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Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Ich habe vor, in meine 50special ein Tunnelrücklicht einzubauen,

1. Ist das erlaubt, muss man das eintragen, wenns legal sein soll

2. wie lange darf das tunnel sein?

3. Ist jedes licht mie e-nummer zugelassen, natürlich mit bremslicht?

Geschrieben

Son Rücklicht was in die Karosserie reingeht, das Licht also durch n Tunnel rauskommt, schau mal in der Galerie, da gibts ein paar die haben sowas, siehste sofort was gemeint ist.

Geschrieben (bearbeitet)

§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

(9) Schlussleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

4. Turmdrehkränen,

5. Förderbändern und Lastenaufzügen,

6. Abschleppachsen,

7. abgeschleppten Fahrzeugen,

8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

9. fahrbaren Baubuden,

10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,

11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9 a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53 d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen.

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

jetz müsste man nurnoch wissen was die Richtlinie 76/756/EWG des Rates besagt

EDIT: und nach weiteren 2 miuten googeln findet man das:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pd...0756_do_001.pdf

Bearbeitet von Herr_Zatacke
Geschrieben

Zud en noch offenen fragen:

Ja musst du eintragen lassen, sollte auch problemlos gehen,wenn du die Licher Soweit raus setzt,dass dass die oberkannte nicht verdeckt ist (am besten mit'm Prüfer besprechen)

Bei Smalframes ist aber auch drauf zuahcetn WO die sitzen, sonnst sind die schenll dem Krümmer im Weg (auch Federweg bedenken!!!)

  • 4 Jahre später...
Geschrieben (bearbeitet)

Vielen Dank an die Suchfunktion ... ich habe zu der Eintragung noch eine Frage.

Die Tunnelrücklichter die man noch beim SIP bekommt haben gar kein E-Zeichen mehr.

Ich würde die Teile gerne bei meinem Projekt verbauen (PX 200 alt). Eintragung also nur noch mit Briefkopie und viel Glück möglich und welche Kz-Beleuchtung soll man für den TÜV ran schrauben???

Genügt das Ding?

http://www.sip-scootershop.com/upload/imag...0001061_003.jpg

Bearbeitet von Köcky
Geschrieben

Kann mir bitte jemand die Frage beantworten? Wenn ich mit der Restauration fertig bin, muss ich ja eh zum TÜV und möchte nicht das ich wegen dem Tunnelrücklicht keinen Stempel bekomme.

Vielen Dank.

Geschrieben

pfui nich machen! Das sieht an dem Heck einfach gar nich aus.....

Hol dir lieber das kleine Rücklicht der ersten Serie V50, is meiner und vieler anderer Meinung nach einfach das schönste und perfekte Rücklicht für eine V50.

Geschrieben
pfui nich machen! Das sieht an dem Heck einfach gar nich aus.....

Hol dir lieber das kleine Rücklicht der ersten Serie V50, is meiner und vieler anderer Meinung nach einfach das schönste und perfekte Rücklicht für eine V50.

Vielen Dank für den Tip, aber ich habe keine V50. Ok, es wird bestimmt auch kein Problem sein es an eine PX200 alt zu schrauben. Dennoch, könnte mir bitte jemand die eigentliche Frage beantworten? Ich finde das Tunnelrücklich nicht schlecht.

Danke.

Geschrieben
Vielen Dank für den Tip, aber ich habe keine V50. Ok, es wird bestimmt auch kein Problem sein es an eine PX200 alt zu schrauben. Dennoch, könnte mir bitte jemand die eigentliche Frage beantworten? Ich finde das Tunnelrücklich nicht schlecht.

Danke.

Hehe sry das galt auch nicht unbedingt nur dir sondern eigentlich dem Topic -Starter, da dieser ja geschrieben hat dass er die Tunnelrücklichter in eine V50 basteln will.

Und nochmal zusatimmung, das erste Serie Rücklicht bestzt keinen möchtegern Chromrahmen, mit billigchrom der eh nach einem Jahr echt ich sag mal beschissen aussieht.

Aber bei ner PC is das natürlich was anderes, da würde ich doch eher ein etwas größeres Licht nehmen. Das von der ersten Serie würde ja verschwinden auf dem großen Heck hehe.

Geschrieben
Das von der ersten Serie würde ja verschwinden auf dem großen Heck hehe.

... da würde ich doch eher ein etwas größeres Licht nehmen.

Das ist ja auch Sinn der Sache. Deswegen möchte ich ja das Tunnelrücklicht. Das große Licht ist mir einfach zu groß.

:-D Ich habe immer noch keine Antwort auf meine Frage :-D

Geschrieben
Vielen Dank an die Suchfunktion ... ich habe zu der Eintragung noch eine Frage.

Die Tunnelrücklichter die man noch beim SIP bekommt haben gar kein E-Zeichen mehr.

Ich würde die Teile gerne bei meinem Projekt verbauen (PX 200 alt). Eintragung also nur noch mit Briefkopie und viel Glück möglich und welche Kz-Beleuchtung soll man für den TÜV ran schrauben???

Genügt das Ding?

http://www.sip-scootershop.com/upload/imag...0001061_003.jpg

die lichter die man in den tunnel schiebt hatten bei mir damals eine e-kennzeichnung, vielleicht kriegst ja noch irgendwo solche. zumindest für die abnahme is es ausserdem wohl von vorteil wenn die lichter nicht ganz in den tunnel geschoben werden, damit sie von der seite auch noch gesehen werden können.

kz-beleuchtung ging bei mir damals ebenfalls nur mit e-nummer, das ding vom sip (bzw meins war ausm baumarkt, sah aber identisch aus) ging nicht durch.

Geschrieben
die lichter die man in den tunnel schiebt hatten bei mir damals eine e-kennzeichnung.

Vielen DANK!

Also doch besser auf das e-Zeichen achten. Ich wusste das es das Tunnellicht auch mal mit e-Zeichen gab, leider habe ich bisher keins gefunden. Als Kennzeichenbeleuchtung muss ich dann wohl das hier nehmen.

http://www.sip-scootershop.com/upload/imag...0004316_003.jpg

Leider etwas groß. :-D

Mal schauen evtl. nehme ich doch das Rüli von der V50 oder hat das keine eingebaute Kennzeichenbeleuchtung? Weiß gerad gar nicht ob ein Versicherungskennzeichen auch beleuchtet sein muss. Ich denke aber schon ... !

Geschrieben

Also, es gibt sicher hässlichere Umbauten! Wenn die beiden Lampen rote Deckgläser hätte,

würden sie nicht so sehr nach Augen aussehen.

ich muss sagen so ne tunnerücklichter sehen szemlich gut aus.
Geschrieben
Ja, als Klarglas möchte ich sie auch nicht verbauen. Außerdem bekommt man sie mit roten Glühlampen bestimmt nicht eingetragen.

http://www.sip-scootershop.com/upload/imag...0014141_003.jpg

Meiner Meinung nach, schauen die Tunnel an dem dicken Heck der PX eh besser aus.

Also ich hab die Dinger.

Eintragen kein Problem, da die alte Version mit E-nummer.

Bei der Kennzeichenleuchte auch drauf achten, dass das Ding Zugelassen ist. Das schwarze von Sip ist ok, bei vernünftiger Befestigung!

Prüfer sagte nur "sieht geil aus".... So verschieden sind die Geschmäcker.. :-D

Aber auch hier gilt: besser vorher den TÜV fragen! Jeder TÜV-Mensch ist anders. Und manchmal frühstücken sie auch schlecht...

Am besten Fotos machen, von Rollern, die das schon haben und mitbringen.

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