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AU beim TÜV


mrlusso

Empfohlene Beiträge

Moin!

Seit einigen Tagen ist die AU Pflicht für Vespas >50 ccm.

Wer hat Erfahrungen?

Was genau machen die bei der AU beim TÜV?

Ist das wie ASU beim Auto?

Verölt sich der TÜV nicht die Sonden mit den Zweitakterabgasen?

Gab's bei euch Probleme bei der AU?

Fragen über Fragen ...

Danke vorab für Eure Tipps und Hinweise.

Gruss

mrlusso

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Moin!

Seit einigen Tagen ist die AU Pflicht für Vespas >50 ccm.

Wer hat Erfahrungen?

Was genau machen die bei der AU beim TÜV?

Ist das wie ASU beim Auto?

Verölt sich der TÜV nicht die Sonden mit den Zweitakterabgasen?

Gab's bei euch Probleme bei der AU?

Fragen über Fragen ...

Danke vorab für Eure Tipps und Hinweise.

Gruss

mrlusso

Zum leidigen Thema AU :puke:

Hab heute meine COSA umgemeldet. Der gute Mann vom TÜV teilte mit,

dass eine AU erst zum Zeitpunkt der nächsten HU ( bei mir 09/07 ) fällig

ist. Hat meine Werkstatt nicht gewußt. Heißt also, das ich bis September 07

ohne AU rumrollern kann. Das Straßenverkehrsamt hat die Ummeldung

ohne Probleme durchgeführt. Lasst euch also nicht sinnlos Geld aus der

Tasche ziehen. AU erst bei der nächsten HU

Hoffentlich weiß die "Rennleitung" auch Bescheid :wasntme:

LG

Andreas

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Danke für Eure Beiträge. Waren sehr hilfreich!

Habe auch mal gegooglet und das hier im Cache gefunden. Ist wohl aus nem anderen Motorradforum:

------------------------------------------------

Umweltuntersuchung Motorrad

Es wird bereits seit vielen Jahren über die Umweltuntersuchung der Motorräder gesprochen und geschrieben. Nach den jetzt vorliegenden Informationen des ZDK, wird der Gesetzgeber die Umweltuntersuchung Motorrad ab dem 01.01.2006 verbindlich vorschreiben.

Auf eine eigenständige Abgasuntersuchung beim Kraftrad wird der Gesetzgeber verzichten, sondern die Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung integrieren.

Während beim PKW ohne OBD (Onboard Diagnose) die Abgasuntersuchung eigenständig durchgeführt wird muss der Halter eines Motorrades zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung (HU) die Einhaltung der Typbezogenen Abgasgrenzwerte nachweisen.

Der Nachweis kann durch eine Abgasuntersuchung bei TÜV/DEKRA und anderen Prüforganisationen zusammen mit der HU erfolgen, oder zeitnah durch die Vorlage eines entsprechenden Prüfnachweises.

Betroffen von den neuen Regelungen sind alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit:

? 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor

? einem Hubraum von mehr als 50 ccm und

? einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.89 werden durch die Umweltuntersuchung nicht erfasst, alle Motorräder mit Erstzulassung nach dem 01.01.89 müssen geprüft werden.

Insgesamt dürften daher über 2.000.000 Krafträder unter die Prüfpflicht fallen.

Nahfeldgeräuschmessung

Die Überprüfung der Geräuschgrenzwerte, wird ausschließlich während der HU durch die Überwachungsorganisationen vorgenommen werden. Hier vertraut der Gesetzgeber in erster Linie dem subjektiven Empfinden des Prüfers. Die Auspuffanlage wird wie bisher auch schon durch optische Prüfung des Zustandes geprüft werden und die Lautstärke wird durch Wahrnehmung des Prüfers beurteilt.

Wenn der Prüfer Zweifel an der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte haben sollte, wird in Form einer Ergänzungsuntersuchung das Nahfeldgeräusch (Standgeräusch) des Kraftrades überprüft.

Durch die subjektive Einschätzung des Prüfers werden Motorräder mit einem niederfrequenten Auspuffgeräusch (z.B. 2 Zylinder, V-Motoren) etwas bevorteilt werden, da das menschliche Gehör tiefere Frequenzen bei gleicher Lautstärke als weniger störend empfindet.

Die Rahmenbedingungen für die Standfeldgeräuschmessung sind in der ECE-Richtlinie R41 festgelegt und dürften im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung an jeder Prüfstätte und auch in den meisten Motorradwerkstätten erfüllbar sein.

Der Prüfer muss ein zulässiges Schallpegelmessgerät verwenden, das in den Vorschriften genau festgelegt ist.

Anforderungen an den Messplatz

Die Messungen sind am stehenden Kraftrad in einer Umgebung durchzuführen, in der das Schallfeld nicht nennenswert gestört ist.

Als geeignetes Prüfgelände wird jeder freie Platz mit einer ebenen Fläche angesehen, die aus Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material mit hohem Reflexionsvermögen besteht, ausgenommen Flächen mit natürlichem Boden oder gestampfter Erde; dieser Platz muss die Abmessungen eines Rechteckes haben, dessen Seiten mindestens 3 m vom Umriss des Kraftrades entfernt sind und in dem sich kein nennenswertes Hindernis befindet; insbesondere ist das Kraftrad so aufzustellen, dass es bei der Messung des Auspuffgeräusches einen Abstand von mindestens 1 m zu gegebenenfalls vorhandenen Bordsteinkanten aufweist.

Während der Prüfung darf sich mit Ausnahme des Prüfers und des Fahrzeugführers, deren Anwesenheit die Messung nicht beeinflussen darf, keine Person im Prüfgelände befinden.

Die Umgebungsgeräusche an jedem Messpunkt müssen mindestens 10 dB(A) niedriger als die an denselben Punkten während der Prüfung gemessenen Geräuschpegel sein.

Durchführung der Messung

Das Kraftrad ist in der Mitte des Prüfgeländes aufzustellen, wobei sich der Gangwahlhebel in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein muss. Ist dies aufgrund der Bauart des Kraftrades nicht möglich, so ist es entsprechend den Angaben des Herstellers über die Prüfung des Motors bei stehendem Kraftrad zu prüfen. Vor jeder Messreihe ist der Motor nach den Angaben des Herstellers auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.

Das Mikrofon ist in Höhe der Mündung des Auspuffendrohres aufzustellen, jedoch in keinem Fall niedriger als 0,2 m über dem Boden. Das Mikrofon muss zur Auspuffmündung hin gerichtet sein und zu dieser einen Abstand von 0,5 m haben. Bei Auspuffanlagen mit mehreren Mündungen, deren Abstand voneinander nicht mehr als 0,3 m beträgt, ist nur eine einzige Messung durchzuführen, wobei das Mikrofon auf die Mündung auszurichten ist, die der Außenseite des Kraftrades am nächsten liegt, oder falls dies nicht zutrifft, auf diejenige Mündung, die den größten Abstand zum Boden aufweist. Bei Krafträdern mit Auspuffanlagen mit Mündungen, deren Abstand voneinander mehr als 0,3 m beträgt, ist für jede Mündung eine Messung vorzunehmen, als ob es sich um einzelne, getrennte Mündungen handelt, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.

Die Motordrehzahl ist auf einem der nachstehenden Werte konstant zu halten:

? ¾ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl nicht höher als 5 000 min-1 ist,

? ½ Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl höher als 5 000 min-1 ist.

Nach Erreichen dieser konstanten Drehzahl ist der Gasdrehgriff schnell wieder in die Leerlaufstellung zu bringen. Der Geräuschpegel ist während dieses Betriebsablaufes zu messen, der ein kurzzeitiges Halten der konstanten Drehzahl sowie die Gesamtdauer des Drehzahlabfalls umfasst, wobei als Messwert die größte Anzeige des Messgerätes gilt.

Ergebnis der Messungen

Bei der Prüfung am stehenden Fahrzeug zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Krafträder sind die Ablesewerte um 5 dB(A) gegenüber den Angaben in den Kraftfahrzeugpapieren zu verringern, um Verzerrungen zu berücksichtigen, die sich durch das Prüfgelände, die Prüfbedingungen oder die Prüfgeräte ergeben können.

Wenn im Kfz-Schein eines Motorrades ein Wert von z.B. 94 dB(A) als Standgeräusch eingetragen ist, darf bei den Messungen ein Wert von 99 dB(A) nicht überschritten werden.

Durchführung der Abgasuntersuchung

Neben den Prüforganisationen werden künftig auch Kfz-Techniker- und Zweiradmechanikermeisterbetriebe die Prüfbescheinigung ausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Im Rahmen der Abgasuntersuchung muss unterschieden werden zwischen Motorrädern ohne und mit Katalysator.

Motorräder ohne Katalysator müssen im Rahmen der CO-Messung einen Grenzwert erfüllen, der vom Fahrzeughersteller vorgegeben wird und im Rahmen der Typprüfung festgelegt wurde. Fehlt dieser Herstellerwert darf eine allgemeine Höchstgrenze von 4,5 % CO nicht überschritten werden.

Die Messung ist bei betriebswarmen Motor und Leerlaufdrehzahl vorzunehmen.

Motorräder mit Katalysator (unabhängig ob geregelter oder ungeregelter Katalysator) müssen strengere Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert wird auch hier vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typprüfung ermittelt. Fehlt dieser Grenzwert gilt eine zulässige Höchstgrenze von 0,3 % CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2000 ? 2500 min -1. Auch hier muss der Motor in betriebswarmen Zustand sein.

Nachweis der Abgasuntersuchung

Zum Nachweis der Abgasuntersuchung muss ein AU-Nachweis erstellt werden. Dieser AU-Nachweis erhält fälschungserschwerende Merkmale und kann mit Hand oder Maschine erstellt werden.

Der Nachweis enthält Angaben über den prüfenden Betrieb bzw. die prüfende Stelle und dessen Kontrollnummer, Fahrzeugspezifische Daten, das Untersuchungsergebnis, eine Information über abgasrelevante Mängel die im Rahmen der Untersuchung sofort behoben wurden (z.B. durch Einstellen der Gemischaufbereitung) und über Mängel der Abgasanlage die erkannt aber nicht behoben wurden.

Um Fälschungen der Nachweise zu erschweren (z.B. Bearbeitung des Dokumentes durch EDV oder Kopien) wird auf dem Nachweis ein Siegel durch die ausführende Stelle angebracht. Dieses Siegel wird zusätzlich durch eine Prägenummer (Au-Betriebsnummer) dreidimensional geprägt. Die Prüfstellen sind gehalten, nur Nachweise im Rahmen der HU anzuerkennen bei denen das Prüfsiegel unverletzt ist und die Prägenummer (mittels Prägezange aufgebracht) noch fühlbar ist.

Die Abgasuntersuchung durch den anerkannten Meisterbetrieb darf frühestens im Monat vor der Hauptuntersuchung stattfinden. Ist für die Hauptuntersuchung z.B. der April 2006 (04/06) vorgesehen, darf die Abgasuntersuchung frühestens nach dem 01.03.2006 erfolgen.

Der Nachweis über die erfolgreiche Abgasuntersuchung muss bei der HU dem Prüfer übergeben werden, der die Testergebnisse in den Prüfbericht der HU überträgt,

Am Fahrzeug erfolgt der Nachweis der erfolgreichen Abgasuntersuchung und der erfolgreichen Geräuschprüfung durch anbringen der HU Plakette. Eine gesonderte Prüfplakette wie beim PKW ist nicht vorgesehen. Die Abgasprüfung hat wie die HU eine Gültigkeit von 24 Monaten.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Anerkennung als AU Prüfstelle sind im wesentlichen die folgenden 4 Vorschriften zu beachten:

? Anlage VIIIc der StVZO (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte)

? Anlage VIIId StVZO (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchung der Abgase)

? Anerkennungsrichtlinie nach § 29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZO über die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern.

? Richtlinie für die Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP), Untersuchungen der Abgase (AU) und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) nach §29 und 47 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen (SP-AU-AUK Schulungsrichtlinie)

Das Anerkennungsverfahren wird durch die örtliche Kraftfahrzeuginnung vorgenommen. Eine vorhandene Zweiradmechanikerinnung wird die Innungsbetriebe bei der Antragstellung unterstützen.

Die Verordnungstexte hier im einzelnen aufzuführen würde den Umfang des Textes bei weitem sprengen. Deswegen sollen die wichtigsten Inhalte an dieser Stelle hervorgehoben werden.

Anforderungen an die AUK-Werkstatt:

Im Antragsverfahren müssen u.a. folgende Punkte nachgewiesen werden:

? Geeigneter und geschlossener Prüfraum, in dem mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Ein eigener Raum wird hier nicht erforderlich sein, es genügt die normale Werkstatt. Durch die Anforderungen geschlossener Raum wird aber auch gleichzeitig die Forderung nach einer technischen Abgasabsauganlage relevant. Eine Messung im Freien ist nicht zulässig, Schläuche die die Abgase ins Freie ableiten gelten nicht als technische Lüftung.

? Geeignete und anerkannte Mess- und Prüfgeräte. Im Rahmen der AUK (Abgasuntersuchung Kraftrad) müssen folgende Daten ermittelt werden:

o Drehzahl

o Betriebstemperatur

o CO-Gehalt der Abgase

Bei der Ermittlung der Drehzahl ist es nicht ausreichend bzw. zulässig den fahrzeugeigenen Drehzahlmesser zu verwenden. Der externe Drehzahlmesser muss zudem zertifiziert und zugelassen sein.

Die Betriebstemperatur wird durch Messung der Öltemperatur dokumentiert. Auch für die Messung der Öltemperatur muss ein zugelassenes Messgerät verwendet werden.

Das CO-Abgasmessgerät muss geeicht sein und eine Zertifizierung durch die Materialprüfanstalt in Braunschweig besitzen. Anstelle des CO-Testers können auch andere Abgasmessgeräte (z.B. 4 oder 5-fach Abgastester die neben dem CO-Gehalt auch CO2, O2, NOx und HC messen) mit entsprechender Zertifizierung verwendet werden.

Der Bundesinnungsverband Zweiradmechanik geht momentan von folgenden Anschaffungskosten aus:

Drehzahlmesser ca. 400 ?

Ölthermometer ca. 300 ?

CO-Tester ca. 2000 ?

Marktübliche 4-fach Abgastester, die bereits über Drehzahlmesser, Ölthermometer und Drucker verfügen sind ab etwa 5.000 ? erhältlich.

Personelle und organisatorische Voraussetzungen für die AUK Werkstatt

Der Verordnungsgeber sieht einen verbindlichen Eintrag in der Handwerksrolle für das Kfz-Techniker oder Zweiradmechaniker-Handwerk vor. Eine Anerkennung ist also grundsätzlich nur für Meisterbetriebe möglich.

Die Fachkräfte, die künftig die AUK durchführen sollen, müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Kfz-Techniker, Zweiradmechaniker) besitzen und die verantwortliche Person muss eine Meisterprüfung im Kfz-Techniker oder Zweiradmechaniker-Handwerk erfolgreich bestanden haben.

Verantwortliche Person und Fachkraft müssen jeweils eine eintägige AUK-Schulung erfolgreich abgeschlossen haben und alle 36 Monate eine Wiederholungsschulung absolvieren.

Alle mit der AUK beauftragten Personen sowie der AUK-Betrieb müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

Antragsteller und soweit nicht identisch, Verantwortliche Person müssen bei der Antragstellung ein Führungszeugnis vorlegen.

Nähere Informationen über das Anerkennungsverfahren werden bei den zuständigen Innungen erhältlich sein.

Vorschriften und Information im AUK-Betrieb

Im AUK-Betrieb müssen die einschlägigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein. Hier gehört die StVZO nebst Anlagen und die dazugehörigen Richtlinien zur Durchführung der AUK, entweder in Taschenbuchform oder als Loseblattsammlung.

Der AUK-Betrieb muss darüber hinaus über die laufenden Änderungen der Gesetze tagesaktuell informiert sein. Dies kann entweder durch den Bezug des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens, derzeitig etwa 90 ? pro Jahr) oder die fachlich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt wie sie ab nächstem Jahr auch in der Bike und Business erscheinen werden.

Neben diesen allgemeinen Vorschriften müssen die technischen Daten und Prüfanleitungen der Fahrzeughersteller mit Angaben über Grenzeinstell- und Vergleichswerte für die Leerlaufdrehzahl und den CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf bzw. erhöhtem Leerlauf vorhanden sein. Hier werden für die AUK-Betriebe die Messgerätehersteller (Software) oder entsprechende Fachverlage die Ansprechpartner sein.

Umfang der AUK-Schulung

Bei den Schulungen handelt es sich um 1-Tages Seminare mit genau vorgeschriebenen Inhalten:

Rechtliche Grundlagen 1,0 h

Technik der Fahrzeuge 3,0 h

Praktisches Können 2,0 h

Abschlussprüfung 1,0 h

Im Rahmen der Wiederholungsprüfung nach 36 Monaten halbieren sich mit Ausnahme der Prüfungsdauer die Schulungszeiten.

Die Schulungen werden ab Herbst 2005 von den anerkannten Schulungsstätten des Kfz-Techniker und Zweiradmechaniker-Handwerks angeboten werden.

Als Kosten für die AUK-Schulung werden etwa 150 ? pro Person zu veranschlagen sein.

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  • 4 Wochen später...

AU erst ab BJ '89. Die stecken einmal kurz Ihren Meßstab in den Auspuff und messen

den CO Wert und das kostet dann 20 Euro mehr. Ich habe vor 2 Wochen die AU gemacht.

Der Grenzwert liegt irgendwo bei 4,5 und der TÜV Prüfer meinte, dass der Grenzwert Nonsens sei. Alle Vespen, die

vorbeikommen, haben extrem unterschiedliche Werte. Meine PX lag bei knapp 7 und wurde trotzdem abgesegnet. Der Prüfer meinte noch zu mir, falls der Wert nicht stimmt und ein Prüfer motzen sollte, einfach nur mit der Leerlaufgemischschraube kurzfristig abmagern und am nächsten Tag nochmal vorfahren.

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AU erst ab BJ '89. Die stecken einmal kurz Ihren Meßstab in den Auspuff und messen

den CO Wert und das kostet dann 20 Euro mehr. Ich habe vor 2 Wochen die AU gemacht.

Der Grenzwert liegt irgendwo bei 4,5 und der TÜV Prüfer meinte, dass der Grenzwert Nonsens sei. Alle Vespen, die

vorbeikommen, haben extrem unterschiedliche Werte. Meine PX lag bei knapp 7 und wurde trotzdem abgesegnet. Der Prüfer meinte noch zu mir, falls der Wert nicht stimmt und ein Prüfer motzen sollte, einfach nur mit der Leerlaufgemischschraube kurzfristig abmagern und am nächsten Tag nochmal vorfahren.

War bei mir ähnlich. Der Prüfer hat rumgemosert und sich gefragt, wer sich denn diesen Schwachsinn (AU bei Zweitaktern) überhaupt ausgedacht habe....

meinte er würde sich hier ja zu Tode prüfen. Hat dann auf der rechten Seite des Rollers den Auspuff gesucht - auf meinen Hinweis, daß sich der Auspuff

links befände, hat er dann doch noch das "Loch" gefunden - nicht ohne darauf hinzuweisen, daß der Auspuff ja doch eine sehr seltsame Konstruktion sei, da die

Abgase gleich auf die Reifenflanke geleitet würden (O-Puff 80er).

Dann die Messsonde reingesteckt - Wert pendelte sich bei 3,0 % ein. TÜV- Mann meinte: Schnell raus mit der Sonde bevor der Wert noch höher steigt...und gut

wars.

Macht wirklich Sinn so eine AU, wenn selbst die Prüfer das Verfahren für wenig sinnvoll halten....

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