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StVZO - Übergangsvorschriften für Motorräder


thisnotes4u

Empfohlene Beiträge

Da immer wieder nach den Übergangsvorschriften für Oldies gefragt wird und in der aktuellen StVZO keinerlei Angaben zu z.B. Blinkerpflicht erst ab EZ 1962 zu finden sind, wollte ich das aufklären und eine Liste der für uns relevanten Bestimmungen hier anpinnen.

Quelle dafür ist der ADAC Oldtimer-Ratgeber 2020/2021 Seite 133 (Stand 10.01.2020), der auch hier online abzurufen und als pdf downloadbar ist.

 

Dass man in der StVZO die detaillierten Übergangsvorschriften nicht mehr auffindet, liegt daran:

 

Zitat

 

Bis zum 05.05.2012 galt die unten stehende Liste mit Übergangsbestimmungen. Die Liste wird nach wie vor veröffentlicht, um es dem Benutzer zu erleichtern, Ausrüstungs-/Betriebsvorschrften und deren Anwendungsdaten für die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge einfach nachvollziehen zu können. Seit Mai 2012 gilt als „Nachfolger“ der bisherigen detaillierten Übergangsvorschriften folgende

Generalklausel:

 

§ 72 Übergangsbestimmungen

(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

 

 

Übergangsvorschriften für Motorräder (nach Datum EZ sortiert, blauer Text Anmerkung von mir)

 

  • zu § 59 StVZO: bei Erstzulassung vor 01.04.1952 --> Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
  • zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1954 --> Keine BAG*-Pflicht für Fahrzeugteile
  • zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1954 --> BAG Pflicht für Scheinwerfer mit Fern- und Abblendlicht, Schluss- und Bremsleuchten sowie für Rückstrahler, Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten und Beiwagen (letzteres rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
  • zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1961 --> BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht und für Nebelscheinwerfer
  • zu § 36a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1962 --> keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen), hier geht es um Teile, z.B. Kotflügel, die dazu dienen, Schmutz und Wasser, das von dem drehenden Rad hochgeschleudert wird, abzuschirmen.
  • zu § 38a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1962 --> Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich), das bedeutet, der Roller braucht kein Lenkschloss, sondern darf mit Kabelschloss oder sonstwie gesichert werden.
  • zu § 54 StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1962 --> Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich, also landläufig Blinkerpflicht
  • zu § 55a StVZO: ab 01.01.1962 --> Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich (keine Ahnung, ob für Roller relevant)
  • zu § 54 StVZO: vor 01.01.1970 --> Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) hinten auch rot zulässig
  • zu § 53 StVZO: vor 01.01.1983 --> Bremslicht auch gelb zulässig (ich hab z.B. bei meinem - nicht montierten - VBA-Rücklicht ein gelbes Glas auf dem Bremslicht)
  • zu § 53 StVZO: vor 22.03.1985 --> Rückstrahler der Kategorie I zulässig (Kategorien beziehen sich auf photometrische Rückstrahlwerte)
  • zu § 53 StVZO: ab 22.03.1985 --> Rückstrahler der Kategorie IA zulässig (Kategorien beziehen sich auf photometrische Rückstrahlwerte)
  • zu § 30a StVZO: ab 01.04.1986 --> Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO, d.h. müssen herstellerseiig technische Vorkehrungen gegen eine manipulative Leistungssteigerung aufweisen
  • zu § 53 StVZO: ab 01.01.1987 --> Rückstrahler nicht an beweglichen Teilen zulässig, an den Lenkerenden bei Fahrzeugen mit ABE/EBE bis zum 16.06.2003 weiterhin zulässig
  • zu § 49a StVZO: ab 01.01.1988 --> Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich (nix gefunden, was "ausreichend" bedeutet)
  • zu § 50 StVZO: vor 01.01.1988 --> Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante < 1000 mm
  • zu § 50 StVZO: ab 01.08.1988 --> Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante mindestens 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner 1250 mm
  • zu § 53 StVZO: ab 01.01.1988 --> Bremslicht erforderlich (erstaunlich, dass man zwingend erst ab 1988 ein Bremslicht braucht, Piaggio hat das schon ab 1958 serienmäßig verbaut und vorher gab es das als Zubehör)
  • zu § 30b StVZO: ab 01.10.1989 --> Berechnung des Hubraums mit pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
  • zu § 47 StVZO: ab 01.01.1989 --> Abgasverhalten gem. ECE R40-00 bzw. ECE R47-00 erforderlich
  • zu § 56 StVZO: ab 01.01.1990 --> Zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer 100 km/h
  • zu § 57 StVZO: ab 01.01.1991 --> Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
  • zu § 47 StVZO: ab 01.07.1994 --> Abgasverhalten gem. ECE R-40-01, ECE-R40.00 mit Ausnahme bis 30.06.95
  • zu § 41 StVZO: ab 01.10.1998 --> Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
  • zu § 47 StVZO: ab 17.06.1999 --> Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen, EBE ab 01.10.2000

 

* BAG = Bauartgenehmigung

 

Thema Kennzeichengröße:

es besteht für Roller vor EZ 01.07.1958 die Möglichkeit das kleine Leichtkraftrad-Schild zu bekommen, nur wissen das die Sachbearbeiter/-innen bei den Zulassungsstellen oft nicht. Da lohnt es sich, darauf zu drängen, dass die ihre Amtsleitung konsultieren (hat jedenfalls bei mir funktioniert).

Auf verkehrsportal.de gibt es dazu auch ein Topic: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=69708

 

Zitat

Für den inzwischen durch die FZV aufgehobenen § 60 StVZO gab es folgende Übergangsregelung: "§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern): An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 cm3 übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden."

 

Thema Tacho:

In der StVZO wird der Tacho(meter) als Geschwindigkeitsmessgerät bezeichnet. Laut § 57 der StVZO gilt:

Zitat

Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein.

Quellen dafür, seit wann überhaupt diese Tachopflicht in D gilt, findet man im Internet kaum. Auf http://www.oldtimer-tacho-werkstatt.de/tacho-wissen/

findet man fast ganz unten den Hinweis: "Die allgemeine Tachopflicht wurde 1935 per Gesetz eingeführt. Das heißt, ab da mussten Motorräder ab Werk mit einer Tachometeranlage serienmäßig ausgerüstet sein. In der Zeit davor gab es so etwas meist auf Sonderwunsch."

Das bedeutet, dass man erstmal grundsätzlich um einen Tacho am Roller nicht herum kommt!

In einem älteren Topic wird aber angeführt, dass wohl manche Prüfstellen die Vollabnahme nach §21 auch ohne Tacho erteilen, z.B. bei einer Lampe unten aus Italien, die ja serienmäßig ohne Tacho ausgeliefert wurde. Hier beruft man sich auch darauf, dass ein in einem EU-Land ohne Tacho zugelassen gewesener Roller dann auch in D ohne Tacho zugelassen werden kann.

Ein weiteres Beispiel ist, dass eine ACMA, die im Saarland vor dessen Beitritt zur Bundesrepublik 1957 zugelassen war, auch in D die Zulassung ohne Tacho behält. Dies betrifft m.E. aber höchstens die Vorserie der ACMAs 1951, da auch in Frankreich ab 1952 ein Tacho serienmäßig am Lenker war.

 

Es mag schon sein, dass es gelegentlich TÜV-Prüfer gibt, die keinen Tacho sehen wollen - was die Zulassungsstelle dazu sagt, steht auf einem anderen Blatt.

Ich kann es zwar nicht belegen, aber ich würde behaupten, dass für die Zulassung in D ein Tacho definitiv obligatorisch ist, wurscht, wo der Roller herkommt und wann er gebaut wurde. Dafür spricht, dass die Tachopflicht in D eingeführt wurde, lange bevor es Vespas oder Lambrettas überhaupt gab, und der gesunde Menschenverstand sagt einem eigentlich auch, dass man bei den herrschenden Geschwindigkeitsbeschränkungen natürlich auch einen Tacho braucht.

 

 

Bearbeitet von thisnotes4u
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  • thisnotes4u hat Thema angepinnt
  • 3 Wochen später...

Evtl. sollte man noch die Rechtsgrundlage für die weiterhin gültigen Übergangsvorschriften hier anführen. Ich hatte dazu kürzlich schon mal in Bezug zu den Blinkern etwas geschrieben.

@Rainer: Falls hier deplatziert, dann einfach wieder löschen. 

 

Am 15.8.2018 um 12:09 schrieb efendi:

Ich meine, die Mitarbeiter vom TÜV Süd München kennen hier die Rechtslage nicht genau.

 

Bis zum 04.05.2012 war in § 72 StVZO zu § 54 StVZO nachfolgendes geregelt:

 

§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)
tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

 

Danach ist folgende Regelung aus der Verordnung zum Neuerlass der StVZO vom 26. April 2012 anzuwenden (§72 StVZO außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

 

Zu § 72 StVZO steht da:

 

image.thumb.png.7b1eac89b57a03e062829bab9eb8c49b.png

 

Insofern hat die Regelung mit der EZ vor dem 01.01.1962 weiterhin Gültigkeit und der TÜV kann hier keine Blinker verlangen. Es ist ja auch nicht geregelt, dass die EZ in Deutschland erfolgen musste, somit ist dies meiner Meinung auch für importierte Fahrzeuge anzuwenden.

 

Wahrscheinlich hat es wenig Sinn, sich mit den Leuten vor Ort darüber auseinander zu setzen und es ist besser, eine kundige TÜV-Station aufzusuchen.

 

Hier noch der Link zum Bundesgesetzblatt: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s0679.pdf

 

Schön ist ja auch, dass der TÜV Süd selbst zum Thema einen Flyer verlinkt: 

https://www.tuev-sued.de/uploads/images/1189503780287302591046/Motorradaenderungen_082007.pdf

 

 

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  • 10 Monate später...
  • 4 Wochen später...
  • 3 Monate später...
vor 32 Minuten hat Benjammin folgendes von sich gegeben:

... wenn das Erstzulassungsdatum passt schon...

Zulassungsstelle benötigt ein entsprechendes Gutachten vom Tüv und hat das dann in die Fahrzeugepapiere eingetragen... 

 

Aber nicht nachträglich. Es gibt nur eine riskante Minichance bei Import nach Deutschland. Austragen wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist ist in dem Sinn nicht möglich.

Wenn keine Blinker vorgeschrieben sind braucht es natürlich auch keine (Leichtkrafträder und vor 62). Und wie schon mehrfach geschrieben, das TÜV Gutachten ist da nicht das Problem, das bekommt man (relativ) Problemlos sondern die Zulassungsstelle und das KBA.

Bearbeitet von matzmann
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  • 9 Monate später...
vor 3 Minuten hat levantestyle folgendes von sich gegeben:

Für Autobahn muss alles vorhanden

nein

 

vor 3 Minuten hat levantestyle folgendes von sich gegeben:

mindestens 60 Km/H

nein, mehr als 60km/h

 

vor 4 Minuten hat levantestyle folgendes von sich gegeben:

Da gibt nicht die Oldi-Regel

doch

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vor einer Stunde hat levantestyle folgendes von sich gegeben:

Rückspiegel ab 1961

 

Auch das ist falsch, für Rückspiegel gabs ne Nachrüstpflicht, hab ich gerade mit einer 1924 Douglas durch. Was ist los? Einfach mal Behauptungen in die Welt setzen und dafür ein altes topic ausgraben?

Bearbeitet von matzmann
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vor 20 Stunden hat matzmann folgendes von sich gegeben:

 

Auch das ist falsch, für Rückspiegel gabs ne Nachrüstpflicht, hab ich gerade mit einer 1924 Douglas durch. Was ist los? Einfach mal Behauptungen in die Welt setzen und dafür ein altes topic ausgraben?

Habe ich gerade mit dem Tüv Menschen genauso geklärt! Bin ohne Spiegel hin und er hat nachgesehen.

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  • 5 Monate später...

So wie das Glas aussieht, reflektiert das sowieso, kannst Du ja mal bei Dunkelheit mit Blitz fotofgrafieren, wenn das Rücklicht auf dem Foto sehr hell rot ist, dann reflektiert das Glas. Bei meiner 52er ACMA hat mein TÜV-Prüfer mal bemängelt, dass das kleine Auteroche-Glas nicht reflektiert, da hab ich dann einen separaten runden Reflektor ans Ersatzrad geschraubt:

P1190747.thumb.JPG.e15114225f983a414cc519ce3e5a9a04.JPG

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  • 2 Monate später...
Am 10.4.2021 um 12:13 hat thisnotes4u folgendes von sich gegeben:

So wie das Glas aussieht, reflektiert das sowieso, kannst Du ja mal bei Dunkelheit mit Blitz fotofgrafieren, wenn das Rücklicht auf dem Foto sehr hell rot ist, dann reflektiert das Glas. Bei meiner 52er ACMA hat mein TÜV-Prüfer mal bemängelt, dass das kleine Auteroche-Glas nicht reflektiert, da hab ich dann einen separaten runden Reflektor ans Ersatzrad geschraubt:

P1190747.thumb.JPG.e15114225f983a414cc519ce3e5a9a04.JPG

 

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  • 2 Jahre später...

Eine Frage zum § 56 Spiegel:

 

  • zu § 56 StVZO: ab 01.01.1990 --> Zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer 100 km/h

 

Ich habe gelesen, dass es eine generelle Spiegelpflicht erst ab 1961 für Motorräder gibt. darf ich also mit meinem 41er Moped ohne Spiegel fahren?

 

Wurde oben zwar erwähnt, aber eine Quelle wäre gut.

Bearbeitet von Albert Preslar
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vor 3 Stunden schrieb Albert Preslar:

Eine Frage zum § 56 Spiegel:

 

  • zu § 56 StVZO: ab 01.01.1990 --> Zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer 100 km/h

 

Ich habe gelesen, dass es eine generelle Spiegelpflicht erst ab 1961 für Motorräder gibt. darf ich also mit meinem 41er Moped ohne Spiegel fahren?

 

Wurde oben zwar erwähnt, aber eine Quelle wäre gut.

 

Da gibt es keine Quelle weil es nicht stimmt. Ein 41er Motorrad wurde zwar ohne Spiegel ausgeliefert, aber als Spiegel Pflicht wurden musstest du nachrüsten weil es keine Übergangsbestimmungen gab. Gibt so paar Sachen die nachgerüstet werden mussten, Warnblinkanlage oder Spiegel mit bestimmtem Sichtfeld an LKW sind andere Beispiele.

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  • 1 Monat später...
  • 10 Monate später...

Kann mir wer erklären was sich für Fahrzeuge vor EZ 1954 dann ändert? Kann man da rein- und ranschrauben was man will ? Und wie siehts mit Eintragungen aus ?

  • zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1954 --> Keine BAG*-Pflicht für Fahrzeugteile
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  • 1 Monat später...
Am 14.9.2024 um 11:13 schrieb zowizo:

Kann mir wer erklären was sich für Fahrzeuge vor EZ 1954 dann ändert? Kann man da rein- und ranschrauben was man will ? Und wie siehts mit Eintragungen aus ?

  • zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1954 --> Keine BAG*-Pflicht für Fahrzeugteile

 

Das bedeutet nur das auf den in 22a aufgeführten Teilen kein Prüfzeichen drauf sein muß, zB. Scheinwerfer, trotzdem muss er den Vorschriften von 53 entsprechen, darf also z.B. nicht rot leuchten. Mit Eintragungen hat das nichts zu tun.

 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl153s1166.pdf']

Bearbeitet von matzmann
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