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Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi

der OlliETS hat mir geschrieben, daß er keine Blinker an seiner PV hat und das ihm der Tüv keinen Ärger gemacht hat. Wer kann das bestätigen? hat jemand ne Ahnung wie Vespa die Pv`s (1974) ausgeliefert hat, mit oder ohne Blinker (Lenker).

Wenn das früher erlaubt war, kann das heute ja kaum verboten sein, oder?

Her mit die Antworten!!!

Geschrieben

Also......

gemäß §54 Absatz 5 Punkt 4 der Strassenverkehrsord...usw.

sind Fahrtrichtungsanzeiger an Leichtkrafträdern nicht erforderlich.....

Hilfts Dir?

east

Geschrieben

@ east70 - das hilft mir schon, doch da ich von berufswegen ein paragraphenreiter bin, weiß ich auch, das solche gesetzestexte an anderen stellen (im gesetz) aufgehoben, eingeschränkt, usw. werden. Hast du dich da richtig informiert, oder nur mal irgendwo gehört?

Geschrieben

Ich glaub ich werde senil!

Wann hab ich Dir das geschrieben?

:-D  Aber stimmt schon.

Paragraphen:

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger:

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

l. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,

2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".

3. an Anhängern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,

an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

1. einachsigen Zugmaschinen,

2. einachsigen Arbeitsmaschinen,

3. offenen Krankenfahrstühlen,

4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,

5. folgenden Arten von Anhängern:

a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;

b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;

c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;

d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 18 Zulassungspflichtigkeit:

4 a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3

:-( Puuh!

Gruß,

Olli

Geschrieben

Aussehen, ich denke die Leistung zählt!?

:-D

Keine Ahnung, die sitzt grad unterm Tisch und absolviert die mündliche Prüfung! :-(

*ohmannwasfüreinschowiespruch*

:satisfied:

Olli

Geschrieben

Aber wenn original (in dem Zustand, in dem die ABE für die Baureihe erteilt wurde) Blinker dran sind, müssen die doch dran bleiben, oder könnte jetzt jeder der eine 125er mit max. 11 kw fährt die Blinker einfach abmontieren?

Geschrieben

Die Diskussion hatte ich mit unserem Tüvprüfer ...

Seine Aussage:

... das dient der Verkehrssicherheit!

*sehrernstertonfall*

Daraufhin hab ich lieber den Mund gehalten...

Olli

Geschrieben
Aussehen, ich denke die Leistung zählt!? ...

@ olli:

nee, das ist genau wie beim Roller: Aussehen und Leistung!

Geschrieben

hab erst heute erklärt bekommen, dass man bis bj. 69 eh keine Blinker braucht (er hat seine 50rundlicht auf 68 zurückdatiert), bei 2Rädern halt... auch nicht wenn sie als Motorrad laufen... zumindest, wenn sie original keine hatten...

Geschrieben
hab erst heute erklärt bekommen, dass man bis bj. 69 eh keine Blinker braucht (er hat seine 50rundlicht auf 68 zurückdatiert), bei 2Rädern halt... auch nicht wenn sie als Motorrad laufen... zumindest, wenn sie original keine hatten...

Sorry, aber das Datum ist der 01.01.1962 gewesen. Und Fuffies brauchen keine Blinker - auch heut' noch nicht (s. DA!

Michael

Geschrieben

schon, aber seine Fuffie läuft mit 133er als Motorrad... wobei, er hats glaub von einem der Harley Biker (die ham ne Harley-stube fast direkt neben seinem Vespa-Laden), der sollte es auch wissen... er meinte zumindest er bräuchte keine... egal, mach mir eh diese netten Lenkerendenblinker drauf...

Geschrieben

Bei meiner PV-ET3 hat der TÜV das Fehlen der Blinker nur bemängelt, hab aber trotzdem TÜV bekommen, austragen ging nicht, dass hab ich gefragt.

Gruß Robin  :-D

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