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Nebenkostenabrechnung


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

ich hab unsere Nebenkostenabrechnung gekriegt und jetzt ist mir ein bißchen schlecht. So mal eben 310? Nachzahlen macht keinen Spaß.

Kann es sein, daß man es akzeptieren muß wenn die Gartenplegekosten um 373% !!, die Haftpflichtversicherung um 70% und die Schneebeseitigung um 50% steigen? Muß man da nicht vorher informiert werden? Hat der Vermieter nicht die Pflicht, so günstig wie möglich zu wirtschaften?

Was tun? Wie lege ich Einspruch ein?

Danke

Holger

Geschrieben
Was tun? Wie lege ich Einspruch ein?

Schriftlich innerhalb 1 Monat nach Bekanntgabe.

Der Vermieter muss Dir in seinen Räumen Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewähren oder kann Dir Kopien zusenden, deren Anfertigung er Dir aber auch in Rechnung stellen darf.

Bei berechtigten Zweifeln immer Widerspruch einlegen und die Geschichten in Ruhe prüfen!

Gruß

Geschrieben (bearbeitet)
Moin,

ich hab unsere Nebenkostenabrechnung gekriegt und jetzt ist mir ein bißchen schlecht. So mal eben 310€ Nachzahlen macht keinen Spaß.

Kann es sein, daß man es akzeptieren muß wenn die Gartenplegekosten um 373% !!, die Haftpflichtversicherung um 70% und die Schneebeseitigung um 50% steigen? Muß man da nicht vorher informiert werden? Hat der Vermieter nicht die Pflicht, so günstig wie möglich zu wirtschaften?

Was tun? Wie lege ich Einspruch ein?

Danke

Holger

Du hast doch das Recht auf Einsichtnahme in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege, die jeder ordentliche KGW´ler in einem Betriebskostenordner für das jeweilige Wirtschaftsjahr aufbewahrt und auf deren Basis er die Abrechnung erstellt. Der Verwalter kann, muss Dich aber nicht über Preissteigerungen informieren. Gleichfalls ist er auch nicht zwingend verpflichtet, überhaupt eine Abrechnnung zu erstellen. Wenn Du Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung hegst, solltest Du Dich mit der Verwaltung in Verbindung setzen und um einen Termin zur Einsichtnahme bitten. Handelt es sich um eine seriöse Verwaltung, so wird diese selbstredend nicht mauern und Dich umgehend zur Prüfung einladen. Allerdings hast Du nicht grundsätzlich das Recht auf Anfertigung von Kopien, wenn die Verwaltung sich an Deinem Wohnsitz, also Deiner Stadt befindet. Sie darf Dir dann pro Seite gerichtlich anerkannte Kopierkosten in Höhe von EUR -,50 je Blatt in Rechnung stellen. Es ist Dir nämlich laut Rechtsprechung zuzumuten, die Verwaltung zwecks Einsichtnahme in die Belege aufzusuchen.

Weiter hast Du das Recht, bis maximal 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Einspruch gegen diese zu erheben. Jedoch solltest Du natürlich auch fundiert darlegen können, welche Fehler die Verwaltung in Ihrer Abrechnung gemacht hat. Wenn jetzt die Versicherung um 70% teurer geworden ist und die Verwaltung dies mit Belegen aus dem Vorjahr nachweisen kann, dann mußt Du das leider so hinnehmen. Es kann z. B. sein, dass die Risiken in der verbundenen Gebäudeversicherung vorher nicht ausreichend abgedeckt waren und die Verwaltung den Vertrag daher hat anpassen lassen. Ähnliches gilt auch für die Gartenpflege und die Schnee- und Eisbeseitigung... Daher solltest Du bei der Überprüfung auch die Belege aus dem Vorjahr zum Vergleich heranziehen, dann stellt sich ja heraus, ob die Preissteigerungen hinkommen, oder nicht... Leider ist das Thema BK-Abrechnungen hinsichtlich der Umlegungsmaßstäbe, gerade bei großen Mischobbjekten (Wohnungen/Gewerbe) sehr komplex und selbst viele Verwalter, gerade die, die den Beruf nicht gelernt haben, versaubeuteln ihre Abrechnungen (hab ich selbst bei einem großen Berliner drei-Buchstaben-Unternehmen, vormals staatlich und eher Behörde... :-D mitbekommen und nur noch mit dem Kopf geschüttelt, welcher Schrott da in der Vergangenheit an die Mieter weitergegeben wurde, nur weil Abrechnungen schnell-schnell raus sollten...)

Ferner hast Du natürlich das Recht, eine kundige Person, z. B. einen gelernten KGW´ler mit zum Termin zu nehmen, solltest Du möglicherweise nicht über die Fachkenntnisse verfügen. Des Weiteren gibt es den § 2 der Betriebskostenverordnung (früher Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung), wo viele Dinge geregelt sind. Wie die Verwaltung umlegt, ist ihr größtenteils nach billigem Ermessen gestattet, z. B. nach m² Wohnfläche oder auch nach Köpfen oder Wohneinheiten.

Aus der Praxis kann ich Dir allerdings sagen, dass dank der Stadtwerke (hier z. B. Berliner Wasserbetriebe oder auch der größte Sauladen und Abzocker von Allen, Vattenfall/ex-BEWAG) die Preise bzw. Gebühren für ihre Dienstleistungen exorbitant in die Höhe getrieben haben, so dass hohe Nachzahlungen leider heute, gerade bei Neuvermietungen z. B. eher die Regel, denn die Ausnahme sind, da die BK-Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt wurden, um die Hütte besser vermarkten zu können.

Solltest Du sonst noch konkrete Fragen haben, PM an mich, hab KGW´ler mit Schwerpunkt Betriebskotenabrechnung gelernt... :-D

Bearbeitet von BFCDynamo

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