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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

So, meine Herrschaften, Antwort von Ebay ist da.....

Damit bin ich wohl aus dem Schneider....

Hallo Herr ******,

vielen Dank fuer Ihre Anfrage, was Sie tun koennen, wenn Sie wieder

Hoechstbieter sind.

In zwei Faellen wird der Zweitbieter wieder zum Hoechstbieter.

1. Der Hoechstbieter ist unter aussergewoehnlichen Umstaenden vom Gebot

zuruecktreten.

2. Der Verkaeufer hat ein Gebot gestrichen.

Der Zweitbieter hat jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Abnahme

des Artikels, da er zuvor durch das zurueckgezogene bzw. gestrichene

Gebot bereits ueberboten wurde. Umgekehrt muss der Verkaeufer den

Artikel auch nicht an den Zweitbieter verkaufen.

Herr ******, ich freue mich, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen

helfen konnten und wuensche Ihnen einen schoenen Tag.

Mit freundlichen Gruessen

Stella Lange

eBay Oesterreich - Sicherheit

Bearbeitet von BootBoyVienna
Geschrieben
Nochmal ein Danke an alle für die Tipps!!!!

<{POST_SNAPBACK}>

Jetz muss aber das Johnny Cash Bild verschickt werden :-D

  • 10 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Häng mich nun einfach mal drann, hab nämlich auch ein Problem!

Hab bei Ebay was ersteigert und nun gefällts mir ned, bzw. hab's mir ned so glumpert vorgestellt! Zudem fehlt meiner Meinung nach noch ein Kabel! Könnt ich zwar leicht selber machen, aber so wars ned ausgemacht! Der Verkäufer hat keine Hinweise auf eine Rücknahme oder sonstiges gemacht. Also auch nicht explizit ausgeschlossen! Hab ich nun das Recht innerhalb von 2 Wochen den Artikel zurückzuschicken und natürlich halt mein Geld auch wieder zu bekommen?!?!? Auf Mails hat er momentan noch nicht geantwortet, aber wenns mein Recht wäre, könnt ich ja ein wenig "Lautstärker" in den Mails werden!

Vielen Dank im voraus....

:-D

Max

Bearbeitet von sNoWmaX
Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

Nur, wenn die Ware nicht der Artikelbeschreibung entspricht, kannst Du den Kauf rückgangig machen!

Notfalls Ebay informieren. Und ja, die kümmern sich darum!

Edüt: Post geändert Crisk hatte doch Recht!

Bearbeitet von T5Langhuber
Geschrieben (bearbeitet)
Hallo,

wenn er Privatperson ist und in der Auktion die Rücknahme nicht ausgeschlossen hat, dann kannst Du im das nach Fernabnahmegesetzt zurrück schicken.

Eben nicht, das gilt nur für Gewerbetreibende, diese können die Rücknahme übrigens nur aus hygienischen oder besonderen Gründen wie z.B. bei Maßanfertigungen ausschließen.

Bearbeitet von Crisk
Geschrieben

Danke für die Antwort. Hmm, wär schön wenns so wäre! Hab über google herausgefunden dass halt gewerbliche innerhalb von 2 Wochen immer eine Rücknahme akzeptieren müssen, bei Privatpersonen is das aber anders. Dass ein Kabel abgeht, muß ich ihm ja auch erst mal beweisen :plemplem: ! Wär halt cool, wenns eine verlässliche Quelle geben würde, die besagt, dass man immer sofern es nicht ausgeschlossen ist, auch bei privatpersonen eine Rückgabe verlangen kann. Ich kenn das Fernabnahmegesetz nicht. Werd mich aber da nochmal in die Richtung schlauer machen. Danke auf jeden Fall....... :-D

Mal sehen ob er sich dann mal meldet, er kommt angeblich immer erst ab 21 Uhr nach Hause!

Max

Geschrieben

Hallo,

sorry lag doch wohl doch falsch. Muß nicht aufgeführt sein. Nur die Sachmängelhaftung muß extra ausgeschlossen werden.

Aber wenn was fehlt oder der Beschreibung nicht entspricht, kannste ihm dat um die Ohren haun! :-D

Geschrieben (bearbeitet)

Hab mittlerweile noch eine andere Meinung von einem BWLer eingeholt, der meinte bei Neuwaren und zudem Gebrauchsgütern muß auch eine Privatperson soweit nicht anders vermerkt bzw. ausgeschlossen, die Ware innerhalb von 2 Wochen zurücknehmen. Zudem hat der gute Junge schon ca. 5 oder 6 des gleichen Artikels versteigert und treibt eigentlich somit ein Gewerbe! Da es sich um einen nicht kleinen Betrag handelt, wird dabei das Finanzamt bestimmt auch gespannt sein, was er dazu sagt :wasntme: !

Was sagt ihr zu dem Thema Neuware und so weiter?

Aber wenn was fehlt oder der Beschreibung nicht entspricht, kannste ihm dat um die Ohren haun! :-D

Ob was fehlt möchte ich ja noch mit ihm klären. Aber wie gesagt, der schreibt nicht zurück :-D !

Bearbeitet von sNoWmaX
Geschrieben

Fernabsatzgesetz gibbet nicht mehr. Ist seit 2002 im BGB drin.

Private müssen nie etwas zurücknehmen. Was du meinst, ist die zweiwöchige Rücknahme nach §§ 312d, 355 BGB, die nur bei Geschäften zwischen dir als Verbraucher und einem Unternehmer gilt.

Jetzt scheint es ja bei dir ein Problem zu sein, ob der Verkäufer wirklich noch Privater ist oder schon als Unternehmenr gilt. Da gibt es mittlerweile haufenweise Entscheidungen zu, ab wann jemand bei Ebay derartig viel vertickert, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist.

Problem ist, die Spanne ist sehr unterschiedlich. Mal wird auf die Anzahl von abgecshlossenen Autkionen verwiesen, manchmal nur auf die Anzahl von ein und demselben Produkt.

Gruß Dirk

Geschrieben
Private müssen nie etwas zurücknehmen.

Hallo,

stimmt auch nicht so ganz.

Wenn die Artikelbeschreibung falsch ist, dann kann man die Sachen zurrückgeben.

Und das ist definitiv so, hab ich erst vor kurzem mit einem der Anwäte aus der Kanzlei meines Onkles alles durchgekaut! :-D

Geschrieben

wieder nur halbrichtig.

Ersteinmal hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung. Also, Frist setzen, auf Antwort warten und hoffen daß man sich irgendwie einigt, weil ein Rechtsstreit bei den Beträgen, um die es üblicherweise geht, albern ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Bis jetzt hab ich noch keine Antwort von ihm erhalten.

:heul: :uargh: :-D

Bearbeitet von sNoWmaX

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