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Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

:-D

Guten Abend!

Wie schaut das bei Euch in Deutschland bzgl. Garantie aus?

Ich habe voriges Jahr im Mai über ebay diese Bühne bei einem Händler gekauft!

Vor nem Monat ist der Hydraulikstempel undicht geworden, was natürlich den Ölverlust zur Folge hatte, und nun steckt dieser ganz :puke: :puke: :puke:

Was kann ich vom Händler fordern :-D;-):-D

Ist er verpflichtet, mir die Bühne unentgeltlich zu reparieren bzw. zurückzunehmen?

Alleine der VErsand kostet für eine Strecke 69 Euro!!

Philipp

Bearbeitet von Eistee
Geschrieben

Email an Verkäufer - Stempel ausbauen und wegschicken - mit Glück neuen als Ersatz bekommen - mit Pech auf Reparatur des Stempels vom Hersteller warten ( der Händler schickt das an den Hersteller weiter da dieser die Quarantiepflicht hat ) - mit noch mehr Pech sagt der Händler: Ätsch, wend dich gleich an den Hersteller - mit noch viel mehr Pech gibts den Händler nicht mehr und der Hersteller kommt aus China.

Ist übrigends alles EU Recht und du wirst es kaum glauben - ja, ihr seid auch dabei! :-D

Geschrieben
Email an Verkäufer - Stempel ausbauen und wegschicken - mit Glück neuen als Ersatz bekommen - mit Pech auf Reparatur des Stempels vom Hersteller warten ( der Händler schickt das an den Hersteller weiter da dieser die Quarantiepflicht hat ) - mit noch mehr Pech sagt der Händler: Ätsch, wend dich gleich an den Hersteller - mit noch viel mehr Pech gibts den Händler nicht mehr und der Hersteller kommt aus China.

Ist übrigends alles EU Recht und du wirst es kaum glauben - ja, ihr seid auch dabei! :-D

Hi Schmied!

Danke für die schnelle Antwort!

Wie Du geschrieben hast, das Teil kommt aus China :-D (sonst wäre auch nicht ein Verkaufspreis von 200 Euro möglich)!

Also ist der Händler nicht verpflichtet, sich um mein Problem :-D zu kümmern?

Grüße,

Philipp

Geschrieben
Also ist der Händler nicht verpflichtet, sich um mein Problem :-D zu kümmern?

Grüße,

Philipp

doch, ist er. und zwar gaynau 24 monate während der gesetzlichen gewährleistungspflicht des händlers.(BGB §§474ff.) in den ersten 6 monaten herrscht beweislastumkehr (BGB §476), d.h. der händler muss nachweisen, daß der mangel an der sache nicht bereits zum kaufzeitpunkt bestand. in den folgenden 18 monaten ist die beweislast dann beim käufer.

Geschrieben
Also ist der Händler nicht verpflichtet, sich um mein Problem :-D zu kümmern?

Grüße,

Philipp

Das interessiert mich auch, ich würde ja schon erwarten und denken, das der Händler, der mir etwas verkauft hat sich auch um mein Problem kümmern muss und sollte.

Geschrieben

ich möchte noch hinzufügen, daß der händler (und NUR der händler) vertragspartner des (privaten!) endkunden im sinne des BGB ist.

der hersteller oder großhändler ist vertragspartner des händlers.

Geschrieben

Hallo,

wie schon erwähnt muß man unterscheiden zwichen der gesetzlichen Gewährleistung und der richtigen Garantie.

Hat man "nur" 24 Monate Gewährleistung, bezieht sich das darauf, daß das Gerät beim Verkauf mängelfrei sein muß.

Damit auch versteckte Mängel nicht zu lasten des Käufers gehen, so liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.

Der müßte nun nachweisen, daß der Mangel nicht von Anfang an bestand. Das wird er in den meisten Fällen nicht können, so muß er nachbessern.

Nach den 6 Monaten tritt die Umkehr der Beweislast ein und der Käufer müßte beweisen, daß der Mangel von Anfang an (versteckter Mangel) vorhanden war.

Was ebenfalls in der Regel nix wird!

Geschrieben
Hallo,

wie schon erwähnt muß man unterscheiden zwichen der gesetzlichen Gewährleistung und der richtigen Garantie.

Hat man "nur" 24 Monate Gewährleistung, bezieht sich das darauf, daß das Gerät beim Verkauf mängelfrei sein muß.

Damit auch versteckte Mängel nicht zu lasten des Käufers gehen, so liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.

Der müßte nun nachweisen, daß der Mangel nicht von Anfang an bestand. Das wird er in den meisten Fällen nicht können, so muß er nachbessern.

Nach den 6 Monaten tritt die Umkehr der Beweislast ein und der Käufer müßte beweisen, daß der Mangel von Anfang an (versteckter Mangel) vorhanden war.

Was ebenfalls in der Regel nix wird!

das hab ich weiter oben schon geschrieben... :wasntme:

Geschrieben

Hab dem Händler jetzt eine mail geschrieben!

Mal schauen, was geht :-D

Klasse wäre es, wenn er mir gleich unentgeltlich eine neue Bühne zuschickt :-D

Grüße,

Philipp

Geschrieben
Hab dem Händler jetzt eine mail geschrieben!

Klasse wäre es, wenn er mir gleich unentgeltlich eine neue Bühne zuschickt :-D

Philipp

Das wird er wohl kaum tun, denn zum Tausch ist er nicht verpflichtet. Sei froh, wenn er ohne Murren nachbessert, dann ist doch alles ok.

Geschrieben (bearbeitet)
Das wird er wohl kaum tun, denn zum Tausch ist er nicht verpflichtet. Sei froh, wenn er ohne Murren nachbessert, dann ist doch alles ok.

korrekt. der händler sogar das dreimalige recht zur nachbesserung, d.h. er kann 3x reparieren, bevor du von ihm preisminderung oder austausch fordern kannst.

es ist übrigens sinnvoll, sich nicht nur die entsprechenden BGB-paragraphen anzueignen, sondern auch die AGB's des händlers einzusehen. dort sollte u.a. die kostenübernahme für rücksendungen geregelt sein. hat er dies nicht in seinen AGB's geregelt, so muss er in jedem fall die kosten der reklamation (speditions-/versandkosten) übernehmen.

Bearbeitet von ET3
Geschrieben

Soda, habe bereits ne Rückmeldung vom Händler bekommen!

Er bietet mir an, kostenlos einen neuen Hydraulikzylinder zu schicken!

Soll ich auf dieses Angebot einsteigen?

Eigentlich stresst es mich schon ein bißchen, wieder selbst an dem Teil Hand anlegen zu müssen und mich damit zwangsläufig herumzuärgern :-D

Hab die Bühne vielleicht 7 mal benutzt :-D

Grüße,

Philipp

Geschrieben
Soda, habe bereits ne Rückmeldung vom Händler bekommen!

Er bietet mir an, kostenlos einen neuen Hydraulikzylinder zu schicken!

Soll ich auf dieses Angebot einsteigen?

Eigentlich stresst es mich schon ein bißchen, wieder selbst an dem Teil Hand anlegen zu müssen und mich damit zwangsläufig herumzuärgern :-D

Hab die Bühne vielleicht 7 mal benutzt :-D

Grüße,

Philipp

Ich tät mal ja sagen..

1) Der Umbau geht fix

2) kost Dich nix außer a Bißl Bastlezeit und ein :-D

3) Deine Position für weitere Ausfälle wird nicht verschlechtert.

4) Kannst den alten wieder instandsetzen und hast einen Zylinder als Ersatzteil...

Geschrieben
korrekt. der händler sogar das dreimalige recht zur nachbesserung, d.h. er kann 3x reparieren, bevor du von ihm preisminderung oder austausch fordern kannst.

es ist übrigens sinnvoll, sich nicht nur die entsprechenden BGB-paragraphen anzueignen, sondern auch die AGB's des händlers einzusehen. dort sollte u.a. die kostenübernahme für rücksendungen geregelt sein. hat er dies nicht in seinen AGB's geregelt, so muss er in jedem fall die kosten der reklamation (speditions-/versandkosten) übernehmen.

Mir hat vor kurzem jemand der selbst nen Versand hat erzählt, das wohl kostenübernahme für Rücksendung eigentlich immer erstmal vom Verkäufer zu tragen sind? Eigentlich egal was in den AGB steht, sprich es ist nicht ganz koscher wenn ein Händler schreibt, das er das nicht macht.

Geschrieben
Mir hat vor kurzem jemand der selbst nen Versand hat erzählt, das wohl kostenübernahme für Rücksendung eigentlich immer erstmal vom Verkäufer zu tragen sind? Eigentlich egal was in den AGB steht, sprich es ist nicht ganz koscher wenn ein Händler schreibt, das er das nicht macht.

das ist grundsätzlich richtig. aber der verkäufer kann gemäss §439 (3) die art der nacherfüllung generell verweigern, sofern diese nicht im verhältnis zum wert der sache im mangelfreien zustand ist.

beispiel: du bestellst einen billigtaschenrechner bei einem händler. der kostet 5 euro plus 7 euro versand. nun ist aber der rechner nach 2 monaten kaputt. du verlangst eine reparatur. diese kann der verkäufer aber aus gründen der verhältnismässigkeit ablehnen (hin- und rücksendung= 2x versandkosten =14 euro) und dir stattdessen einen neuen schicken oder den kaufpreis zurückerstatten. in diesem fall wählt der schnoddrige händler natürlich die rückerstattung des kaufpreises. (5 euro) :-D

  • 4 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Also, das Prolem mit der Hebebühne hat sich erledigt, ich habe jetzt nen neuen Zylinder kostenlos geschickt bekommen! :-D :love:

Aber jetzt zum nächten :-D

Hab bei ebay einen neuen Verstärker von nem Händler vor 2 Monaten ersteigert, der aber jetzt nen Fehler hat!

Und der Händler will doch glatt haben, dass ich das Porto des Verstärkers zu ihm zahle :plemplem:

Liebe gsf Konsumentenschützer, ist hier nicht der Händler verpflichtet, das Porto zu übernehmen?

Philipp

Bearbeitet von Eistee
Geschrieben

Auch hier hilft der Blick ins Gesetz:

§ 439 BGB

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Geschrieben
Auch hier hilft der Blick ins Gesetz:

§ 439 BGB

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Danke für die ausführliche Antwort :-D

Hast Du auch noch vielleicht nen link hierzu :-D

Philipp

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