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ebay-problem


amazombi

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habe gerade bei ebay versucht einen wlan router und eine wlan karte zu verhökern. nach ende der auktion wollte ich den ganzen mist schon mal einpacken, dabei ist mir aufgefallen dass von einem artikel (wlan karte) zwar die verpackung noch da ist, aber anscheinend die karte mit dem rechner in dem sie drin war auf den müll gewandert ist. ziemlich blöd eigentlich. darauf habe ich das dem verkäufer mitgeteilt und ihm angeboten entweder alles zu vergessen, oder aber über einen preis für den router alleine zu reden. er meint er würde auf den kauf bestehen, ich solle, egal wie, eine karte besorgen und ihm das ganze zum ersteigerungspreis überlassen, sonst würde ich "grosse probleme" kriegen. abgesehen davon dass es mich brennend interessiert ob er mir die russenmafia an den hals schicken will oder was frage ich mich jetzt wie das aussieht. muss ich in den bau? weiß wer was?

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Schlauer wär´s gewesen, ihm mitzuteilen, daß Dir der Krempel abhanden gekommen wäre (Paket auf dem Weg zur Post im Puff liegen lassen oder sowas). Letztendes hast Du einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen. Andererseits ist dem Käufer kein Schaden entstanden. Jedenfalls würde ich seine Mail an Ebay weiterleiten und mir ggf dort Rückendeckung besorgen. Bei Privatverkäufen gelten meines Wissens nach nicht die gleichen Regeln wie bei Handelsverkäufen.

Viel Spass mit dem Idioten. :-D

Bearbeitet von Arschbrand
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scheiße, autogrammkarte hätte ich ihm echt anbieten können. blöd von mir.

@dokma:

wie, rechtskräftig? mal ganz konstruiert: nehmen wir mal an bei mir sei eingebrochen worden (wie gesagt, nur hypothetisch, habe dem mann ja schon geschrieben wie's aussieht) und das was angeboten wurde ist einfach geklaut worden? um's schwierig zu machen handelt es sich auch noch um ein etwas kaum zu ersetzendes (sperma von elvis?). kann doch dann eigentlich nicht sein? gut, in dem fall ist es höhere gewalt oder so, bei mir halt höherer demenzgrad.

auf jeden fall bin ich mal gespannt was der typ mit "problemen" meint. solange beim pissen nichts brennt und immer ein finger breit leberwurst auf dem brot ist lässt mich das alles eher kalt.

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Krass gesehen könnte er sich die Teile neu kaufen und von Dir den Neupreis als Schadensersatz einklagen. So sieht das Vertragsrecht aus.

Glaube aber kaum, dass er das durchzieht. `Ne Rechtschutz springt bei dem Betrag sicher nicht ein und ob er´s selbst vorstrecken würde? Denn das muss er und wenn er gewinnen würde, müsstest Du alles letztendlich zahlen. Ist aber alles ´ne Zivilprozess-Sache, in den Bau kommst Du sicher nicht. :-D

Edith meint: Wende Dich an eGay mit der Sache, ob die sich zurückmelden kann man in der Glaskugel nachlesen...

Bearbeitet von kaloi
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Nur für den Fall, daß er wirklich hart auf hart kommt... welche Versandform (unversichert / versichert) war denn genannt? :wasntme:

unversichert. ich wart's jetzt einfach mal ab. am ende lenkt er ja doch noch ein, jetzt wo ich ihm eine autogrammkarte schicken werde sogar ziemlich wahrscheinlich

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Krass gesehen könnte er sich die Teile neu kaufen und von Dir den Neupreis als Schadensersatz einklagen. So sieht das Vertragsrecht aus.

... das kann er nicht (ohne weiteres)!

@amazombi: Es handelt sich doch um den Verkauf von gebrauchter Ware? Da wird prinzipiell unterschieden - ob Neuware oder (individuelle) Gebrauchtware nicht mehr verfügbar ist

... zu früh gepostet - blätter' grad' noch im BGB.

Bearbeitet von vespasquire
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... jetzt wo ich ihm eine autogrammkarte schicken werde sogar ziemlich wahrscheinlich

:-D

Mit "Verlorengegangen oder so" kannste nach Deiner "Offenbarungsmail" aber knicken, falls er nicht einlenkt.

... das kann er nicht (ohne weiteres)!

@amazombi: Es handelt sich doch um den Verkauf von gebrauchter Ware? Da wird prinzipiell unterschieden - ob Neuware oder (individuelle) Gebrauchtware nicht mehr verfügbar ist

1. §241 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. ...

--> du musst (müsstest) liefern.

Da er aber nicht liefern kann, ist dem Käufer ein Schaden enstanden. Nämlich den Verlust der gekauften Ware. Daraus ergibt sich, wenn´s hart auf hart kommt, ein Schadensersatzanspruch. Wäre es nicht so, bräuchte man ja garnichts bei eGay "ohne Weiteres" verkaufen. Würde dann ja immer ´ne Ausrede, was es in diesem Fall ja nicht ist, reichen.

Im Vertragsrecht wird nicht zwischen Neu- und Gebrauchtware unterschieden. Siehe

http://www.deskplorer.de/autobahngold/besc...itsgarantie.htm

Ist ein Teil des Vertragsrechts und handelt um Nichterfüllung und Schadensersatz.

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:-D

Mit "Verlorengegangen oder so" kannste nach Deiner "Offenbarungsmail" aber knicken, falls er nicht einlenkt.

iss klar. ist aber eh' nicht mein stil, deshalb habe ich ihm das auch einfach so gesagt wie's ist. wird schon. mein hauptproblem ist eh' dass ich gerade am arsch der welt hänge und nicht pennen kann, obwohl's hier schon so spät ist das es eigentlich schon wieder früh ist. fernreise stinkt.

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Danke für den Link - macht das schnelle Lesen etwas einfacher.

Stellt sich doch die Frage: Hat amazombi die Pflichtverletzung überhaupt zu vertreten? Letztlich lag eine Unmöglichkeit schon vor Vertragsabschluss vor - oder sehe ich das verkehrt?

Bearbeitet von vespasquire
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Danke für den Link - macht das schnelle Lesen etwas einfacher.

Stellt sich doch die Frage: Hat amazombi die Pflichtverletzung überhaupt zu vertreten?

Denke ja, da er den alten Rechner weggeworfen hat. Dann kommt natürlich die Frage auf, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Spiel war. So tief bin ich in der Materie aber auch nicht drin, habe das bei meiner letzten Ausbildung alles mal gemacht, aber das reichte auch bis zur Prüfung. :-D

Warten wir ab, der Typ wird auf eine Einigung wohl eingehen müssen, da der Streitwert wirklich zu gering ist. Der kocht auch nur mit Wasser und drohen, um sein Recht zu bekommen, tut doch jeder gerne mal.

Edith meint, ´ne Fahrlässigkeit war´s in seinem Fall ganz klar, aber das wäre im Ernstfall noch zu beweisen.

Bearbeitet von kaloi
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Selbst bei nicht zu vertretendem Unmöglichwerden, verliert erstmal nur der "Verkäufer" das Recht auf Gegenleistung. Der Käufer kann immernoch nach §281 Herausgabe oder Ersatz verlangen. Dann allerdings mit Minderung.

Edith füght hinzu, daß es sich aber - wie hier schon erwähnt - kaum um solche Beträge handeln dürfte, daß der betreffende Käufer sich nicht vor dem Rechtsschutzagenten seiner Mammi lächerlich machen und morgen drei Pickel mehr im Gaysicht haben dürfte.

Bearbeitet von Lacknase
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Selbst bei nicht zu vertretendem Unmöglichwerden, verliert erstmal nur der "Verkäufer" das Recht auf Gegenleistung. Der Käufer kann immernoch nach §281 Herausgabe oder Ersatz verlangen. Dann allerdings mit Minderung.

Bin der Ansicht das der Käufer nicht die Herausgabe oder den Ersatz eines unmöglichen Umstands verlangen kann. Primäre Voraussetzung für jegliche Art von Schadenersatz ist doch §280 Abs. 1 --- und das sollte doch erstmal geklärt sein :-D .

Edith füght hinzu, daß es sich aber - wie hier schon erwähnt - kaum um solche Beträge handeln dürfte, daß der betreffende Käufer sich nicht vor dem Rechtsschutzagenten seiner Mammi lächerlich machen und morgen drei Pickel mehr im Gaysicht haben dürfte.

... hervorragend ausformuliert! :grins: :-D

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Bin der Ansicht das der Käufer nicht die Herausgabe oder den Ersatz eines unmöglichen Umstands verlangen kann. Primäre Voraussetzung für jegliche Art von Schadenersatz ist doch §280 Abs. 1 --- und das sollte doch erstmal geklärt sein :-D .

[...]

Sorry. War mißverständlich/unvollständig. Voraussetzung bleibt §323 ... ist aber wie gesagt bei 25-EUR-Beträgen echt Kindergarten.

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Sorry. War mißverständlich/unvollständig. Voraussetzung bleibt §323 ... ist aber wie gesagt bei 25-EUR-Beträgen echt Kindergarten.

Nen´ "unmöglicher Umstand"-Konstrukt wäre mir bislang auch nicht bekannt.

Edit: auf vespasquire bezogen. :-D

Bearbeitet von kaloi
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Sorry. War mißverständlich/unvollständig. Voraussetzung bleibt §323 ... ist aber wie gesagt bei 25-EUR-Beträgen echt Kindergarten.

sind schon 80 euro, wlan stimmt nicht ganz, das ist etwas betagterer airport-apple-krempel gewesen. von der idee bleibt's aber gleich.

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sind schon 80 euro, wlan stimmt nicht ganz, das ist etwas betagterer airport-apple-krempel gewesen. von der idee bleibt's aber gleich.

Lohnt für den und ´ne Rechtschutz aber trotzdem nicht. Vom Geldwert gesehen.

Bearbeitet von kaloi
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@amazombi: War des Käufers Höchstgebot eigentlich ein derartiger Schnapper (da er auf Lieferung pocht), oder belaufen sich die Höchstgebote vergleichbarer Auktionen auch in dem Preisbereich?

keine ahnung, echt nicht. anscheinend sind die karten so ein bißchen selten. der schmonz ist aber eigentlich von meiner besseren hälfte, ich selbst hab' keinen vertrag mit dem apple zeug.

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Mal ganz ehrlich: 'gschissen is. Sag ihm, du wirst es versenden.

Dann gehts auf dem Postweg halt verloren. Und weiter? Mir ist

ähnliches passiert und ich hab das Geld wieder zurück gebucht.

Und beim Pissen hat auch nix gebrannt.

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