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Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MartyMcFly:

Ich hab ne freiweillige Zulassung in rlp.. also machbar ist das. 

Klasse :wheeeha:, grade erst gelesen...

Würdest Du eine Kopie deiner Zulassungsbescheinigung zusenden damit wir auf unserer Zulassungsstelle das Recht der Zuteilung einfordern könnten..., deine bereits erteilte Zulassung kann dir nicht genommen werden jedoch würdest du nicht nur mir sondern auch vielen anderen die Freiwillige Zulassung ermöglichen :inlove:.

 

Wäre schön von dir zu hören :drool:

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb JokerPK50S:

Klasse :wheeeha:, grade erst gelesen...

Würdest Du eine Kopie deiner Zulassungsbescheinigung zusenden damit wir auf unserer Zulassungsstelle das Recht der Zuteilung einfordern könnten..., deine bereits erteilte Zulassung kann dir nicht genommen werden jedoch würdest du nicht nur mir sondern auch vielen anderen die Freiwillige Zulassung ermöglichen :inlove:.

 

Wäre schön von dir zu hören :drool:

Ergibt sich denn ein Recht, weil es wer anders so umgesetzt hat?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe bei der freiwilligen Zulassung auch Diskussionen gehabt, bis der Amtsleiter es dann am Ende doch gemacht hat. Die Damen und Herren am normalen Schalter kannten das Thema nicht und wollten da auch nicht dran.

 

Man sucht sich vorab am besten die "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)" heraus. Macht sich damit ein bisschen vertraut und nimmt den Ausdruck mit.

 

Dort findet man unter §3 die Bestimmungen, wichtig ist dann der Absatz (3):

 

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

Edit sagt, Thema verfehlt, hier ging es nur um RLP

Bearbeitet von ElmarKoch
Edit sagt, Thema verfehlt, hier ging es nur um RLP
  • Confused 1
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb ElmarKoch:

Ich habe bei der freiwilligen Zulassung auch Diskussionen gehabt, bis der Amtsleiter es dann am Ende doch gemacht hat. Die Damen und Herren am normalen Schalter kannten das Thema nicht und wollten da auch nicht dran.

 

Man sucht sich vorab am besten die "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)" heraus. Macht sich damit ein bisschen vertraut und nimmt den Ausdruck mit.

 

Dort findet man unter §3 die Bestimmungen, wichtig ist dann der Absatz (3):

 

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

 

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g)
Elektronische Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

v50.jpg

 

Nett gemeint!!!

 

Das Prozedere wie man das am besten macht und angeht, sowie die dazu gehörigen § kennen wir ja alle.

Ist ja hier im Topic auch schon besprochen worden.

 

Problem ist halt das sich das Bundesland RLP etwas quer stellt.

Habe nach Recherchen im Netz auch eine Mail vom RLP Verkehrsminister gefunden die aussagt das es NCIHT gemacht werden soll.

Das war ein Rundschreiben an alle Zulassungsbezirke.

Da muss man jetzt erst mal gegen an kommen.

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb kim-lehmann.de:

 

Nett gemeint!!!

 

Das Prozedere wie man das am besten macht und angeht, sowie die dazu gehörigen § kennen wir ja alle.

Ist ja hier im Topic auch schon besprochen worden.

 

Problem ist halt das sich das Bundesland RLP etwas quer stellt.

Habe nach Recherchen im Netz auch eine Mail vom RLP Verkehrsminister gefunden die aussagt das es NCIHT gemacht werden soll.

Das war ein Rundschreiben an alle Zulassungsbezirke.

Da muss man jetzt erst mal gegen an kommen.

Wenn aber dem Antrag der Zulassung zugestimmt wird..... was ja wurde (siehe Marty Mc Fly) , müsste allen Haltern die Zulassung ermöglicht werden :-D... Also brauchen wir nur MartyMcFly der uns eine Kopie der ZB Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie zur Verfügung stellt und wir könnten damit die Zulassung unserer 50er fordern.

 

Die Frage ist natürlich: ob zu unterscheiden ist wann die Zulassung von MartyMcFly erfolgt ist vor dem Rundschreiben des Verkehrsminister oder danach :dontgetit:

Geschrieben

Was für einen Sinn hat das ganze eigentlich? Klar, nach einigen Jahren, wenn man eine brauchbare Schadensfreiheitsklasse erreicht hat, spart man ein paar Euro fuffzig. Damit es so weit kommt, sind offensichtlich erstmal endlose Diskussionen mit dem für Sympathie und Bürgernähe allseits bekannten Straßenverkehrsamt zu führen. Und dann hat man ein amtliches Kennzeichen ohne TÜV-Plakette, was dafür sorgen dürfte, dass es ab und zu mal "Führerschein und Fahrzeupapiere bitte!" heißt. 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb kuchenfreund:

Was für einen Sinn hat das ganze eigentlich? Klar, nach einigen Jahren, wenn man eine brauchbare Schadensfreiheitsklasse erreicht hat, spart man ein paar Euro fuffzig. Damit es so weit kommt, sind offensichtlich erstmal endlose Diskussionen mit dem für Sympathie und Bürgernähe allseits bekannten Straßenverkehrsamt zu führen. Und dann hat man ein amtliches Kennzeichen ohne TÜV-Plakette, was dafür sorgen dürfte, dass es ab und zu mal "Führerschein und Fahrzeupapiere bitte!" heißt. 

 

Für mich ist der Hauptgrund eine vernünftige Teilkasko!

 

Geschrieben

ist es zb auch möglich eine 50 SR freiwilig zuzulassen?

Ich hab keinen Plan wie ich das Teil sonst zulassen muss. (weil mit 72km/h  eingetragen) und normalerweise ja ein großes Schildchen.

Bei den klassischen Schildchen steht ja immer "bis 50km/h" oder so dabei.

 

Geschrieben
Am 21.3.2017 um 18:21 schrieb Rita:

ich zahle für meine 50er

13,51 incl. TK ohne Selbstbeteiligung

fürs Versicherungsschild letztes Jahr 185.- incl. TK mit 150.- SB......

na ... klingelts

 

Rita

Ich glaube Rita hatte schon ausreichend Gründe im März 2017 mitgeteilt :whistling:, alle anderen Gründe kämen einfach noch hinzu ;-)

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Barnosch:

ist es zb auch möglich eine 50 SR freiwilig zuzulassen?

Ich hab keinen Plan wie ich das Teil sonst zulassen muss. (weil mit 72km/h  eingetragen) und normalerweise ja ein großes Schildchen.

Bei den klassischen Schildchen steht ja immer "bis 50km/h" oder so dabei.

 

Wie funktioniert das auf einer 50´er / 72 km/h einzutragen..:sly:

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb MartyMcFly:

März 2015, weiß nicht wann das Schreiben kam.. 

weiß nicht wann das Schreiben kam :whistling:, aber mit einer Kopie der ZB I könnten wir ja in den Krieg ziehen :devil:.

 

Fakt ist wenn man es dir in RLP ermöglicht dann muss dieses Recht auch uns gewährt werden (gleiches Recht für alle)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Barnosch:

ist es zb auch möglich eine 50 SR freiwilig zuzulassen?

Ich hab keinen Plan wie ich das Teil sonst zulassen muss. (weil mit 72km/h  eingetragen) und normalerweise ja ein großes Schildchen.

Bei den klassischen Schildchen steht ja immer "bis 50km/h" oder so dabei.

 

 

Das Ding gilt als Leichtkraftrad, also als 125er. So wie alle Mopeds, die früher der Kleinkraftrad-Klasse (50ccm, offene Leistung und Höchstgeschwindigkeit) entsprachen. 

Bearbeitet von kuchenfreund
  • Like 1
  • Thanks 1
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Barnosch:

ist es zb auch möglich eine 50 SR freiwilig zuzulassen?

Ich hab keinen Plan wie ich das Teil sonst zulassen muss. (weil mit 72km/h  eingetragen) und normalerweise ja ein großes Schildchen.

Bei den klassischen Schildchen steht ja immer "bis 50km/h" oder so dabei.

 

 

Die laufen genau so. Bzw in dem fall müsste es dann eher eine Pflicht und keine Freiwillige Zulassung sein. §2 der Zulassungsverordnung sagt ja max. 50ccm und 50km/h. Ausnahmen die Ostdeutschen Modelle

Gab früher einige Moped Modelle die 50ccm und mehr als 50kmh hatten, Zündapp zb

Die wurde mit Kleinkraftrad Kennzeichen Zugelassen.

Andere Möglichkeit gibt es legal eigentlich nicht da das "normale" Moped Kennzeichen raus fällt

  • Thanks 1
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JokerPK50S:

weiß nicht wann das Schreiben kam :whistling:, aber mit einer Kopie der ZB I könnten wir ja in den Krieg ziehen :devil:.

 

Fakt ist wenn man es dir in RLP ermöglicht dann muss dieses Recht auch uns gewährt werden (gleiches Recht für alle)

Ich hatte das schonmal gefragt, aber hast wahrscheinlich übersehen:

vor 6 Stunden schrieb PK-HD:

Ergibt sich denn ein Recht, weil es wer anders so umgesetzt hat?

 

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass du da Quatsch erzählst, auch wenn ich es nicht mit Paragrafen untermauern kann.

Solange einem Sachbearbeiter ein Ermessensspielraum zugeteilt wird, in dem er nach eigenem Gutdünken handeln kann, solange kannst du mit deinem obigen Satz rumfakten solage du magst, es wird dir nix nützen.

Oder liege ich da etwa falsch?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb JokerPK50S:

Wie funktioniert das auf einer 50´er / 72 km/h einzutragen..:sly:

die wird genauso zugelassen wie ne 80er oder 125er

 

Rita

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb PK-HD:

Ich hatte das schonmal gefragt, aber hast wahrscheinlich übersehen:

 

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass du da Quatsch erzählst, auch wenn ich es nicht mit Paragrafen untermauern kann.

Solange einem Sachbearbeiter ein Ermessensspielraum zugeteilt wird, in dem er nach eigenem Gutdünken handeln kann, solange kannst du mit deinem obigen Satz rumfakten solage du magst, es wird dir nix nützen.

Oder liege ich da etwa falsch?

Na wenn das dein Bauchgefühl sagt, dann sind wir zwei ja eigentlich schon durch :satisfied:.

Auszug aus der Mail: 

..... Bisher sind nur vereinzelt Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern gestellt worden, dennoch müsste allen Haltern eine Zulassung ermöglicht werden, wenn den Anträgen entsprochen würde.

 

Ober der Verkehrsminister hier auch Quatsch erzählt überlasse ich wieder deinem Bauchgefühl. :whistling:

Geschrieben

Erkläre mir bitte, wie du von

vor 4 Stunden schrieb JokerPK50S:

Bisher sind nur vereinzelt Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern gestellt worden, dennoch müsste allen Haltern eine Zulassung ermöglicht werden, wenn den Anträgen entsprochen würde. 

auf

vor 5 Stunden schrieb PK-HD:

Fakt ist wenn man es dir in RLP ermöglicht dann muss dieses Recht auch uns gewährt werden (gleiches Recht für alle) 

kommst.

Den Transfer bekomme ich gerade nicht hin, aber ich lerne gern dazu.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb JokerPK50S:

a wenn das dein Bauchgefühl sagt, dann sind wir zwei ja eigentlich schon durch :satisfied:.

Auszug aus der Mail: 

..... Bisher sind nur vereinzelt Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern gestellt worden, dennoch müsste allen Haltern eine Zulassung ermöglicht werden, wenn den Anträgen entsprochen würde.

 

Ober der Verkehrsminister hier auch Quatsch erzählt überlasse ich wieder deinem Bauchgefühl. :whistling:

also ein bischen Grundwissen hilft auch dir weiter:

@PK-HD hat vollkommen Recht, nur weil irgendwem eine Zulassung gewährt wurde heißt das nicht , dass du einen individuellen einklagbaren Rechtsanspruch darauf hast.

Wie du vorgehen musst sagt dir die schon zitierte Verordnung:

Nicht nur nachfragen und sich abwimmeln lassen, sondern einen ANTRAG stellen.

Dieser muss von der Behörde behandelt werden, sprich du erhälst einen Bescheid. Wahrscheinlich in RLP negativen Inhalts.

In diesem Bescheid ist auch immer zwingend eine Rechtsmittelbelehrung angeführt. Das heißt es wird dir erklärt wo du gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben kannst und welche Fristen du einzuhalten hast.

Und diesen Rechtsweg würde ich ausschöpfen, da dies ja eine Bundesverordnung ist und spätestens beim Bundesverwaltungsgericht eine Deutschlandweite Behörde entscheidet, die keinesfalls an die Weisung des Verkehrsministers gebunden ist oder diese in irgendeiner berücksichtigt.

Für die andere Schiene die du fahren willst, brauchst du auch zuerstmal einen Bescheid. Da kannst du aber auch nur vor dem Verfassungsgerichtshof nach dem ganzen Instanzenweg auf Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes klagen, was aber im Normalfall bei einer Ermessensentscheidung abgelehnt wird.

Also zuerst mal schlau machen und nicht nur blöd quatschen:whistling:

  • Like 1
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb JokerPK50S:

Auszug aus der Mail: 

..... Bisher sind nur vereinzelt Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern gestellt worden, dennoch müsste allen Haltern eine Zulassung ermöglicht werden, wenn den Anträgen entsprochen würde.

Ohne jemanden Hier zu nahe treten zu wollen .... echt nicht...!

Der oben aufgeführte Satz, mit dem Hinweis AUSZUG AUS DER MAIL: ist die Nachricht des Verkehrsminister RLP an alle Zulassungsstellen in RLP.

 

Heißt ER sagt das allen die Zulassung ermöglicht werden muss wenn dem Antrag statt gegeben wird... DAS SAGE NICHT ICH ! ! 

 

Ich sagte....: wenn das so ist wie von diesem netten Herrn mitgeteilt, bekommen wir die Zulassung alle sobald Sie bereits in RLP erteilt wurde...

 

War bereits im September auf der Zulassung um eine solche Freiwillige Zulassung zu beantragen, da wurde gesagt wenn Sie mir gestattet werden würde müsste allen diese Zulassung gewährt werden die diese beantragen, und ich könnte ja mal schauen ob sich jemand in RLP  findet der die Freiwillige Zulassung bereits erhalten hat.. leider hatte sich von September bis gestern Niemand gemeldet...

 

 

Geschrieben

Du kannst das entweder persönlich nehmen und sissystylemäßig heulen, oder du fragst dich wieso ich dein Zitat eventuell anders verstehen könnte als du es offensichtlich tust.

Kann sein, dass ich die Aussage auch falsch verstehe, aber schon alleine die Tatsache, dass der Satz unterschiedlich interpretiert werden könnte sollte ein Hinweis darauf sein, dass man der eigenen Deutung der Aussage keinen alleinigen Richtigkeitsanspruch postulieren sollte.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Jokerq666:

War bereits im September auf der Zulassung um eine solche Freiwillige Zulassung zu beantragen, da wurde gesagt wenn Sie mir gestattet werden würde müsste allen diese Zulassung gewährt werden die diese beantragen, und ich könnte ja mal schauen ob sich jemand in RLP  findet der die Freiwillige Zulassung bereits erhalten hat.. leider hatte sich von September bis gestern Niemand gemeldet...

 

na ja und wenn du des Lesens und Verstehens mächtig bist, dann BEANTRAGE die Freiwillige Zulassung(stell den Antrag in schriftlicher Form) und sieh was passiert. Das Recht hast du und dein Antrag MUSS bearbeitet werden. Vielleicht knicken sie da schon ein, oder du erhälst einen negativen Bescheid(da ja noch immer die Weisung gilt an die sich das Amt/die Behörde zu halten hat). DU hast dich nur abwimmeln lassen und das mein ich mit blöd quatschen. Und du wirst nicht der einzige sein, den sie sich dadurch bereits vom Hals geschafft haben ohne wirklich eine Entscheidung in der Sache getroffen haben zu müssen.

Was du machen kannst wenn du einen für dich negativen Bescheid erhalten hast hab ich auch schon geschrieben. Dazu brauchst du auch keinen Anwalt.

vor 13 Stunden schrieb Jokerq666:

Heißt ER sagt das allen die Zulassung ermöglicht werden muss wenn dem Antrag statt gegeben wird...

das heißt streng genommen überhaupt nichts:das ist eigentlich nur die Rechtsfolge bei Stattgabe des Antrags(und ich nehme an,das ist das was auch @PK-HDgemeint hat) . Du stellst einen Antrag auf Freiwillige Zulassung, der wird mit Stattgabe bearbeitet, die Rechtsfolge ist du erhälst die Zulassung. Das ist strenggenommen das was aus diesem Satz hervorgeht.

Das heißt aber auch nicht, dass du sofort die Zulassung erhälst(da ja noch immer die Weisung gilt an die sich das Amt/die Behörde zu halten hat)wenn du einen Antrag stellst, sondern nur, dass auch der Herr Verkehrsminister RLP nicht wirklich glaubt, dass seine Weisung vor einem nicht weisungsgebunden Gericht stand hält. 

vor 13 Stunden schrieb Jokerq666:

und ich könnte ja mal schauen ob sich jemand in RLP  findet der die Freiwillige Zulassung bereits erhalten hat

und das bringt dir überhaupt nichts!!!  Das funktioniert vielleicht mit dem amerikanischen Rechtssystem aber nicht in Europa.

Da Ermessensentscheidung!!! Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen.

 

Zum Verständnis eine Analogie: Dein Kumpel hat seine Reuse mit Tuning zugelassen bekommen, du hast die baugleiche Vespa mit dem identischen Tuning, das heißt noch lange nicht, dass du dass auch eingetragen bekommst, geschweige denn, dass du einen Rechtsanspruch darauf hast. 

Recht und Gerechtigkeit können sehr weit auseinanderklaffen und ein persönliches Rechtsempfinden generiert noch kein subjektiv einklagbares Recht. Ist leider so.

Und wenn du das nicht glaubst schau dich nach einer kostenlose Rechtsberatung um( oder vielleicht bist ja Rechtsschutzversichert) oder falls vorhanden frage einen befreundeten Anwalt oder einen Juristen aus der Behörde.

 

  • Like 1
Geschrieben

Wo kriege ich denn ein Datenblatt für eine Special her, aus dem man die Abgasklasse entnehmen kann?

Ohne Abgasklasse angeblich keine Zulassung, weil diese im Schein vermerkt wird. 

 

Ich würde ungern mit dem Mopped beim TÜV aufschlagen müssen

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