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Braucht man nun einen Hauptständer


cubebiker

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Hier ist die rechtliche Seite von der ganzen Geschichte.

Viel Spaß beim Lesen :-D

(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Quelle: Verkehrsportal

Und das ist die genaue Beschreibung:

ANHANG

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.1. "Ständer": eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung, mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd senkrechten) Parkstellung gehalten werden kann, wenn es von seinem Fahrer abgestellt wird;

1.2. "Seitenständer": ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug auf einer Seite abstützt, wobei beide Räder mit der Aufstellfläche in Berührung bleiben;

1.3. "Mittelständer": ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird, das Fahrzeug so abstützt, daß er auf beiden Seiten der Längsmittelebene des Fahrzeugs eine oder mehrere Berührungsstellen zwischen Fahrzeug und Aufstellfläche bietet;

1.4. "Querneigung (qn)": tatsächliche Neigung (in Prozent) der Aufstellfläche, wenn sich der Schnittpunkt der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der Aufstellfläche im rechten Winkel zur Linie der grössten Neigung befindet (Abbildung 1);

1.5. "Längsneigung (ln)": tatsächliche Neigung (in Prozent) der Aufstellfläche, wenn die Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel zur Linie der grössten Neigung liegt (Abbildung 2);

1.6. "Längsmittelebene des Fahrzeugs": die Längssymmetrieebene des Fahrzeughinterrades.

2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2.1. Jedes zweirädrige Fahrzeug muß mit mindestens einem Ständer ausgerüstet sein, damit seine Standsicherheit (z. B. während des Parkens) gewährleistet ist und es nicht durch eine Person oder ein fremdes Hilfsmittel gehalten werden muß. Fahrzeuge mit Zwillingsrädern brauchen nicht mit Ständern ausgerüstet zu werden, müssen jedoch in Parkstellung (bei angezogener Handbremse) den Bestimmungen von Punkt 6.2.2 genügen.

2.2. Das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer, einem Mittelständer oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein.

2.3. Wenn der Ständer im unteren Bereich oder an der Unterseite des Fahrzeugs angebracht ist, muß (müssen) das (die) äussere(n) Ende(n) des Ständers zur Erreichung der geschlossenen bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen.

3. BESONDERE VORSCHRIFTEN

3.1. Seitenständer

3.1.1. Der Seitenständer muß:

3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;

3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;

3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder

3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;

3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),

3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,

3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und

3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.

3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.

3.2. Mittelständer

3.2.1. Der Mittelständer muß:

3.2.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder kein Rad mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt

3.2.1.1.1. auf einer horizontalen Aufstellfläche,

3.2.1.1.2. unter Neigungsbedingungen,

3.2.1.1.3. auf geneigtem Untergrund gemäß Punkt 6.2.2;

3.2.1.2. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,

3.2.1.2.1. sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, daß der Mittelständer von der Aufstellfläche weggezogen wird.

3.2.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.2.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Mittelständer ausgeklappt ist.

4. SONSTIGE VORSCHRIFTEN

4.1. Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrolleuchte ausgestattet sein, die für den sitzenden Fahrer in Fahrstellung deutlich sichtbar sein muß. Diese Leuchte muß aufleuchten, sobald der Zuendkontakt geschlossen wird, und so lange weiter leuchten, bis sich der Ständer in der geschlossenen bzw. Fahrstellung befindet.

4.2. Jeder Ständer muß mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus folgenden Elementen bestehen:

- aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. ein Klemmhalter),

oder

- aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren über mindestens

- 10 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit zwei Ständern

oder

- 15 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit einem Ständer

nachgewiesen werden muß.

5. STANDFESTIGKEITSPRÜFUNGEN

5.1. Um die Fähigkeit eines Ständers, die Standfestigkeit eines Fahrzeugs gemäß den Punkten 3 und 4 gewährleisten zu können, zu bestimmen, sind die folgenden Prüfungen durchzuführen:

5.2. Zustand des Fahrzeugs

5.2.1. Die Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung muß der Masse im betriebsbereiten Zustand entsprechen.

5.2.2. Der Reifendruck muß dem vom Hersteller für diesen Zustand empfohlenen Wert entsprechen.

5.2.3. Das Getriebe muß sich in Leerlaufstellung oder, im Fall eines automatischen Getriebes, in Parkstellung (falls vorhanden) befinden.

5.2.4. Ist das Fahrzeug mit einer Feststellbremse ausgerüstet, so muß diese angezogen sein.

5.2.5. Die Lenkung muß sich in verriegelter Stellung befinden. Wenn die Lenkung sowohl bei einem Lenkerausschlag nach links als auch bei einem Lenkerausschlag nach rechts verriegelt werden kann, sind die Prüfungen in beiden Stellungen durchzuführen.

5.3. Prüfgelände

5.3.1. Die unter Punkt 6.1 vorgesehenen Prüfungen müssen auf ebenem, horizontalem Gelände mit hartem, trockenem und sauberem Untergrund durchgeführt werden.

5.4. Prüfgeräte

5.4.1. Für die Prüfungen nach Punkt 6.2 wird eine Abstellplattform benötigt.

5.4.2. Die Abstellplattform muß eine feste, ebene und rechteckige Oberfläche besitzen, die sich nicht merklich durchbiegt, wenn das Fahrzeug darauf abgestellt wird.

5.4.3. Die Oberfläche der Abstellplattform muß so griffig sein, daß das Fahrzeug während der Neigungsprüfungen nicht auf der Aufstellfläche rutscht.

5.4.4. Die Abstellplattform muß so ausgelegt sein, daß zumindest die unter Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Quer- und Längsneigungswerte (qn bzw. ln) eingestellt werden können.

6. PRÜFVERFAHREN

6.1. Standfestigkeit auf horizontaler Aufstellfläche (Prüfung bezueglich Punkt 3.1.1.4)

6.1.1. Auf dem Prüfgelände wird der Seitenständer des Fahrzeugs in die ausgeklappte bzw. Parkstellung gebracht und das Fahrzeug auf dem Seitenständer abgestellt.

6.1.2. Das Fahrzeug wird dann so bewegt, daß sich der Winkel zwischen der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der Aufstellfläche um 3° vergrössert (das Fahrzeug wird in Richtung der Senkrechten gebracht).

6.1.3. Aufgrund dieser Bewegung darf sich der Seitenständer nicht automatisch in die eingeklappte bzw. Fahrtstellung zurückbewegen.

6.2. Standfestigkeit auf geneigtem Untergrund (Prüfung bezueglich der Punkte 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.2.1.1.2 und 3.2.1.1.3)

6.2.1. Das Fahrzeug wird auf die Abstellplattform und der Seitenständer - bzw. in einer gesonderten Prüfung der Mittelständer - in die geöffnete bzw. Parkstellung gebracht; das Fahrzeug wird auf dem Ständer abgestellt.

6.2.2. Die Aufstellplattform wird daraufhin so geneigt, daß die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte für die minimale Querneigung (qn) und danach für die minimale Längsneigung (ln) erreicht werden.

Siehe Abbildungen 1a, 1b und 2.

6.2.3. Ist ein Fahrzeug, das auf der geneigten Abstellplattform steht, nur auf dem Mittelständer und einem Rad abgestellt und kann so in dieser Stellung gehalten werden, daß der Mittelständer und entweder das Vorderrad oder das Hinterrad mit der Aufstellfläche in Berührung sind, dann sind - sofern alle anderen Bestimmungen dieses Punktes erfüllt werden - die oben beschriebenen Prüfungen nur in der Stellung durchzuführen, in der das Fahrzeug auf dem Mittelständer und dem Hinterrad steht.

6.2.4. Wenn die Abstellplattform in beide vorgeschriebene Richtungen geneigt wird und die obigen Vorschriften eingehalten werden, muß das Fahrzeug fest stehenbleiben.

6.2.5. Anstelle dieses Verfahrens ist es ebenso zulässig, die Abstellplattform in die erforderliche Stellung zu bringen, bevor das Fahrzeug darauf abgestellt wird.

Anlage 1 Beschreibungsbogen in bezug auf den Ständer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

Quelle: EG-Richtlinie

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Ich kann mich ja irren, aber nach alldem ist doch ein Seitenständer, wenn er (wie die Buzettis) die Vorschriften für einen Seitenständer erfüllt nicht eintragungspflichtig, oder?

Ein Hauptständer ist demnach auch nicht vorgeschrieben...

Gibt es denn nirgendwo ein TÜV-Prüfer Forum?!? ;-)( :-D:-D

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aber dann sagte er das das ding noch nen belasungstest brauch laut tüv regel....heißt soviel wie  das er den ganzen roller über den ständer anhob, so dass bei räder in der luft schwebten....mir is fast schlecht geworden aLS ICH DIE TRITTBRETTER SICH BIEGEN SAH :puke: ....nene. nächstes mal nur noch mit hauptständer hin und dann später den seitenständer wieder montiert..... :-D

<{POST_SNAPBACK}>

Ich hätte die Schwuchtel an seinen Nüssen gepackt und über seinen eigenen Ständer gezogen! :-D

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Ja fanz einfach Frage nach euren Erfahrungen, seit ihr mit nem Buzetti ohne Hauptständer einfach so durch den TÜV gekommen?

<{POST_SNAPBACK}>

Genau so, war noch nie mit Hauptständer beim Tüv. Seitenständer sollte halt von selbst einklappen und 2 Federn haben, war aber auch schon mit nur einer Feder und selbsteinklappendem Ständer dort und das hat niemanden interessiert (hauptsache er klappt von selber...)

Falls dein Ständer eher unwillig klappt, flute ihn doch mal mit WD 40 etc, danach sollte es besser sein.

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...

Falls dein Ständer eher unwillig klappt, flute ihn doch mal mit WD 40 etc, danach sollte es besser sein.

<{POST_SNAPBACK}>

Ich flute immer mit Brunox, das ist echt noch geiler und riecht, dass ich mich echt manchmal fast damit einreibe... :sabber:

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Ja denn mach endlich der Mann hat Peilung.........Du glaubst nich weil Du s nich wissen wilst....oder ?   :uargh:

Greetz,

Armin

<{POST_SNAPBACK}>

Bevor Du mit solchen Aussagen kommst (die zweite, natürlich), lies Dir in einer ruhigen Minute mal Punkt 2 und 3 des oben geposteten Anhangs in Verbindung mit § 61 III StVZO durch... dann überleg ein bisschen und dann fällt auch Dir auf, dass die hier ebenso oft gepostete Meinung, ein Seitenständer sei nicht eintragungspflichtig, nach alldem wahrscheinlicher ist, als Deine Variante.

Greetz,

Flameboy

P.S. :uargh:

Bearbeitet von Flameboy
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Es geht nicht um MEINE Meinung sondern darum dass Du eine definitive Aussage willst. Und wen würde Ich dann fragen ? Vielleicht den Tüvprüfer den doch einige hier kennen oder doch einen Haufen von Leuten die mit gefährlichem Halbwissen glänzen ??

Is auch keine Frage von §61 sondern eher gehts darum obs ne Veränderung am Fahrzeug ist die eingetragen werden sollte. War wohl zuviel Text oder wie ?

Ruf den an....fertich. Oder möchtest Du den Herren bei der Kontrolle sagen: Die Jungs ausm GSF haben gesagt das sei ok so....?? :wasntme:

Greetz,

Armin

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Vielleicht ist Dir ja schon aufgefallen, dass hier mehrere TÜV-Prüfer unterschiedliche Meinungen haben. Da wird es nicht viel bringen, DEN einen TÜV-Prüfer zu fragen, der sich nach Deiner Meinung durch seinen großen Sachverstand über alle andere TÜV-Prüfer hinweghebt.

Vielleicht machst Du Dir mal die Mühe, selbst nachzuschauen, bevor Du ungeprüft eine Meinung von jemand anderem übernimmst.

Hier mal § 19 Absatz 2 StVZO:

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Und nochmal § 27 Absatz 1a:

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,

Änderung der Fahrzeugklasse,

Änderung von Hubraum oder Nennleistung,

Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,

Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,

Änderung der zulässigen Achslast, der Gesamtmasse, der Stützlast oder Anhängelast,

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,

wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.

Kannst Du hierunter einen Seitenständer, der die Bedingungen des § 61 StVZO erfüllt subsumieren? Ich jedenfalls nicht (Offensichtlich aber Dein TÜV-Prüfer).

Ist mir aber auch egal, trag halt Deine Seitenständer weiter ein. Ich werde es nach alldem wohl nicht machen.

Übrigens sollen mir die Polizisten (oder Du) erstmal die Stelle in der StVZO zeigen, nachdem Seitenständer eintragungspflichtig sind.

So viel für heute,

Flameboy

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