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Spieglein Spieglein, oder nicht....


Empfohlene Beiträge

"Vorschläge für Auflagen..."

und unten steht, "...Zulassung ist vertretbar...". Mit oder ohne Auflagen?

Ich hab letzthin gelesen, dass Beinschildspiegel nicht zulässig sind, stimmt das?

Bei meiner VNB müsst ich ne ziemliche Krücke (=Adapter) untern Lenker schrauben, damit ich da Spiegel befestigt kriege... sähe glaub ich ziemlich sch... aus.

Dem TÜV ist das natürlich egal... der blüht mir nämlich auch bald.

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ich würd ja fürn tüv nen "original"-spiegel anbauen und danach den beinschildspiegel!

weniger stress beim tüv und mit beinschildspiegel kein stress mit den :-D

:wasntme:

beinschildspiegel sind meines wissens schon zugelassen, wenn die spiegelfläche gross genug ist,

aber mit normalspiegel gibts ein thema weniger beim blaukittel!

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Nach der StVzO scheint das Anbringen eines Speigels wirklich Pflicht zu sein. Habe gerade noch mal nachgelesen.

Warum mir der nette Herr von der Dekra allerdings vor 6 oder 8 Jahren gesagt hat, dass die GS aufgrund Ihres Baujahrs (EZ: 1963) keinen Spiegel benötigt: keine Ahnung. Bin gerade vor knapp zwei Wochen wieder ohne Spiegel bei ihm gewesen. Keine Mängel. :plemplem:

Bearbeitet von Likedeeler
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Scheinbar Ermessenssache... wie so vieles!

Mit dem Beinschildspiegel hab ich ja keine Probleme, ich seh ja auch gern, was hinter mir passiert... aber ein Lenkerspiegeladapter ist schon fast eine Zumutung bei einem Oldie.

Reicht denn wenigstens nur ein Spiegel links?

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nix Ermessenssache, det wird so laufen:

Du zum Tüv und Tüv sacht, alles OK aber da keine Blinker wie ab Jan 1962 immer!!!gefordert Ausnahmegenehmigung erforderlich. Kostete mich ca 100 Euronen. (siehe Anhang oben, nur ein Gutachten ist nicht so i.d.R.nicht erforderlich und will auch noch extra bezahlt werden. Ein 2-Zeiler im normalen TÜV-Bericht reicht!)

Jetzt zur Haupt-Zulassungsstelle und flux beim Zuständigen Oberamtmann/Frau Ausnahmegenehmigung beantragt. Kostet 35 Euronen und muß ständig mitgeführt werden.

Dann kannste anmelden.

Bei mir war das etwas Laufarbeit, aber alles ist wasserdicht und kein Beamter/Angestellter hatte das Gefühl, man hätte ihn beschissen.

ach ja, und spiegel zack ans Beinschild und nach´m Tüv wieder ab, wenn de willst.

Mit Kompensationsmaßnahmen für die Blinker hat das eigentlich nix zu tun.

Bearbeitet von Blitzflitz
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Da wiehert der Amtsschimmel...

ein Blick ins Gesetz (StVZO):

§56 Rückspiegel und andere Spiegel

(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 5 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,

bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,

bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,

bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,

bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(3) Zusätzlich sind erforderlich

ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen -,

ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken Seite bei Rechtslenkung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halterung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf dieser Spiegel nicht angebracht sein.

(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an

einachsigen Zugmaschinen,

einachsigen Arbeitsmaschinen,

offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.

(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Motorradspiegel: mindestens 60 cm/2 , Durchmesser <=87 mm , 6x 10 cm, Ab einschliesslich Baujahr 1990 zwei Spiegel Pflicht. Die Mindestspiegelfläche hat sich 1998 oder 1999 geändert, jetzt 68 cm/2. Die sogenannten Formel-1-Spiegel sind daher nicht zulässig. Nicht eintragungspflichtig. Meistens haben die Spiegel ein E-Prüfzeichen oder auch nicht.

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Vor dem 01.01.1990 einen Rückspiegel.

"...

Mit der Anzahl der geforderten Spiegel kam ich auf Grund der häufigen Änderungen des § 56 StVZO durcheinander.

Fakt ist, dass der TE ein Krad vor Baujahr 1990 hat. Somit benötigt er, wie richtig angeführt wurde, nur einen Rückspiegel auf der linken Seite.

____________________________________________________________________

Mit der ÄndVO vom 23.03.2000 wurde der § 56 StVZO neu gefasst.

Die bis dahin in Absatz 2 Nr. 5 und 6 aufgeführten Kräder, wurden nun im neuen Abs. 2 Nr. 5 aufgeführt.

Nachteilig für den Leser ist, dass hier nur noch auf Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 StVZO verwiesen wird.

In § 30a Abs. 3 wiederum, wird nur auf auf Kraftfahrzeuge nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG (alt 92/61/EWG) verwiesen.

Nach Artikel 1 der Rili 2002/24/EG handelt es sich um (kurz gesagt!!!) zweirädrige Kraftfahrzeuge.

Richtig verwirrend wird es erst, wenn man sich nun die Übergangsbestimmungen des § 72 StVZO anschaut.

Der von @HC Gordon am 25.03.2005, 17:19 Uhr erfolgte Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 2

(Außenspiegel auf der rechten Seite) "...ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden."

bezieht sich natürlich nicht auf Kräder!

Der § 72 enthält für diese Fahrzeugart zwei Übergangsbestimmungen.

1. Für Kräder i. S. d. § 30a Abs. 3 StVZO (siehe o. g. Rili 2002/24/EG) gelten diese Vorschriften erst ab 17.06.2003

davor sind die Vorschriften der bis zum 1. April 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

In dieser alten Fassung wurden die Vorschriften hinsichtlich von Rückspiegeln an Krädern in § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVZO geregelt.

Hier wurde bestimmt:

Nr. 5

bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchtsgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h ein Rückspiegel auf der linken Seite,

Nr. 6

bei Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h zwei Rückspiegel - jeweils einer an jeder Seite-.

2. Für Kräder nach der alten Fassung (vor 23.03.2000)

In der Übergangsbestimmung des § 72 zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel), wurde bereits vor der ÄndVO vom 23.03.2000 ausgeführt:

... ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.

Diese Übergangsbestimmung wurde selbstverständlich beibehalten.

Problematisch ist nur, dass der Leser in StVZO Texten ab 23.03.2000 den Abs. 2 Nr. 6 und die alte Nr. 5 nicht finden wird.

Dies kann mitunter zu falschen Schlussfolgerungen führen.

..."

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/

Bearbeitet von Alex160
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