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Wertverlust beim Roller.Bitte um Einschätzung!


hiphopladyjo

Empfohlene Beiträge

Hallo

Ich habe mir bei Ebay vor einem Jahr einen Roller(50ccm/45km/h) gekauft. So einen Chinaroller. Er lief von anfang an nicht super. sehr unruhig und ging im Leerlauf aus. Hab zweimal den Vergaser reinigen lassen und beide Werkstätten haben mir gesagt, dass der Roller defekt ist. Nun hab ich mit dem Händler gesprochen da ich noch Garantie hab.Er verkauft die Roller nicht mehr. Also kann er mir kein Ersatz liefern. Er will und kann ihn wahrscheinlich nicht reparieren. Hier, wo ich wohne, will keine Werkstatt ihn reparieren, weil es kein Markenroller ist. Nun hab ich mit dem Händler ausgemacht, dass er mir das Geld zurückerstattet. Ich bin bis jetzt 3000km gefahren und habe 800euro für den Roller bezahlt. Könnt ihr mir einschätzen, wie viel er mir mindestens trotz der 3000km zahlen muss? Welchen Wertverlust hat er duch die gefahrenen Kilometer? Ich danke euch schon mal für eure Hilfe. Der Händler hat nämlich selber keine Ahnung und ich will nicht,dass er mich übers Ohr haut.

Danke

ciaoi und liebe Grüße

Judith

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Schmeiss weg.

Mir ist mal folgendes passiert:

Damals, vor dem (Golf-)krieg hatte ich bei Vater noch eine DOPPELGARAGE :sabber: für mich allein,

da schraubte ich an meinen ersten Italienimporten herum ( 1x Sprint, 1x GL zusammen 200.000 Lire bezaht. Doppel- :sabber: ).

Da kam dann eine Fettsau auf einem ca. 2 jahre alten Quinjji-50er den Weg runtergeeiert, der Auspuff fiel ab, Karre aus und tot.

Schon damals war meine soziale Ader für Fremdfabrikate und aussereuropäische Billigstprodukte nicht sehr ausgeprägt,

also hab ich keine Anstalten gemacht, irgendwie zu helfen. Der Heini kam dann angepimmelt, fragte mich "Habt ihr Ahnung" ( Doppelblick ? ),

was ich mit einem ehrlichen Nee beantworten konnte.

Das Teil lehnte dann noch kaputt etwa ein halbes Jahr in der Nachbarschaft irgendwo am Zaun,

die Anbauteile wurden von Woche zu Woche weniger und dann war das Ding wohl durch den Gulli endgültig entsorgt.

Ende vom Lied: vergiss den Schiet

Ach ja, willkommen im Forum ( keine Ironie ).

Kauf Dir was tolles und komm bald wieder

:-D:-D:-D

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Hallo

Ich habe mir bei Ebay vor einem Jahr einen Roller(50ccm/45km/h) gekauft. So einen Chinaroller. Er lief von anfang an nicht super. sehr unruhig und ging im Leerlauf aus. Hab zweimal den Vergaser reinigen lassen und beide Werkstätten haben mir gesagt, dass der Roller defekt ist. Nun hab ich mit dem Händler gesprochen da ich noch Garantie hab.Er verkauft die Roller nicht mehr. Also kann er mir kein Ersatz liefern. Er will und kann ihn wahrscheinlich nicht reparieren. Hier, wo ich wohne, will keine Werkstatt ihn reparieren, weil es kein Markenroller ist. Nun hab ich mit dem Händler ausgemacht, dass er mir das Geld zurückerstattet. Ich bin bis jetzt 3000km gefahren und habe 800euro für den Roller bezahlt. Könnt ihr mir einschätzen, wie viel er mir mindestens trotz der 3000km zahlen muss? Welchen Wertverlust hat er duch die gefahrenen Kilometer? Ich danke euch schon mal für eure Hilfe. Der Händler hat nämlich selber keine Ahnung und ich will nicht,dass er mich übers Ohr haut.

Danke

ciaoi und liebe Grüße

Judith

Hi,

wenn ich da mal ein bisschen Klugscheißen darf.

Deine Vorgehensweise war leider denkbar schlecht. Sobald Du einen Mangel an der Kaufsache festgestellt hast, hättest Du bei Deinem Garantiegeber (zunächst der Händler, später dem Importeur) Reklamieren müssen. Der hätte zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung gehabt. Bei erneutem Auftreten des Mangels, hätte man in der Folge über eine Wandlung (Tausch oder Rückgabe) verhandeln können.

Diese Vorgehensweise ist im übrigen im BGB fixiert.

Aufgrund Deines Fehlverhaltens, hast Du vermutlich, weil Du offensichtlich ohne Abstimmung mit dem Garantiegeber Reparaturen in Auftrag gegeben hast, Deinen Rechtsanspruch verwirkt (Nur eine Vermutung, müsste man im Einzelfall prüfen).

Wenn der Händler jetzt aus Kulanz einer Rücknahme zustimmt, kannst Du auch nicht mehr über einen Wertverlust verhandeln. Das Angebot des Händler ist reine Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. So oder so ähnlich wird er das vermutlich auch formulieren.

Es hängt jetzt an Deinem Verhandlungsgeschick.

Von einer rechtlichen Durchsetzung würde ich sowieso abraten. (Es sei den Du findest einen irren Rechtsanwalt und hast eine gute Rechtsschutzversicherung). Auf keinen Fall darfst dem Händler die Reparaturversuche der dritten Werkstatt verschweigen. Tust Du das, machst Du Dich strafbar im Sinne des §263 StGB.

Das war dann wohl eher ein Teuerkauf. Versuch jetzt so viel wie möglich zu bekommen und kauf einen vernünftigen Roller, mit vernüftigem Händler und Servicenetz.

Gruß

Holger

(P.S. Das war keine Rechtsberatung im juristischen Sinne. Das will ich so verstanden wissen. Ich habe hier nur offensichtliche Sachverhalte kommentiert. Danke)

kommentiert.)

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wenn ich da mal ein bisschen Klugscheißen darf.

Deine Vorgehensweise war leider denkbar schlecht. Sobald Du einen Mangel an der Kaufsache festgestellt hast, hättest Du bei Deinem Garantiegeber (zunächst der Händler, später dem Importeur) Reklamieren müssen. Der hätte zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung gehabt. Bei erneutem Auftreten des Mangels, hätte man in der Folge über eine Wandlung (Tausch oder Rückgabe) verhandeln können.

Diese Vorgehensweise ist im übrigen im BGB fixiert.

Aufgrund Deines Fehlverhaltens, hast Du vermutlich, weil Du offensichtlich ohne Abstimmung mit dem Garantiegeber Reparaturen in Auftrag gegeben hast, Deinen Rechtsanspruch verwirkt (Nur eine Vermutung, müsste man im Einzelfall prüfen).

Wenn der Händler jetzt aus Kulanz einer Rücknahme zustimmt, kannst Du auch nicht mehr über einen Wertverlust verhandeln. Das Angebot des Händler ist reine Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. So oder so ähnlich wird er das vermutlich auch formulieren.

Es hängt jetzt an Deinem Verhandlungsgeschick.

Von einer rechtlichen Durchsetzung würde ich sowieso abraten. (Es sei den Du findest einen irren Rechtsanwalt und hast eine gute Rechtsschutzversicherung). Auf keinen Fall darfst dem Händler die Reparaturversuche der dritten Werkstatt verschweigen. Tust Du das, machst Du Dich strafbar im Sinne des §263 StGB.

(P.S. Das war keine Rechtsberatung im juristischen Sinne. Das will ich so verstanden wissen. Ich habe hier nur offensichtliche Sachverhalte kommentiert. Danke)

Uh Alder,

Wandlung? BGB aus der blauen Tonne in der Fassung vor 2002 gelesen???

:plemplem:

Gruß Dirk

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Uh Alder,

Wandlung? BGB aus der blauen Tonne in der Fassung vor 2002 gelesen???

:plemplem:

Gruß Dirk

Der Begriff Wandlung ist seit der Reform des Schuldrechts und der Einführung des neuen BGB, das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, nicht mehr fixiert - aber immer noch Sprachgebrauch. Im eigentlichen Sinne geht es um Sachmängelhaftung. Mein Hinweis galt im Allgemeinen nur dem 2. Buch des BGB.

Dennoch wird die Wandlung sogar 2005 noch vom BGH verwendet vgl. BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 275/04 ? Urteil vom 20.07.2005.

Wenn ich in Juris suche, finde ich sogar noch viel mehr.

Ich will mich jetzt aber nicht in einer rechtlichen Diskussion wieder finden. Das bringt hier nichts.

Ich wollte nur deutlich machen was allgemein, und umgangssprachlich möglich erscheint. Ohne eine Einzelfallprüfung aller Sachverhalte ist ein fundierter Ratschlag eh nicht möglich. Darüber sind wir uns hoffentlich einig.

Nix für ungut und in Zukunft kommt hier von mir nichts mehr.

Holger

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