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Vollabnahme


Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen, habe gefühlt 1000 Einträge gelesen... bin aber noch nicht ganz sicher ob ich das Thema richtig verstanden habe. Wann Blinker erforderlich sind (Baujahr bzw. Ccm) weiß ich... aber was ist eigentlich wenn ich z.B. ein aus Italien importiertes Modell kaufen möchte z.b eine gl Baujahr 66... es liegt der Originalbrief/deutscher Brief und vollabnahme (inkl Hinweis dass das fzg keine Richtungsanzeiger hat) vor. TÜV hat sie noch. Wenn ich jetzt ummelde? Kann die Zulassungsstelle bzw der tüv später bei HU trotzdem Blinker verlangen? Die Vollabnahme müsste doch ab jetzt Gültigkeit haben... bis ich halt wieder eine machen müsste.... z.b. Wegen Stilllegung o.ä., oder!? Über Hilfe würde ich mich sehr freuen. Grüße.

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Solange angemeldet, sollten keine Probleme zu erwarten sein.

Sind denn die Blinker per Ausnahmegenehmigung ausgetragen, oder

ist nur ein Hinweis, dass keine verbaut sind?

In jedem Fall würde ich sie einfach ummelden.  Was soll schon groß passieren?

Gefährlicher kann ohne Austragung dann der nächste TÜV-Termin werden.

Aber da kann man sich ja einen kulanteren Graukittel suchen.

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Grundsätzlich können alle Eintragungen sowie Austragungen zurück genommen werden, was in der Praxis aber extrem selten geschieht. Wenn deine ausgetragen sind, sollte das kein Ding sein. 

Bearbeitet von oehli
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Vielen Dank für die Links. D.h. Es hängt jetzt vom Gutachten 21 ab. Wenn dort vernünftig ausgetragen gibt es eher weniger Probleme. Alles andere hört sich ja fast unmöglich an. Der Roller ist aktuell in D ohne Blinker zugelassen. Gibt es einen Trick für die Ummeldung? Ggf dass der Vorbesitzer nicht abmeldet sonder ich nur ummelde?

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Du hast es nicht ...

Selbst §21-Austragung zwing die Zulassungsstelle nicht zur Anerkennung, sondern macht sie erst daruf aufnmerksam, daß keine FRAZ dran sind und kann die Zulassung verweigern.

 

Ummelden dürfte der Königsweg sein. Da braucht's auch keinen Trick. Bei einem alten Mopped HU ohne FRAZ zu bekommen ist ein Kinderspiel.

 

 

 

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vor 11 Stunden schrieb Marsiflizz:

Hallo Zusammen, habe gefühlt 1000 Einträge gelesen... bin aber noch nicht ganz sicher ob ich das Thema richtig verstanden habe. Wann Blinker erforderlich sind (Baujahr bzw. Ccm) weiß ich... aber was ist eigentlich wenn ich z.B. ein aus Italien importiertes Modell kaufen möchte z.b eine gl Baujahr 66... es liegt der Originalbrief/deutscher Brief und vollabnahme (inkl Hinweis dass das fzg keine Richtungsanzeiger hat) vor. TÜV hat sie noch. Wenn ich jetzt ummelde? Kann die Zulassungsstelle bzw der tüv später bei HU trotzdem Blinker verlangen? Die Vollabnahme müsste doch ab jetzt Gültigkeit haben... bis ich halt wieder eine machen müsste.... z.b. Wegen Stilllegung o.ä., oder!? Über Hilfe würde ich mich sehr freuen. Grüße.

Wenn das Fahrzeug (die GL) in Deutschland zugelassen ist und die Blinker korrekt in den Papieren ausgetragen wurden (Formulierung z.B. *Fahrzeug ohne Fahrtrichtungsanzeiger* *ohne besondere Auflagen* oder ggf. *zweiter Außenspiegel erforderlich*), dann stellt die bloße Ummeldung des Fahrzeuges kein Problem dar und die Zulassungsstellen werden das so in den neuen Fahrzeugschein so übernehmen.

 

Anders kann es aussehen, wenn es sich um die Erstzulassung eines Fahrzeuges ohne Blinker (Annahme: Vollgutachten nach §21 liegt vor und bestätigt, dass das Fahrzeug keine Blinker hat) oder um die Wiederzulassung eines Fahrzeuges, was mal Blinker hatte, aber nun ohne Blinker wieder zugelassen werden soll (Annahme: Vollgutachten nach §21 liegt vor bestätigt, dass das Fahrzeug keine Blinker hat) handelt.

In beiden Fällen können (müssen aber nicht) die jeweiligen Zulassungsstellen (differiert von Kreis zu Kreis) den Empfehlungen des TÜVs in dem Vollgutachten folgen oder auch nicht. In der Regel tun das jedoch die Zulassungsstellen, eine Garantie gibt es nicht. Leider werden solche Vollgutachten nach §21, die bestätigen, dass das Fahrzeug keine Blinker hat (mit oder ohne Auflagen), heutzutage nur noch höchst selten ausgestellt.

 

Ein Vollgutachten nach §21 hat dann noch Gültigkeit, wenn dieses nicht vor weiß Gott wie langer Zeit erstellt wurde und dann jetzt erst erstmalig vorgelegt wird. So weit ich weiß haben Vollgutachten nach §21 eine Gültigkeit von 1,5 Jahren ab Ausstellungsdatum, wobei aber auch hier die Zulassungsstellen davon abweichen und ggf. auch einen etwas längeren Zeitraum akzeptieren können. Vorgehen kann je nach Zulassungsstelle individuell etwas unterschiedlich sein.

 

Bearbeitet von Dirk Diggler
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vor 17 Minuten schrieb Dirk Diggler:

Wenn das Fahrzeug (die GL) in Deutschland zugelassen ist und die Blinker korrekt in den Papieren ausgetragen wurden (Formulierung z.B. *Fahrzeug ohne Fahrtrichtungsanzeiger* *ohne besondere Auflagen* oder ggf. *zweiter Außenspiegel erforderlich*), dann stellt die bloße Ummeldung des Fahrzeuges kein Problem dar und die Zulassungsstellen werden das so in den neuen Fahrzeugschein so übernehmen.

Eine kühne Behauptung, die ich nicht teile. Ich weiß von Zulassungsstellen, die sich da "querstellen".

 

Am besten für die Ummeldung sind m.E. Papiere (Zul.Besch. und gültige HU), in denen FRAZ überhaupt nicht erwähnt werden. :whistling:

Bearbeitet von T5Rainer
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vor 1 Stunde schrieb T5Rainer:

Eine kühne Behauptung, die ich nicht teile. Ich weiß von Zulassungsstellen, die sich da "querstellen".

Gut, sicherlich mag es auch Zulassungsstellen geben, die sich auch in diesen Fällen - selten mal - querstellen. So gesehen muss man die Behauptung nicht teilen und ich korrigiere meine Aussage dahingehend, "dass wenn das Fahrzeug  in Deutschland zugelassen ist und die Blinker korrekt in den Papieren ausgetragen wurden (Formulierung z.B. *Fahrzeug ohne Fahrtrichtungsanzeiger* *ohne besondere Auflagen* oder ggf. *zweiter Außenspiegel erforderlich*), dass dann die bloße Ummeldung des Fahrzeuges in den allermeisten Fällen kein Problem darstellt und die Zulassungsstellen das i.d.R. so in den neuen Fahrzeugschein übernehmen werden.

 

Wenn dies auch kein Beleg dafür ist, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass Zulassungsstellen sich bei der bloßen Fahrzeug-Ummeldung nicht querstellen, so habe ich im Laufe von mehreren Jahren meine GP, mit in den Papieren ausgetragenen Blinkern, mehrfach aufgrund von Umzügen umgemeldet und das stellte nie ein Problem dar. Neuer Fahrzeugschein, neues Kennzeichen, zick zack, Ende.*

 

 

*Natürlich spielte (!) ich zusätzlich bei den Zulassungsstellen den Mann von Welt, führte freundliche Konversation mit den Damen hinter dem Tresen der Zulassungsstelle, bedauerte ihre viele Arbeit, lobte die kurzen Wartezeiten etc. Kurz ich schleimte nicht zu viel und nicht zu wenig, hatte alle Unterlagen sauber und vollständig parat und erwähnte nicht, dass ich zwar Dr. Jekyll heiße, aber in meinem Mr. Hyde-Dasein ein ekelhafter, fieser, etwas zu dicker, sexuell pervertierter, kuttentragender Rollerfahrer bin, der sich manchmal und öfter bis zur Besinnungslosigkeit betrinkt und dann nicht selten aus dem Rahmen fällt.

Bearbeitet von Dirk Diggler
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vor 3 Stunden schrieb Dirk Diggler:

Wenn dies auch kein Beleg dafür ist, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass Zulassungsstellen sich bei der bloßen Fahrzeug-Ummeldung nicht querstellen, so habe ich im Laufe von mehreren Jahren meine GP, mit in den Papieren ausgetragenen Blinkern, mehrfach aufgrund von Umzügen umgemeldet und das stellte nie ein Problem dar. Neuer Fahrzeugschein, neues Kennzeichen, zick zack, Ende.*

 

bei so ner Ummeldung lesen die meist ja gar nicht, was da alles eingetragen ist...

 

die ändern die Halterdaten.... alles andere ist ja im Computer...

 

Rita

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Die korrekte Eintragung lautet „ohne FRAZ, Ausnahmegenehmigung erforderlich“ Dies Ausnahme muß dann auch noch von der Zulassungstelle mit Aktenzeichen erteilt sein. Dann klappt das auch mit dem Ummelden.
Nachträglich austragen ist nicht. Aber! selbst dann besteht keine Sicherheit, da plötzlich ein Brief vom KBA kommen kann. Die kassieren wohl gerade ein paar Ausnahmen ein.


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vor 21 Stunden schrieb Marsiflizz:

. es liegt der Originalbrief/deutscher Brief und vollabnahme (inkl Hinweis dass das fzg keine Richtungsanzeiger hat) vor. TÜV hat sie noch. Wenn ich jetzt ummelde? 

Was datiert denn aktueller ?

 

Der Brief oder das Gutachten des 21er s ?

 

Was steht denn im Schein ?

 

Irgendwie verwirren deine bisherigen Angaben.

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Genau die Infos wollte ich jetzt erstmal sammeln. Also Roller ist angemeldet. Noch > 1 Jahr TÜV. Brief ist paar Tage jünger als Gutachten 21. (beides aber schon 6 Jahre alt). Im Gutachten steht folgender Hinweis „ohne Fahrtrichtungsanzeiger (Serie)“. Original it. Brief liegt vor. Im dt. Brief und Schein ist nix eingetragen. Somit sollte doch die ummeldung easy sein. Mit Brief + abmeldebescheinigung zum stv Amt und zulassen. Dann könnte nur noch die nächste HU ein Problem werden. Aber „ bei einem alten Mopped HU ohne FRAZ zu bekommen ist ein Kinderspiel.“ Hab ich‘s jetzt? Will es einfach nur verstehen.

 

vor 10 Stunden schrieb T5Rainer:

Du hast es nicht ...

Selbst §21-Austragung zwing die Zulassungsstelle nicht zur Anerkennung, sondern macht sie erst daruf aufnmerksam, daß keine FRAZ dran sind und kann die Zulassung verweigern.

 

Ummelden dürfte der Königsweg sein. Da braucht's auch keinen Trick. Bei einem alten Mopped HU ohne FRAZ zu bekommen ist ein Kinderspiel.

 

 

 

 

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vor 3 Minuten schrieb Marsiflizz:

Also Roller ist angemeldet. Noch > 1 Jahr TÜV.... Im dt. Brief und Schein ist nix eingetragen. Somit sollte doch die ummeldung easy sein. Mit Brief + abmeldebescheinigung zum stv Amt und zulassen. Dann könnte nur noch die nächste HU ein Problem werden. Aber „ bei einem alten Mopped HU ohne FRAZ zu bekommen ist ein Kinderspiel.“ Hab ich‘s jetzt?

:thumbsup:

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vor 12 Stunden schrieb Marsiflizz:

Genau die Infos wollte ich jetzt erstmal sammeln. Also Roller ist angemeldet. Noch > 1 Jahr TÜV. Brief ist paar Tage jünger als Gutachten 21. (beides aber schon 6 Jahre alt). Im Gutachten steht folgender Hinweis „ohne Fahrtrichtungsanzeiger (Serie)“. Original it. Brief liegt vor. Im dt. Brief und Schein ist nix eingetragen. Somit sollte doch die ummeldung easy sein. Mit Brief + abmeldebescheinigung zum stv Amt und zulassen. Dann könnte nur noch die nächste HU ein Problem werden. Aber „ bei einem alten Mopped HU ohne FRAZ zu bekommen ist ein Kinderspiel.“ Hab ich‘s jetzt? Will es einfach nur verstehen.

 

 

Noch mal, die Ummeldung wird sehr wahrscheinlich kein Problem sein und die Zulassungsstelle (Landratsamt) wird dir einen neuen Fahrzeugschein ausstellen, in welchem auch nichts in Sachen Blinker eingetragen wird.

Das ist aber keineswegs gut!

Zwar ist damit die Ummeldung sehr wahrscheinlich kein Problem, aber damit ist keineswegs das eigentliche Problem gelöst. Rechtlich gültig bei einer Kontrolle oder der nächsten HU sind ausschließlich deine Papiere (Fahrzeugschein) und was dort eingetragen ist und was nicht. Das Gutachten vom TÜV ("ohne Fahrtrichtungsanzeiger (Serie)" nützt Dir dabei nichts (nicht viel).

 

Nächste HU-Untersuchung oder Verkehrskontrollen (falls es sich um Polizisten handelt die sich auskennen):

Dein Fahrzeug ist hat >125ccm UND hat eine Erstzulassung nach 01.01.1962. D.h. dein Fahrzeug braucht eigentlich grundsätzlich Blinker und zwar ohne Wenn und Aber, außer in Deinen Papieren ist eingetragen, dass (sinngemäß) "keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind und dass dies ohne Auflagen oder ggf. mit Auflagen oder mit einer Ausnahmengenehmigung zulässig ist".

 

Wenn das nicht eingetragen ist, heißt das nicht, dass mit deinen Blinkern alles o.k. ist. Das Abweichen von der Norm (den gesetzlichen Vorschriften und Regelungen) muss explizit in den Papieren eingetragen sein, also z.B. dass ein anderer Zylinder verbaut ist, ein anderer Auspuff verbaut ist oder dass keine Blinker vorhanden sind,, obwohl eigentlich welche vorhanden sein müssten etc.

 

Du hast also aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten:

1. Ummelden ohne etwas zu sagen und es werden die Daten des alten Fahrzeugscheins sehr wahrscheinlich einfach in den neuen Fahrzeugschein übernommen. Alles wird sehr wahrscheinlich glatt gehen und du fährst anschließend ohne Austragung deiner Blinker herum, obwohl dein Fahrzeug eigentlich Blinker bräuchte.
Risiko: Kann bei der nächsten HU und allen folgenden HUs oder bei Polizeikontrollen gut gehen, muss aber nicht.

 

2. Ummelden und darum bitten, dass das Gutachten des TÜVs mit dem Hinweis "ohne Fahrtrichtungsanzeiger (Serie)" entsprechend gewürdigt und die Feststellung aus dem Gutachten des TÜVs in den neuen Fahrzeugschein eingetragen wird. Begründung, dass dies offensichtlich beim Ausstellen des alten Fahrzeugscheins versehentlich vergessen wurde. Damit wärst du dann vollständig safe.

Risiko: Es gibt bei der Ummeldung  ggf. TamTam, Nachfragen, Probleme.

 

Update:

Ich lese gerade, dass das Gutachten nach §21 ca. 6 Jahre alt ist. Damit kannst Du das Ding eigentlich in die Tonne werfen, weil das ist viel zu alt. Da bleibt eigentlich nur Möglichkeit 1. Den Weg mit einem neuen Gutachten nach §21 würde ich nicht gehen, weil es könnte sein, dass dann der TÜV Probleme macht.

Bearbeitet von Dirk Diggler
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Zu 1.

Falls die HU verweigert wird, Prüfstelle wechseln

Falls die Rennleitung motzt, akzeptieren und ggf. Bußgeld zahlen.

Beides wäre "verschmerzbar"

Bei "Mängelkarte" und Aufforderung zur Wiedervorführung siehe unten 3.

 

Zu 2.

Falls Zulassungsstelle verweigert, geht da nix mehr ohne FRAZ

Die Kiste ohne FRAZ auf die Straße zu bekommen erzwingt den Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk

 

3. FRAZ nachrüsten. :whistling:

Risiko: Null

 

;-)

Bearbeitet von T5Rainer
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