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Mein Sohn mit auf unserem Roller


PX-200-weiß

Empfohlene Beiträge

Mit dem Direkten Alter hat das glaube ich nichts zu tun, sondern muss das Kind ordnungsgemäß Sitzen können:

- Füsse auf den Fussrasten oder in unserem Fall Trittbrett

- Griff / Möglichkeit zum Festhalten muss gut erreichbar sein

Prinzipiell gelten die selben Vorschriften wie für Erwachsene.

Wenn diese nicht eingehalten werden können muß ein Kindersitz her.

Das habe ich noch von der Führerscheinprüfung in Erinnerung, also ohne Gewähr.

MfG, Heiko.

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Würde mich auch interessieren, da ich bald Nachwuchs bekomme :-D

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Bearbeitet von hacky
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Meiner persönlichen Meinung nach gehören Kinder erst dann auf den Roller, das Moped wenn sie die nötige Reife haben die Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und vernünftig genug sind sich an gewisse Regeln zu halten ohne rumzuspinnen und sich sicher festhalten können.

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In Deutschland gibt es, was das Alter angeht keine Einschränkungen, allerdings muss, wie Highko schon schrieb, das Kind ordentlich sitzen können. Anders als bei Autos ist man aber nicht verpflichtet, einen Kindersitz zu verwenden.

In Österreich dürfen Kinder, soweit ich weiß, erst ab zwölf Jahren auf Motorrädern mitgenommen werden. :-D

Gruß,

Stefan

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Meiner persönlichen Meinung nach gehören Kinder erst dann auf den Roller, das Moped wenn sie die nötige Reife haben die Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und vernünftig genug sind sich an gewisse Regeln zu halten ohne rumzuspinnen und sich sicher festhalten können.

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Wie gibt es, das dann soviele den Fuhrerschein haben?

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also mein faddi hat mich auf der duc mitfahrne lassen als ich zu den fußrasten runter kam, ich denke das das die vorschrift ist

:-D

Sicher, sicher ?

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§21 Personenbeförderung

(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen,

auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

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