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SaigonScooterCentre


Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

hat irgendjemand von euch schon Erfahrung mit dem Laden?

Ich überlege mir eine Lambretta aus Vietnam von SaigonScootercentre zu importieren. Angeblich sind die alle orig. Innocenti Lambrettas und werden mit teils italienischen Orig.-Teilen und indischen S.I.L. Teilen restauriert.

Mich würde besonders interssieren:

- was fallen ausser den Kosten für den Scooter und den Transport zum Ziel (Wien) noch für Kosten durch Zoll, etc. in Österreich an.

- was für Plug & Play Motortunings kann ich bei einer LI 125 3. Serie vornehmen & vor allem was benötige ich für Komponenten & was bringts.

- Erfahrung bei der Zulassung eines solchen importierten Fahrzeuges in A.

- sonstige wichtige Tips von erfahrenen Lambretta Experten für einen vollkommen Lambretta unerfahrenen Vespa Fahrer (PV 125).

LG Matt

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Hy,

habe gerade Teile dort geordert. Sehr schnelle Lieferung, sehr unproblematische Abwicklung.

Nachteil: Im Gegensatz zu ScootRS schreiben die Leute bei SSC nicht "Musterware" auf den Paketschein und es liegt auch keine Rechnung dem Paket bei, was bei mir bedeutete, das ich beim Zoll antreten durfte und das Päckchen öffnen musste. Da keine Rechnung beilag, musste ich dem guten Mann beim Zoll per Internet zeigen, was die Teile für einen Wert haben. Ich musste für eine 80$ Sitzbank 13,xx? nachzahlen. Die anderen Teile waren vom Wert her geringer, so daß die nicht von Belang waren.

Ich habe mit dem Zöllner noch über die Zollsätze gesprochen, kann mich glaube ich noch daran erinnern das er sagte, das grundsätzlich erstmal 16% MWSt. drauf kommen und dann noch verschiedene %-Sätze als Aufschlag. Bei Motorrädern sagte er was von 6% on top.

Gruss

Jürgen

P.S. Würde mich aber nicht darauf verlassen, das das italienische Mopeten sind und die mit teilweise italienischen Teilen restauriert werden. Irgendwo kursiert hier ein Bild von einer Thailandrestaurierten Karre die in der Mitte durchgebrochen ist!!!!!!!!!!!!!!!!!

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wie in einem anderen topic schon erwaehnt, sind fahrzeuge aelter als 30 jahre die nicht mehr produziert werden kunstobjekte und unterliegen nicht mehr einer einfuhrbezollung.

cheers

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wie in einem anderen topic schon erwaehnt, sind fahrzeuge aelter als 30 jahre die nicht mehr produziert werden kunstobjekte und unterliegen nicht mehr einer einfuhrbezollung

Das stimmt so, zumindest lt. aktuller Ausgabe der "Oldtimer Praxis", nicht. Die schreiben, dass Fahrzeuge ab 50 Jahren grundsätzlich Kunstobjekte sind. Alles was jünger ist und Kunstobjekt sein will muss irgendwelche sonstigen Besonderheiten aufweisen (sehr selten, Fahrgestellnummer 1, Rennhistorie, prominenter Vorbesitzer oder Gebrauch entgebgen der ursprünglichen Bedigung).

Das Heft kann ich übrigens jedem empfehlen, der sich für sowas interessiert, da ist alles sehr ausführlich beschrieben.

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Das stimmt so, zumindest lt. aktuller Ausgabe der "Oldtimer Praxis", nicht. Die schreiben, dass Fahrzeuge ab 50 Jahren grundsätzlich Kunstobjekte sind. Alles was jünger ist und Kunstobjekt sein will muss irgendwelche sonstigen Besonderheiten aufweisen (sehr selten, Fahrgestellnummer 1, Rennhistorie, prominenter Vorbesitzer oder Gebrauch entgebgen der ursprünglichen Bedigung).

Das Heft kann ich übrigens jedem empfehlen, der sich für sowas interessiert, da ist alles sehr ausführlich beschrieben.

<{POST_SNAPBACK}>

Für Österreich gilt folgendes ...

Import von Oldtimern

Register für historische Kraftfahrzeuge

Tipps für Steuer und Versicherung

Nochmal rauskopier, falls die Links nicht funktionieren ...

Mehrwertsteuer und Zoll

1. Import aus einem EU-Land:

historische Kraftfahrzeuge, die aus einem EU-Land importiert werden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer

2. Import aus einem Drittland:

Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Kraftfahrzeuges frei Bestimmung

(Bemessungsgrundlage: Kaufpreis + Lieferungskosten + Zollbetrag); genaue Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt

10 % Zoll vom Wert des Kraftfahrzeuges (Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt) bis zur Zollgrenze

(Bemessungsgrundlage: Kaufpreis plus Lieferungskosten bis zur EU-Außengrenze)

Zollbefreiungen:

Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Rumänien, Bulgarien) besteht bei Vorliegen eines Präferenznachweises Zollfreiheit (nähere Auskünfte erteilt das zuständige Zollamt).

Bestimmte Kraftfahrzeuge sind nach einer Verordnung der EU als "Kunstgegenstände" zu tarifieren und somit zollfrei:

* Kfz in Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind, und einem nicht mehr hergestelltem Typ entsprechen,

* Kfz vor 1950 hergestellt, unabhängig vom Zustand

* Kraftfahrzeuge, die unabh. von ihrem Baujahr nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden

* untergewissen Voraussetzungen auch Rennkraftfahrzeuge

(Verordnung der EU - Kommission, veröffentlicht im "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" , Nr. 96 C 127/3 vom 30.4.1996 zu Position 9705 00 00)

NOVA

Die NOVA wird nach der Ersatzformel wie nachstehend berechnet, da ein Nachweis über Normverbrauch bei historischen Fahrzeugen kaum möglich ist:

* 0,2 Fache Leistung in KW jeweils vom Wert des Fahrzeuges

* 0,02 Prozent vom (Hubraum in cm3 minus 100) bei Motorrädern (bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%).

Hinweis zum 20%igen Mehrwertsteuerzuschlag zur NOVA:

Mit dem EuGH-Urteil vom 29.04.2004 hat der EuGH erkannt, dass die Zusatzabgabe von 20% iSd § 6 Abs NoVAG anlässlich der Übersiedlung oder des Eigenimportes eines gebrauchten Kfz in das Inland nicht mit Art 90 EG-Vertrag vereinbar ist.

Durch interne Anweisung an die Finanzämter hat das Bundesministerium f. Finanzen nun bestätigt, dass bei allen Neuvorschreibungen der NOVA

* bei Kfz, die als Übersiedlungsgut hereingebracht werden und

* bei gebrauchten Kfz, die als Eigenimport nach Österreich eingeführt werden,

der 20%ige Erhöhungsbetrag nicht mehr vorzuschreiben ist.

Für bereits zu Unrecht entrichtete Erhöhungsbeiträge der letzten 5 Jahre ist bei Rückerstattungsanträgen ein Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs 2 Z 4 BAO auszufertigen und der Erhöhungsbetrag rückzuzahlen.

Nähere Auskünfte über NOVA beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern.

Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NOVA befreit:

* Kraftfahrzeuge, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.).

* Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht fahrbereitem Zustand).

* Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und

* Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.

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