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GSFwa: Fahrt zur HU ohne Kennzeichen möglich?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

vielleicht kennt sich jemand aus, google hat mir bisher nicht helfen können.

 

Folgende Situation: Ich habe einen abgemeldeten PKW ohne Kennzeichen hier stehen.

Der soll verkauft werden. Allerdings ist die HU im Januar abgelaufen und ich möchte ihn mit frischer HU verkaufen.

 

Wie komme ich zur HU Prüfstelle?

 

Kurzzeitkennzeichen fällt wohl raus, weil ich keine gültige HU habe.

Ohne Kennzeichen fahren darf ich wohl nicht.

Ich könnte mir ein Kennzeichen zuteilen lassen, dies stempeln lassen und dann damit zur HU fahren. Bedeutet aber, dass ich es danach anmelden möchte. Was ich ja nicht will, denn es soll ja verkauft werden.

Rote Kennzeichen: die bekomme ich so kurzfristig leider nicht.

 

Jemand eine Idee wie der richtige Weg aussieht? :???:

Geschrieben
vor 1 Minute hat heizer folgendes von sich gegeben:

kurzzeitkennzeichen. für fahrten zum tüv gibts die auch ohne tüv.

 

Ah, wieder was gelernt.

Das wird ja wieder unverschämt teuer, gibt's da keine andere Möglichkeit? :mad:

Geschrieben

... Alle Fahrten, die mit der Zulassung oder Wiederzulassung in Zusammenhang stehen! TÜV, Werkstatt, Zulassungsstelle! Ich suche mal was passendes raus, Verkehrsrecht ist schon ein bisschen her... 

Mit den Kurzzeitkennzeichen wäre mir jetzt auch neu. 

Gruß,

Humma 

Geschrieben

https://versicherung-kurzzeitkennzeichen.com/kurzzeitkennzeichen-ohne-tuev

 

"

In diesem Falle erhalten Sie die Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV mit einer Beschränkung, die im Fahrzeugschein eingetragen ist. Diese besagt, dass Sie mit den Nummernschildern lediglich zu einer Prüfstelle oder einer Werkstatt fahren dürfen, in der dann die Hauptuntersuchung durchgeführt wird. Üblicherweise sind diese Fahrten auf den jeweiligen Zulassungsbezirk Ihres Wohnortes beschränkt. Wurde die Hauptuntersuchung durchgeführt, gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

  1. Die Hauptuntersuchung wurde bestanden: In diesem Falle erlischt die Beschränkung der Kurzzeitkennzeichen und Sie können diese für jedwede gesetzlich erlaubten Zwecke nutzen.
  2. Die Hauptuntersuchung wurde nicht bestanden: Sie dürfen die Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV nun nutzen, um das Fahrzeug reparieren zu lassen. Fahrten sind im eigenen sowie in angrenzenden Zulassungsbezirken erlaubt. Allerdings nur, wenn während des TÜVs keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden."

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ja. Mit nicht gestempelten Kennzeichen sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, erlaubt.

Es bedarf einer EVB (elektron. Versicherungsbestätigung). Das entspr. "Papier" bekommt man per E-Mail von seiner Haftpflichtversicherung.

 

Nachtrag: Leider keine Lösung für den Topic-Eröffner - nur wenn man für sich selbst zulassen will. :satisfied:

Bearbeitet von T5Rainer
Geschrieben

oder schieben. :-D

 

Bleibt die Frage, ob der TÜV (oder eine andere Sachverständigenorganistion) die Prozedur mit einem nicht versicherten Fahrzeug durchziehen. :satisfied:

Geschrieben

Beim PKW stimme ich soweit zu. Dennoch empfehle ich, es vorher mit der Prüfstelle zu klären.

 

B.t.w.: Mit dem Moped hatte ich schon den Fall, daß der Prüfer zum check der Bremsen ein Stück auf öffentl. Straße gefahren ist.

Geschrieben

ja mopped ist was anderes, da würde ich zuerst kurz nachfragen, ob die probefahrt auf dem gelände reicht oder wie er das sieht.

aber klar, bei so sachen immer erst kurz vorher nachfragen wie das genau gehandhabt wird.

und dann am besten eh einen termin abmachen.

Geschrieben (bearbeitet)

Für den Topic-Eröffner bleibt nur das Kurzzeitkennzeichen. 
Für alle anderen ist wichtig, dass die Versicherung vorher weiß, dass man damit auch zulassungsfreie Fahrten vor der Zulassung machen möchte und sich die Bestätigung dafür holt und am besten mitführt. Ansonsten gilt der Versicherungsschutz nur ab Zulassung. 
Ich habe mich letztes Jahr gewundert, dass es einfach mal keinen interessiert hat, dass ich ohne Kennzeichen unterwegs war. Bei der Prüfstelle schon gar nicht. 

Bearbeitet von debarg
Geschrieben

Für den Topic-Eröffner bleibt auch diese Variante:

die alten Kennzeichen sind noch da, entstempelt. Dran an die Kiste.

Bei der eigenen Versicherung wird eine EVB geholt.

Damit zur HU, den bestehen, ab nach Hause, Kennzeichen ab.

Verkaufen, die Versicherung nicht abschliessen.

 

Passt das?

 

  • Like 1
Geschrieben
vor einer Stunde hat T5Rainer folgendes von sich gegeben:

oder schieben. :-D

 

Bleibt die Frage, ob der TÜV (oder eine andere Sachverständigenorganistion) die Prozedur mit einem nicht versicherten Fahrzeug durchziehen. :satisfied:

Mein Prüfer wollte eine Bestätigung einer Versicherung, dass der Roller für Prüffahrten versichert ist. Bekam ich von der Versicherung, die mir den Roller ab Zulassung versicherte, ohne Probleme.

 

Hingefahren bin ich dann mit dem ungestempelten Kennzeichen eines anderen Projekts...

Geschrieben
vor 12 Stunden hat PK-HD folgendes von sich gegeben:

PKW ohne Kennzeichen hier stehen.

 

vor 6 Minuten hat skrotum folgendes von sich gegeben:

die alten Kennzeichen sind noch da, entstempelt.

S.o.

Geschrieben (bearbeitet)

War das DEINE Kiste?

Kennzeichen NICHT aufbewahrt?

Plöd...

 

War das NICHT Deine Kiste?

Dann eben andere Lösung

 

Bearbeitet von skrotum
Geschrieben (bearbeitet)
vor 38 Minuten hat debarg folgendes von sich gegeben:

Für alle anderen ist wichtig, dass die Versicherung vorher weiß, dass man damit auch zulassungsfreie Fahrten vor der Zulassung machen möchte und sich die Bestätigung dafür holt und am besten mitführt. Ansonsten gilt der Versicherungsschutz nur ab Zulassung.

In einer EVB steht folgender Text:

 

"Versicherungsbestätigungsnummer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde: ABCDEFG
Wir haben für Sie die Versicherungsbestätigung unter der oben genannten Nummer bereits bei Ihrer Zulassungsbehörde elektronisch hinterlegt.

 

Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag der Zulassung.


Der Versicherungsschutz gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht (z.B. Fahrt zur Durchführung einer Hauptuntersuchung)."

 

So kommt die EVB m.W. grundsätzlich - nicht nur dann, wenn man das vorher bei der Versicherung "ansagt". :whistling:

 

 

Bearbeitet von T5Rainer
Geschrieben
vor 17 Minuten hat Skawoogie folgendes von sich gegeben:

Mein Prüfer wollte eine Bestätigung einer Versicherung, dass der Roller für Prüffahrten versichert ist. Bekam ich von der Versicherung, die mir den Roller ab Zulassung versicherte, ohne Probleme.

 

Hingefahren bin ich dann mit dem ungestempelten Kennzeichen eines anderen Projekts...

da wärst Du bei einem Unfall oder einer Kontrolle gefickt gewesen...

Versicherungsschutz ab Zulassung......heißt erst wenn zugelassen...

war also "fahren ohne Versicherungsschutz"

genaugenommen auch noch "Kennzeichenmißbrauch" (eine Straftat)

 

Rita

 

in solchen Fällen eine Deckungskarte anfordern mit Versicherungsbeginn

Datum xx

ab diesem Datum haste Versicherungsschutz(üblicherweise nur in der Haftpflicht)

 

neues Kennzeichen online reservieren....Schilder prägen lassen

mit diesen ungestempelten Schildern unter Mitführen der Deckungskarte zum Tüv fahren...und dann weiter zur Zulassung

Geschrieben

Nun mal eine Spezialfrage:

Darf ich mit meiner 80er ohne TÜV und Zulassung ohne Motorkraft 1km den Berg runter auf dem Fahrradweg zu einer TÜV-Station rollen?

ABE existiert ja in Form der Zulassungsbescheinigung Teil 2.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten hat anfahrer folgendes von sich gegeben:

Wäre denn ein Hinschleppen mit Seil od Stange zur HU nicht auche eine Option?

Das wäre dann "schleppen", da musst Du Dir eine Genehmigung einholen, sonst wird das RICHTIG teuer... 

"abschleppen" dient nur der Überwindung einer Notsituation und ist genehmigungsfrei!

Da gelten auch unterschiedliche Anforderungen an das ziehende Fahrzeug sowie die agierenden Personen! 

Gruß, 

Humma 

Bearbeitet von Humma Kavula
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten hat PX-FL-HH folgendes von sich gegeben:

Nun mal eine Spezialfrage:

Darf ich mit meiner 80er ohne TÜV und Zulassung ohne Motorkraft 1km den Berg runter auf dem Fahrradweg zu einer TÜV-Station rollen?

ABE existiert ja in Form der Zulassungsbescheinigung Teil 2.

Nein. 

Du nutzt einen Großteil der technischen Einrichtungen des Fahrzeuges zur Fortbewegung. Ob der Motor läuft oder nicht ist nicht relevant! 

Weiterhin darfst Du nicht den Radweg nutzen. Ist kein Fahrrad oder verwand... 

Gruß 

Humma 

Bearbeitet von Humma Kavula
Geschrieben
vor 2 Stunden hat T5Rainer folgendes von sich gegeben:

In einer EVB steht folgender Text:

 

"Versicherungsbestätigungsnummer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde: ABCDEFG
Wir haben für Sie die Versicherungsbestätigung unter der oben genannten Nummer bereits bei Ihrer Zulassungsbehörde elektronisch hinterlegt.

 

Der Versicherungsschutz gilt ab dem Tag der Zulassung.


Der Versicherungsschutz gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht (z.B. Fahrt zur Durchführung einer Hauptuntersuchung)."

 

So kommt die EVB m.W. grundsätzlich - nicht nur dann, wenn man das vorher bei der Versicherung "ansagt". :whistling:

 

 


Ich habe seit ca. 10 Jahren kein Schriftstück dazu gesehen, weil mein Versicherungsmakler mir immer nur die Nummer schickt. 
Aber in meinem Fall war es trotzdem notwendig es mir bestätigen zu lassen, weil die Fahrten nicht am Tag der Zulassung gewesen sind und ich auch dafür die Freigabe hatte. 

Geschrieben

Interessanterweise verwendet der BGH ja ziemlich genau Deine Formulierung:

 

 BGH (Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89) ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (...)."

 

Ich habe das gekürzt, im Ergebnis hast Du wohl Recht. Aber in dem Urteil ist die Rede von "bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte".

 

Das entfiele ja beim Rollen.

 

 

Geschrieben
vor 33 Minuten hat Humma Kavula folgendes von sich gegeben:

Du nutzt einen Großteil der technischen Einrichtungen des Fahrzeuges zur Fortbewegung. Ob der Motor läuft oder nicht ist nicht relevant! 

Weiterhin darfst Du nicht den Radweg nutzen. Ist kein Fahrrad oder verwand...

 

Meine Meinung:

Ich denke, wenn man den Hobel einen Kilometer zur TÜV-Station schiebt (und ggf. mal zwischendurch ne Runde draufsitzt und rollt), dann wird einem keiner den Kopf abreißen.

Zurück musst du den Berg hoch ja sowieso schieben... :-D

Habe mal gelesen, dass es Leute gibt, die im Alltag jeden Tag nen Roller mit nicht eingetragenem Zylinder und/oder Auspuff fahren. Oder die Vergaserdüsen und sogar die Getriebeübersetzung anpassen. Und dann gibt es Leute, die ne andere Gabel verbauen, oder diese kürzen.

 

Ohne Kennzeichen oder ungestempelt würde ich aber allenfalls zur Zulassung fahren, wenn ich die Deckungsbestätigung des Versicherers dabei hätte.

Und für den Topiceröffner: Anhänger - oder du hast ggf. ne Werkstatt in der Nachbarschaft, zu der regelmäßig ein Prüfer kommt, wo man den Eimer hinschieben kann.

Geschrieben (bearbeitet)

FZV §10 Absatz 4

 

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

Wurde hier ja schon geschrieben.... 

 

Kennzeichen reservieren, evtl liegen ja noch irgendwelche alten rum, die nich vergeben sind, ansonsten schilder prägen lassen, evb Nummer holen (die Fahrten zur Zulassung abdeckt), Kennzeichen anschrauben und zur HU fahren.

 

Edith meint, dass mir das Vorgehen so auch schon von meiner Zulassungsstelle bestätigt wurde. Auch wenn die mir erst die kack teuren kurzzeitkennzeichen andrehen wollten. 

 

Bearbeitet von MrDeath

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