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Sip Performance(96dB) eingetragen....puh


Empfohlene Beiträge

So nun nach langer Internetrecherche habe ich einiges über dB Messungen, und wie die Polizei diese durchführen muss, gefunden.

Also schaut genau hin und merkt es euch für die nächste Kontrolle:

So muß die Polizei messen!!!! (Quelle Motorrad 21/1998)

Bevor eine Standgeräuschmessung am Motorrad durchgeführt wird, muß der Beamte erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Meßwert, so ist die Messung ungültig. Zur eigentlichen Standgeräuschmessung muß sich das Meßgerät im 45-Grad-Winkel und 50 Zentimeter hinter dem Schalldämpfer des Motorrads befinden. Die Messung muß auf einer freien Asphaltfläche durchgeführt werden, es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.

Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei Dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen.

Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann abrupt Gas weggenommen - es könnten Fehlzündungen auftreten (bes. bei Racing Schalldämpfer). Der lauteste Meßwert gilt.

Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muß die Polizei einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Meßwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden.

Nun noch einiges zu den Abkürzungen im Fahrzeugschein:

D: steht für 'DIN-Phon' bei Baujahren bis 13.09.1966, da Phon-Werte kaum von Dezibel-Werten abweichen, kann heute auch mit Dezibel-Meßgeräten nach alten Methoden gemessen werden.

N: steht für 'nationale Vorschrift' bei Baujahren bis 07.11.1980, kann auch weggelassen werden

P: wie 'Polizei' bei Baujahren bis 16.11.1984, gibt an, daß das Standgeräusch in einer Nahfeldmessung ermittelt werden kann

E: steht für 'EG-Richtlinie'

Und zu guter Letzt die gesetzlichen Richtwerte:

(höchstzulässiges Fahrgeräusch in DIN-Phon / dB(A))

Fahrgräusche für Motorräder mit Zweitaktmotoren:

max bis 14.09.1953---- 90dB (A)

max bis 20.05.1956---- 85dB(A)

max bis 31.12.1956---- 82dB (A)

max bis 31.12.1958---- 80dB(A)

max bis 12.09.1966---- 80dB (A)

max bis 30.09.1983---- 84dB (A)

max bis 30.09.1990---- 86dB (A)

max bis 30.09.1995---- 82dB (A)

ab 1.10.1995------------ 80dB (A)

Ach ja noch ein Wort zu dem Standgeräusch:

Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte. Es wird nur gemessen und eingetragen.

Bis 07.11.1980 wurde dieses aus 7m Entfernung, danach als Nahfeldmessung aus 0.5m und 45 Grad hinter dem Schalldämpfer gemessen.

Die Standgeräusche dienen als Anhaltspunkt. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.

So ich hoffe die Mühe hat sich gelohnt und Ihr könnt da was mit Anfangen!

Bearbeitet von dragontribel
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Sorry, aber das ist SO teils arger Quatsch. Grundsätzlich gilt: Wenn zum (Erst)Zulassungszeitpunkt andere Meßwerte und Meßmethoden galten, genießen die Besitzer dieser Maschinen Besitzstandsschutz. Basta. Keine nachträglich gesenkten Grenzwerte. Nix. Nada.

Die heute durchgeführte Nahfeldgeräuschmessung gibt es allerdings erst seit Anfang der 80er Jahre. Früher wurde aus 11 (50er bis 60er) bis 7 (zuletzt in den 70ern) Metern Entfernung gemessen. Dabei existieren für das Standgeräusch an sich keine Grenzwerte. Es wird nur gemessen und eingetragen. Der Standgeräuschwert dient auch bei einer Kontrollmessung der Polizei lediglich als Anhaltspunkt. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann eben auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.

Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für KFZ mit Baujahr vor dem 07.11.1980 durchführen, gilt folgendes: Auf den eingetragenen Wert (und nicht auf einen Pauschalwert oder an einem Pauschalwert orientiert) werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert. Beispiel für ein 53er Moped (:-D) mit eingetragenen 84dB(A), bei dem in der Nahfeldmessung vor Ort 105dB(A) gemessen wurden wären 84dB(A)+26dB(A)=110dB(A) erlaubt - also legal. (Wobei ein 53'er Moped je nach EZ-Monat sogar ohne Schalldämpfer fahren dürfte - es gibt erst ab dem 14.09.1953 Grenzwerte, nicht wie es Deine Liste nahelegt, irgendetwas bis 53.)

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Oh menno,

jetzt macht doch mal jetzt nicht so einen Wirbel zwecks dem rohr aus dem schlechte Luft raus kommt.Des wird schon passen so.thema durch.Und zum thema "Entscheidungsgewalt"...Wenn Dir der Tüv keinen Kleber drauf macht,kannste Deine Mühle im Garten rumschieben,ok....Oder Du malst Dir eine Plakete.Ich bin jedenfalls nicht geil auf Grün/Weiss oder Tüv typen. (Siehe "Werner -Beinhart) :-D sind doch eh nur Paragrafenreiter. :uargh:

Also seid ihr Rollerfahrer oder Ohrenzuhalter.Mir ist des echt wurscht wie der dröhnt,hauptsache er fährt.

Mücke :-D

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@LACKNASE

Ich glaube nicht das uns eine Toleranz von PLUS 26 dB(A) zur Verfügung steht.

DENN: Eine Erhöhung von 3 dB bedeutet eine Verdoppelung der gefühlten Lautstärke! 26 dB bedeutet also eine fast Verneunfachung der Lautstärke!! Bestimmt wirkt sich das nicht so krass in der Umrechnung von dB(A) auf dB aus, aber das kann ich mir einfach nicht vorstellen. Müsste ich mal nachrechnen.

Wo hast denn diese Werte her?

Für alle die sich fragen was das (A) bedeutet:

Das (A) bedeutet eine Bewetung der Lautstärke im Bezug auf den Menschen. Hier wird festgelegt welche Frequenzen für den Menschen besonders unangenehm sind. Es gibt noch drei andere Normen: B-C-D! A ist die allgeine Geläufigste. Bei A werden die meisten Abzüge in der Umrechnung zu dB gestattet. Bei D die gerinsten. Deshalb gilt D vor allem für Flugzeuge!

Wenn mehr Interesse an diesem Thema besteht, kann ich mal ein Diagramm dazu posten!

Um noch mal was klarzustellen, was einige Leute immer noch nicht verstehen wollen:

Was im Brief eingetragen ist ist Schall und Rauch. Bei dem was viele Leute für einen Tüv zahlen kann man schon fast dran fühlen, dass das nicht mit rechten Dingen zugeht! Wenn da na goldene Penispumpe eingetragen ist und die Polizei das nicht gut findet, dann legt die das Dingen einfach still! Und wie auch schon ein anderer vor mir schrieb, wer meint dann noch einen auf dicke Hose machen zu müssen, fährt garantiert schlechter!!! Wenn du Pech hast und deine Mängel zahlreich sind, dann wird das Gerät auch noch auf deine Kosten abgeschleppt und dass kostet schon mal bis zu 150 Euronen alleine fürs Schleppen. Kosten fürs Vergehen an sich fallen da eher klein aus...

Und ich glaube noch nicht mal, dass dir dann den Tüv aussuchen kannst. Sehe nämlich oft die ganzen Karren die der Tüv in Aachen angeschleppt bekommt da stehen.

Ich behaupte mal dass die meisten von uns, die ein bissel was an ihrem Roller und vor allem am Motor gemacht haben, außerhalb der zulässigen Normen und nur auf das Wohlgefallen einiger Prüfer fahren.

Dazu bleibt vor allem Festzustellen, falls einer von uns mal einen dicken Unfall haben sollte (im schlimmsten Fall mit Peronenschaden) *hoffe wir bleiben alle von sowas verschont* und der Tüv unsere Karre rupft, wir alle ins Schwitzen kommen! DENN: Wir alle haben nur einen Bruchteil von dem eingetragen was wir geändert haben. Wir haben alle nur eingetragen was außen zu sehen ist. Dinge wie Fräsarbeiten, Kurbelwellen, Getriebe etc. reichen vollkommen aus, damit unsere Betriebserlaubnis erlischt. Und wer jetzt noch lacht ist sich über die Folgen die das haben kann nicht im Klaren! Und wer meint dass die beim Tüv alle dumm sind, die muss ich ebenfalls enttäuschen. Erstens vergessen die meisten , dass das da keinen blöden Honks sind, sondern Ingenieure. Und von meinem Tüvprüfer weiß ich dass der schon gut ne Renn- von ner orig. Welle unterscheiden kann. Und auch Zähnezählen von Getrieben sind dem nicht fremd! Also aufgepasst!!!

Weiter bleibt festzustellen, dass im Falle eines Falles nicht nur ihr zur Rechenschaft gezogen werdet sondern auch der Mensch, der das alles eingetragen hat!!!!

Euch ist sicher schon mal aufgefallen, dass ihr immer bei dem selben Tüv eine Zeit lang alles eingetragen bekommt und einmal ist alles vorbei! Das liegt ganz einfach daran, dass es dann ein Tüvprüfer zu wild getrieben hat und irgendwann mal aufgeflogen ist. Wie das im Einzelnen passiert ist mir auch unklar!!! Passiert in unserer Gegend damals bei Devil Inside. Da ging für die Entsprechende Kohle alles. Dann ging irgendwann nur noch Tüv mit zwei Spiegeln etc. :-D

Fazit ist: Wenn die goldene Penispumpe für 400 Euro eingetragen wurde ist das zwar ne tolle Leistung aber wie schon ein Kollege vor mir schrieb "nicht das Papier wert auf dem sie steht"!

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@LACKNASE

Ich glaube nicht das uns eine Toleranz von PLUS 26 dB(A) zur Verfügung steht.

DENN:  Eine Erhöhung von 3 dB bedeutet eine Verdoppelung der gefühlten Lautstärke! 26 dB bedeutet also eine fast Verneunfachung der Lautstärke!!

Hmmmm ... ist ja schon ein bißchen her, mein Schulbesuch :-D:-D

1) Erhöhung von 3 dB = Verdoppelung der Lautstärke

2) Erhöhung von weiteren 3 dB (also insgesamt 6 dB) = Verdoppelung der Lautstärke von 1) = Ver-4-fachung der Lautstärke

3) Erhöhung von weiteren 3 dB (also insgesamt 9 dB) = Verdoppelung der Lautstärke von 2) = Ver-8-fachung der Lautstärke

4) usw ...

Ergibt das nicht summa summarum "rund" (bei, angenommen, "nur" erlaubten +24 dB (kann ich mir schwer vorstellen)) eine (2hoch8=) Ver-256-fachung der Lautstärke ??? :wasntme: :wasntme: :wasntme: :wasntme: :wasntme: :wasntme:

:-D;-);-) Na denn, Gentlemen - start your engines ;-);-);-)

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Dazu bleibt vor allem Festzustellen, falls einer von uns mal einen dicken Unfall haben sollte (im schlimmsten Fall mit Peronenschaden) *hoffe wir bleiben alle von sowas verschont* und der Tüv unsere Karre rupft, wir alle ins Schwitzen kommen! DENN: Wir alle haben nur einen Bruchteil von dem eingetragen was wir geändert haben. Wir haben alle nur eingetragen was außen zu sehen ist. Dinge wie Fräsarbeiten, Kurbelwellen, Getriebe etc. reichen vollkommen aus, damit unsere Betriebserlaubnis erlischt.

<{POST_SNAPBACK}>

Wie siehts den aus, wenn die mehr PS über ein Leistungsdiagramm eingetragen wurden? Sind da Rennwelle, Ritzel, und Fräsarbeiten nicht mit abgedeckt? Es geht doch nur um die mehr PS. Oder?

Gruß

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Nein die Mehr an PS decken nicht die Motoränderungen ab.

Die PS-Zahl ist nur eine Feststellung.

Ganz zu schweigen davon, dass bei den meisten kaum die wahre PS-Zahl eingetragen ist. Unser Tüv z.B. trägt nur bis ca. 25PS ein. Er meint alles was darüber ist kann man dem Rahmen nicht zumuten. Finde da hat er auch nicht ganz Unrecht.

In der Straßenverkehrsornung ist festgeschrieben, dass bei jeglichen Änderungen am Kfz die Betriebserlaubnis weg ist (wenn sie nicht eingetragen ist)! Dazu zählen schon so banale Dinge wie schwule ALU-Pedale im Auto oder ein anderer Luftfilter.

Ob du jetzt gerade Tüv bekommen hast ist dabei nebensächlich. Reitet lediglich den Prüfer mit rein. Wie gesagt solange nix passiert ist das alles toll was in den Papieren steht und rettet uns vielleicht sogar bei ner Fahrzeugkontrolle. Nur wehe wenn. Denn Personenschäden kosten die Versicherungen so unheimlich viel Geld, dass die sich an jedem Furz aufhängen werden um nicht oder weniger zahlen zu müssen.

Wer mal einen Versicherungschaden gehabt hat, kann da sicher ein Lied von singen.

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@Hogi: Nochmal in Sachen Lautstärke; glaube es oder nicht, man kann das im Anhang der kommentierten Ausgabe der StVZO nachlesen. Einfach mal in die Juristenbib latschen und die Brille aufsetzen. Der Grundsatz der Bestandssicherung, der die Toleranzen erläutert, resultiert aus der Tatsache das 11m ungerichtete Messung von 80 dB(D) etwas deutlich Anderes ist als 50cm in 45° Winkel dB(A). Kannst es gerne (reflektionsfrei) nachrechnen.

Die Grenzwerte laute(te)n, wenn Frank-Albert Illg 'Das TÜV-Buch Motorrad' nicht lügt:

FAHRgeräuschgrenzwerte für Zweitakter in DIN-Phon / dB(A)

85 ab 14.09.1953

82 ab 21.05.1956

80 ab 01.01.1957

80 ab 01.10.1958

84 ab 13.09.1966

86 ab 01.10.1983

82 ab 01.10.1990

80 ab 01.10.1995

Zum Meßverfahren:

bis 12.09.1966: DIN

bis 30.09.1983: Nationale Richtlinie

bis 30.11.1984: EG

bis 30.09.1990: Anlage XX StVZO

seit 01.10.1990: EG und Anlage XX StVZO

Was das heißt, kannste beim Kraftfahrtbundesamt oder in der besagten kommentierten StVZO (s.o.) rausfinden.

Zum Einziehen faselst Du m.E. auch nur rum. Kennst Du die "Dienstvorschriften"? Kommt mir nicht so vor. Lies mal das hier nach:

http://aachen.heimat.de/leute/nico/krad/ewg.pdf

Und dann sagst Du mir bitte, wer den da vorgeschriebenen Fahrtgeräuschmessungsschmonzens am Straßenrand durchführt, bzw. welche Polizeistreife das vornehmen kann. Und selbst wenn sie mit Dir zur zufällig 3km entfernten DEKRA (gegen Richtung Deines Fahrtziels, zu weiteren Umwegen als 3km hin und rück darfst Du nicht genötigt werden :-D) fahren: Die Herren Beamten dürften selbst da noch rein praktisch maximal eine Nahfeldstandgeräuschmessung vornehmen (lassen) können - rein technisch gesehen -, und dann gilt immernoch der oben genannte Aufschlag, je nach Baujahr. Eine Beschlagnahmung/Stillegung vor Ort zur weiteren "Detailprüfung" ist selbst noch bei erwiesenem Überschreiten des Grenzwertes extrem unwahrscheinlich bzw. gut anfechtbar, da die vorübergehende Stillegung wegen "zu laut" das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt und eine Beschlagnahmung sogar einen Eingriff ins Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG darstellt. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend (!) zu untersagen. Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach §17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (i.a.R. 1 bis 2 Wochen) zu überprüfen ist.

Ein (offiziell nicht erhältliches) (Landes)Polizeihandbuch sagt zum Thema:

Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§49 StVZO), so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.

Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Rollerfahrer. Ein Umweg von maximal 6 Kilometern zur nächsten Meßstelle (Rückweg incl.) wird die Ausnahme sein.

Hingegen: Ein von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach §21 StVZO oder §19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt also gültige Fahrzeugpappiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf was soll man sich denn sonst noch verlassen? Auf die Meßanlage daheim in der Scheune? Das heißt alles nicht, daß man die Herren vor Ort immer überzeugen kann. Aber es heißt, daß Dir ein _guter_ Anwalt entstandene Zusatzkosten (alternatives Reisemittel, Unterbringung bei Reiseverzögerung, Arbeitsausfall, Wiederbeschaffung, BlaBla etc.) easy reinholt und das "Prüfverfahren" einstellen läßt.

Edith meinte noch: "Gefahr im Verzug" ist meist nur, wenn Fehlinformationen gestreut werden. :-D

Bearbeitet von Lacknase
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  • 2 Wochen später...
@Hogi: Nochmal in Sachen Lautstärke; glaube es oder nicht, man kann das im Anhang der kommentierten Ausgabe der StVZO nachlesen. Einfach mal in die Juristenbib latschen und die Brille aufsetzen. Der Grundsatz der Bestandssicherung, der die Toleranzen erläutert, resultiert aus der Tatsache das 11m ungerichtete Messung von 80 dB(D) etwas deutlich Anderes ist als 50cm in 45° Winkel dB(A). Kannst es gerne (reflektionsfrei) nachrechnen.

Die Grenzwerte laute(te)n, wenn Frank-Albert Illg 'Das TÜV-Buch Motorrad' nicht lügt:

FAHRgeräuschgrenzwerte für Zweitakter in DIN-Phon / dB(A)

85 ab 14.09.1953

82 ab 21.05.1956

80 ab 01.01.1957

80 ab 01.10.1958

84 ab 13.09.1966

86 ab 01.10.1983

82 ab 01.10.1990

80 ab 01.10.1995

Zum Meßverfahren:

bis 12.09.1966: DIN

bis 30.09.1983: Nationale Richtlinie

bis 30.11.1984: EG

bis 30.09.1990: Anlage XX StVZO

seit 01.10.1990: EG und Anlage XX StVZO

Was das heißt, kannste beim Kraftfahrtbundesamt oder in der besagten kommentierten StVZO (s.o.) rausfinden.

Zum Einziehen faselst Du m.E. auch nur rum. Kennst Du die "Dienstvorschriften"? Kommt mir nicht so vor. Lies mal das hier nach:

http://aachen.heimat.de/leute/nico/krad/ewg.pdf

Und dann sagst Du mir bitte, wer den da vorgeschriebenen Fahrtgeräuschmessungsschmonzens am Straßenrand durchführt, bzw. welche Polizeistreife das vornehmen kann. Und selbst wenn sie mit Dir zur zufällig 3km entfernten DEKRA (gegen Richtung Deines Fahrtziels, zu weiteren Umwegen als 3km hin und rück darfst Du nicht genötigt werden :-D) fahren: Die Herren Beamten dürften selbst da noch rein praktisch maximal eine Nahfeldstandgeräuschmessung vornehmen (lassen) können - rein technisch gesehen -, und dann gilt immernoch der oben genannte Aufschlag, je nach Baujahr. Eine Beschlagnahmung/Stillegung vor Ort zur weiteren "Detailprüfung" ist selbst noch bei erwiesenem Überschreiten des Grenzwertes extrem unwahrscheinlich bzw. gut anfechtbar, da die vorübergehende Stillegung wegen "zu laut" das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt und eine Beschlagnahmung sogar einen Eingriff ins Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG darstellt. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten. Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend (!) zu untersagen. Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach §17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (i.a.R. 1 bis 2 Wochen) zu überprüfen ist.

Ein (offiziell nicht erhältliches) (Landes)Polizeihandbuch sagt zum Thema:

Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Rollerfahrer. Ein Umweg von maximal 6 Kilometern zur nächsten Meßstelle (Rückweg incl.) wird die Ausnahme sein.

Hingegen: Ein von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach §21 StVZO oder §19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt also gültige Fahrzeugpappiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf was soll man sich denn sonst noch verlassen? Auf die Meßanlage daheim in der Scheune? Das heißt alles nicht, daß man die Herren vor Ort immer überzeugen kann. Aber es heißt, daß Dir ein _guter_ Anwalt entstandene Zusatzkosten (alternatives Reisemittel, Unterbringung bei Reiseverzögerung, Arbeitsausfall, Wiederbeschaffung, BlaBla etc.) easy reinholt und das "Prüfverfahren" einstellen läßt.

Edith meinte noch: "Gefahr im Verzug" ist meist nur, wenn Fehlinformationen gestreut werden. :-D

<{POST_SNAPBACK}>

Das mit dem Anwalt ist immer eine gute Emfehlung. Vor allem wenn man öfters mal mit lauten Mopetten in Adenau/Eifel/Nürburgring unterwegs ist. Dort kommt der Verdacht auf, daß die Herren Beamten nach "Stillegungsquoten" bezahlt werden ;)

Gruß

Marc

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