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Geschrieben

Freund von mir hatte gerade was ähnliches. Du brauchst auf jeden Fall einen Erbschein, dass Du der Erbe von X bist, und kannst damit  dann Anspruch auf das Grundstück erheben, unter Berufung auf die vorhandenen Unterlagen/Grundbuchauszüge. Sollte X das Erbe der Anna X. ausgeschlagen haben, ist das in jedem Fall gerichtlich vermerkt, ansonsten ist noch nachzuweisen dass  keine anderen erbberechtigten Blutsverwandten von Anna X. mehr existieren.  Wer die Nachweislast hat, Du oder die Ämter/Gerichte bin ich mir nicht sicher, kann sein dass die bei den Behörden liegt (deswegen die Mauerei), kann aber auch sein dass Du das machen musst.

 

Geschrieben
vor einer Stunde hat Alte_Karre folgendes von sich gegeben:

Habt Ihr ne Idee, wie ich vorgehen soll?

 

Ja, sogar die beste Idee: zu einem Anwalt für Erbrecht gehen und sich "amtlich" beraten lassen.

Kannst ja am Telefon fragen, welche Kosten auf Dich zukommen. Dürften weniger als 200 Euro sein.

Geschrieben (bearbeitet)

Und das Erben ausserhalb der direkten Erblinie (abwärts) Erbschaftssteuer mitbringt oder so. Also vorher mal zum Anwalt.

Bearbeitet von hiro LRSC
Geschrieben
vor 1 Stunde hat hiro LRSC folgendes von sich gegeben:

Und das Erben ausserhalb der direkten Erblinie (abwärts) Erbschaftssteuer mitbringt oder so. Also vorher mal zum Anwalt.

 

Und - wenn ich das richtig im Kopf habe - Grunderwerbsteuer... 

Geschrieben (bearbeitet)

..,

Bearbeitet von Alte_Karre
Geschrieben (bearbeitet)

..,,

Bearbeitet von Alte_Karre
Geschrieben
vor 4 Stunden hat freibier folgendes von sich gegeben:

Und - wenn ich das richtig im Kopf habe - Grunderwerbsteuer... 

Falsch, Erwerb durch Erbfolge ist kein Grunderwerbsteuertatbestand. Erbschaftsteuer ist allerdings schon ein Thema. Empfehle eher einen Notar als den Anwalt. Wenn doch Anwalt, dann unbedingt Gebührenvereinbarung treffen.

 

vor 7 Stunden hat Alte_Karre folgendes von sich gegeben:

Anna X die Großmutter meines Freundes X ist,

Woher kommt die Vermutung? Dein Freund hatte kein Familienstammbuch? Was war mit der Mutter des Freundes? Repräsentationsprinzip bedeutet, der nähere Abkömmling schließt die Nachfolgenden aus. Heißt, nur wenn der Vater Eigentümer geworden und geblieben ist, konnte er an Deinen Freund weitervererben. Wenn Anna X denn die Oma ist, dann gegen die Ablehnung Beschwerde nach § 71 GBO einlegen. Eine Erbausschlagung nach der Großmutter muss über das zuständige Nachlassgericht (letzter Wohnort der Oma) herauszufinden sein. Was sagt denn das Standesamt zu der Abstammung?

Geschrieben (bearbeitet)

....

Bearbeitet von Alte_Karre
Geschrieben (bearbeitet)

...,

Bearbeitet von Alte_Karre

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