auch schon... :cheers:

Geschrieben

So hier ist mal der Text der 1983 gültigen StVZO:

---

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
 
 
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),

[...]

 

(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. [...]

 

(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.

---

 

Daraus geht ja nun hervor, dass man damals eine Allgemeine Betriebserlaubnis hatte. Wenn sie immer noch nicht will, schreib ihr, dass du das Fahrzeug abmelden willst und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Erst dann muss sie sich hinsetzen und wirklich mal überlegen, was sie eigentlich tut. Vorher wimmelt sie dich nur ab.

 

  • Like 2
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Run Seven:

So hier ist mal der Text der 1983 gültigen StVZO:

---

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
 
 
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),

[...]

 

(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. [...]

 

(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.

---

 

Daraus geht ja nun hervor, dass man damals eine Allgemeine Betriebserlaubnis hatte. Wenn sie immer noch nicht will, schreib ihr, dass du das Fahrzeug abmelden willst und bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Erst dann muss sie sich hinsetzen und wirklich mal überlegen, was sie eigentlich tut. Vorher wimmelt sie dich nur ab.

 

 

TOP, danke, aber wo hast Du das gefunden, der Text ist teilweise etwas verhackstückt... Das ist m.E. nicht der ganz originale Wortlaut...

Geschrieben

Nee natürlich ist das nicht der ganze Text, den uninteressanten Teil hab ich ausgeschnitten, deswegen ja auch die Klammern mit Punkten...

 

Das ist aus juris, einer juristischen Datenbank. 

 

Hier ist der ganze Text, etwas unübersichtlich

 

Zitat

§ 18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
2.
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4.
Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h haben),
4a.
Leichtkrafträder, das sind
a)
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cbm und nicht mehr als 80 cbm, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6.000 min-1;
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cbm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),
5.
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
6.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c)
Anhänger hinter Straßenwalzen;
d)
Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e)
Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f)
Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g)
eisenbereifte Möbelwagen;
h)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i)
Anhänger für Feuerlöschzwecke;
k)
Anhänger des Abwehrdiensts gegen den Kartoffelkäfer;
l)
Arbeitsmaschinen;
m)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke;
n)
Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p)
einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
(3) 1Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. 2Ausgenommen sind
1.
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
2.
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
3.
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4.
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
5.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(4) 1Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Leichtkrafträder. 2Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.3Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) 1Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) 1Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
2.
eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. 3In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.
(6) 1Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1.
die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
2.
die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. 3Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

 

  • Like 1
Geschrieben

Update, Montag, 24.10.2016:

 

Am Freitag einen rechtsmittelfähigen Bescheid per E-Mail erbeten, heute morgen die Antwort der Behördenleiterin per E-Mail, dass keine Bedenken gegen die Ausserbetriebsetzung bestehen... :cheers:

  • Like 1
  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Moin zusammen.

Habe letztes Jahr eine P80X (Ez 1983) gekauft die ich gerade aufbaue. Auch mit Brief und Schein. Im Brief ist vermerkt, das die BE eingezogen wurde (dreiersatz voll?).

Mir fehlen jetzt die technischen Daten für den TÜV um einen DR135 eintragen zu lassen (Nr.der Abe). Hat jemand eine Kopie für mich? Fahrgestell Nr im 36000er Bereich....

Danke!

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    • Macht es den Leistungstechnisch so viel aus, wenn dieser Bereich eben rund bleibt? Ich kenne ja den ASS von dem 220er her, welcher schon zeigt, was da für nen Aufwand betrieben wurde. 
    • @Lapflop Ich würde mir das kabellose Fahren trotzdem nochmals genauer durch den Kopf gehen lassen! Es sind da sicherlich die einen oder anderen Mäher schon recht ordentlich und vielversprechend unterwegs, ich habe aber aus der Praxisbeobachtung doch noch etwas Bedenken.   Unabhängig ob der Mäher jetzt satellitengesteuert oder über Kameras, Sensoren, Abstandsmesser etc. gesteuert wird. Diese Geräte sind deutlich komplexer aufgebaut, als ihre Vorgänger. Während bei den kabelgebundenen Mäher der bekannten Marken, mit ein wenig handwerklichen Geschick dieser vollkommen selbständig gewartet und repariert werden können, so ist das bei den Nachfolgemodellen, ohne Kenntnis nicht mehr so einfach zu bewerkstelligen. Dann gilt es auch abzuchecken, wie ist die Ersatzteilversorgung bzw. mit welchen Wartezeiten habe ich bei Reparatur oder Reklamation zu rechnen.   Es kommt ggf. bei der neuen Generation noch etwas dazu, dass z.B. für das Bereitstellen von Softwareupdates, Zusatzmodule mit SIM-Karten oder GPS Empfang etc. etc., in weiterer Folge eine Nutzungsgebühr fällig wird. In der Regel in den 1-3 Jahren kostenlos, danach wird man zur Kasse gebeten.    Ich würde grundsätzlich an deiner Stelle folgende Punkte im Vorfeld mal klären:   1.) Komplexität des Gartens       Je komplexer umso mehr in Richtung vollständig autonomes Fahren bzw. wenn im      Gartenbereich öfters Umgestaltung oder Gruppierungen von Gegenständen erfolgt!      Der sogenannte dynamische Garten!        Bei einfacher Gestaltung ohne weiterer geplanter Abänderungen (statischer Garten), allerdings      nach wie vor die kabelgebundene Ausführung im Auge behalten!      Die Technik ist erprobt und bewährt. Bei ordentlicher Verlegung der Drähte im richtigen Abstand      und Tiefe hast du ein Konzept das immer funktioniert (außer die Drähte werden beleidigt).      Ich habe Mäher im Einsatz, die bei entsprechender Wartung, bereits 20 Jahre am Buckel      haben und außer dem obligatorischen Akku- und Messerwechsel nach wie vor tadellos      funktionieren.       2.) Unbedingt im Vorfeld das W-LAN Netz und die Abdeckung im Gartenbereich checken!      Das ist mit Sicherheit einer der wichtigsten Punkte um mit deinem Mäher per App zu      kommunizieren. Natürlich auch die Stabilität deines Internets. Für die meisten zusätzlichen       Einrichtungen (Funksignalverstärker, Module, GPS - Empfänger etc.) sind diese Komponenten       ebenfalls wichtig, weil eine Einbindung ins Netz erforderlich ist.   3.) Platzierung der Ladestation (betrifft alle Varianten)!      Da im Vorfeld genauestens positionieren bzw. auch schon mal diverse Installationsanleitungen      von Infrage kommenden Mähern quer lesen um den besten Standort auszuwählen. Da müssen      die Vorgaben bzw. Abstände penibelst eingehalten werden.      Speziell bei den Modellen mit Begrenzungsdraht.      Besonderer Augenmerk gilt der Kabelführung des Leitkabels.      Der Mäher fährt in der Regel immer links davon. Daher ist da      vor allem auf die genaue Einhaltung der Abstände zum linken Begrenzungskabel Rücksicht zu      nehmen, da ansonsten die Kalibrierung des Mähers zwecks andocken an die Ladestation      Schwierigkeiten machen kann.       Der Bereich vor der Ladestation ist mit Sicherheit einer der frequentiertesten Stellen im Garten,      wenn hier der Mäher auf zu lockeren Boden fährt bzw. oftmalig drehen muss um den geraden      Weg in die Ladestation zu finden, dann sind dort gerne mal diese Stellen massivst abgefahren.      Positionen in schmalen Passagen oder Eckbereichen sollten vermieden werden. Je gerader der       Mähroboter auf die Ladestation trifft umso geringer ist die Abnutzung davor. der Rasenfläche     davor. Auch feuchte bzw. schattige Bereiche sollten eher gemieden werden. Wobei die      dauerhafte Sonneneinstrahlung auf eine Ladestation ohne Dach jetzt auch nicht das Wahre      wäre.          Wenn das mal überprüft wurde kannst du Dir dann den in weiterer Folge den Mäher und dessen genaueres Funktionsprinzip überlegen.   Warum ich, der anfänglich sehr euphorisch war bezüglich der neuen Genration an Mähern wieder eher in Richtung kabelgebundene Systeme tendiere hat mehrere Ursachen.   1.) wie oben schon angesprochen, dass System funktioniert und ist über Jahrzehnte ausgereift.      Die einfachen Mäher funktionieren auch ohne W-Lan anstandslos und sollte ich modernere       Modelle in Erwägung ziehen, dann kann ich die bei ausreichender Abdeckung, ins Netz      integrieren und ansteuern. Service und Wartung ist zu bewerkstelligen. In meinem Fall      beschränkt sich die Aussage auf Modelle von Husqvarna und Gardena. Ersatzteilversorgung ist      bestens gegeben, allerdings haben die Originalteile leider auch ihren Preis.   2.) Bei den Satteliten gesteuerten Mäher waren meistens Problem mit dem GPS Empfang gegeben       und dann musste oft um teures Geld nachgerüstet und verstärkt werden, um eine       flächendeckende Mähleistung zu gewährleisten. Bei speziellen Marken kommt dann noch dazu,       das die Erstinstallation bzw. Flächenfestlegung nur durch Fachfirmen erfolgt und ins Gerät       eingespielt wird. Auch für spätere Abänderungen im Garten muss dann jedes mal  die Firma       kontaktiert werden.   3.)  Bei den Mähern mit visuellen Einrichtungen und Sensoren war das Problem dann meisten, eine        Verschmutzung, wodurch diese Modelle dann nichts mehr erkennen konnten und in den               Störbetrieb gingen. Auch die Erstinbetriebnahme nicht immer so einfach zu bewerkstelligen.              
    • ich arbeite bei einem ganz großen Finanzdienstleister. Wir haben unseren eigenen KI. Ich muss hin und wieder größeren Datenmengen analysieren. Da hilft eine KI ungemein. Natürlich darf man die Ergebnisse nicht einfach übernehmen, sondern sollte sie immer noch einmal kritisch prüfen.
    • AB-GE-FAH-REN!! Danke Dir!   Hab ja wirklich die Suchfunktion genutzt, aber wahrscheinlich mit Umlaut und/oder nicht lang genug...  
    • Moin zusammen, wer hätte gedacht, dass es hier echt auch ein Gärtnerthread gibt...   Ich muss ein paar Bäume einhegen, was ich bislang noch nie gemacht hab. Am dringendsten (und wohl auch am verzeihendsten... ) sind eine Weide und ein Ahorn. Gelesen hab ich viel, so richtig verstehen tu ich wenig, wo genau ich ansetzen soll. Schlafendes Auge, Zwilling, Seitentrieb... Chinesisch. Die gewünschte Höhe hab ich mal so ca eingezeichnet.     Kann mir mal jemand (exemplarisch) in den Fotos hier so ca reinmalen, wo ich schneiden kann?   Danke und Baum ahoi Arnelutschki
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